Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die
von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3908)
BGBl. 2021 I S. 3908
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1972)
BGBl. 2016 I S. 1972
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