Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 43 Tiergehege
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/43#abs-1 (1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/43#abs-2 (2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/43#abs-3 (3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/43#abs-4 (4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/43#abs-5 (5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 43 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 – 5 S 2348/08Zitiert von 10
- VG Freiburg, 17.02.2009 – 3 K 805/08Zitiert von 8
- OVG Hamburg, 11.04.2019 – 2 E 8/17.NZitiert von 16
- VG Minden, 16.06.2009 – 1 K 3208/08Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 – 5 S 2243/05Normenkontrolle: Erfolgloser Antrag gegen den planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan für eine Kreisstraße Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerwG, 28.05.2008 – 4 BN 48.07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 22.07.2025 – 1 KN 22/09Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 23.04.2024 – 6 K 2882/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. 2011 I S. 1986
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.