Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 23 Naturschutzgebiete
Stand: 01.03.2022
Wird zitiert von 183
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 29.11.2023 – 5 K 956/2
- OVG NRW, 10.12.2024 – 21 D 65/22.NEZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 03.11.2020 – 4 KN 214/17Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 29.11.2016 – 4 KN 93/14Zitiert von 22
- OVG Niedersachsen, 13.05.2025 – 4 KN 41/22Zitiert von 3
- BVerwG, 20.12.2023 – 10 BN 3/23Normenkontrolle gegen NaturschutzgebietsverordnungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 20.04.2026 – 6 L 2377/25
- VG Berlin, 05.03.2026 – 24 L 76/26
- VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24Zitiert von 1
183 Entscheidungen zu § 23 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/23#abs-1 (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/23#abs-2 (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/23#abs-3 (3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/23#abs-4 (4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.