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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1972

BGBl. 2016 I S. 1972 · 17.733 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1972
                                       Gesetz
                             zur Änderung wasser- und
                naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung
       und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie*
                                                           Vom 4. August 2016

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                      Änderung des
                 Wasserhaushaltsgesetzes

  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

       „Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Ab-

       satz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch“.
   b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   c) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
       „3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydrau-
           lischem Druck zur Aufsuchung oder Gewin-
           nung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, ein-
           schließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
       4. die untertägige Ablagerung von Lagerstätten-
          wasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3
          oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung
          oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl an-
          fällt.“

2. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b
   eingefügt:
                                 „§ 13a
                     Versagung und
            Voraussetzungen für die Erteilung
         der Erlaubnis für bestimmte Gewässer-
     benutzungen; unabhängige Expertenkommission
     (1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung
   nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen,
   wenn
   1. Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohle-
      flözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von
      Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder

   2. die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter
       a) einem festgesetzten Wasserschutzgebiet,

       b) einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet,
       c) einem Gebiet, aus dem über oberirdische Ge-
          wässer Oberflächenabfluss

           aa) in einen natürlichen See gelangt, aus dem

               unmittelbar Wasser für die öffentliche

               Wasserversorgung entnommen wird oder

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

     bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffent-
         lichen Wasserversorgung dient,

  d) einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahme-
     stelle für die öffentliche Wasserversorgung,

  e) einem Einzugsgebiet eines Brunnens nach dem
     Wassersicherstellungsgesetz oder

  f) einem Einzugsgebiet

     aa) eines Mineralwasservorkommens,

     bb) einer Heilquelle oder

     cc) einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur

         Herstellung von Lebensmitteln.

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und f Doppelbuch-
stabe bb gilt nicht, wenn Gesteine aufgebrochen
werden sollen, um eine Heilquelle zu erschließen
oder zu erhalten. Auf Antrag des Inhabers der Erlaub-
nis für die Wasserentnahme, der die erforderlichen
Unterlagen enthält, weist die zuständige Behörde
Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis f
nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln
der Technik in Karten aus und veröffentlicht die Kar-
ten für die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe c, d und f im Internet. Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a und b und Satz 3 gelten entsprechend für
Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutz-
gebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorge-
sehen sind, für einen Zeitraum von 36 Monaten nach
ihrer Ausweisung als vorgesehene Schutzgebiete
entsprechend Satz 3. Die zuständige Behörde kann
die Frist nach Satz 4 um bis zu zwölf Monate ver-
längern, wenn besondere Umstände dies erfordern.
   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
können Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen
mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf
die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den
Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. Die
Erlaubnisse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung
der jeweiligen Landesregierung. Bei der Entschei-
dung nach Satz 2 sind die geologischen Besonder-
heiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffent-
liche Interessen abzuwägen.

    (3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,
dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2
Nummer 3 und 4 auch in oder unter Gebieten, in
denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder be-
trieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen

erteilt werden dürfen oder zu versagen sind. Die

zuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in

Karten aus.
   (4) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine
Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach

Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die
Erlaubnis nur erteilt werden, wenn
BGBl. 2016, Seite 1973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1973
1. die verwendeten Gemische

   a) in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wasser-
      gefährdend eingestuft sind

   b) in den übrigen Fällen als nicht oder als

      schwach wassergefährdend eingestuft sind und

2. sichergestellt ist, dass der Stand der Technik ein-
   gehalten wird.

   (5) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine
Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach
Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die
Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist,
dass der Stand der Technik eingehalten wird und
insbesondere die Anforderungen nach § 22c der All-
gemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober

1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der

Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957)

geändert worden ist, erfüllt werden.

   (6) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige
Expertenkommission ein, welche die nach Absatz 2
durchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissen-
schaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und
zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum
30. Juni eines Jahres, beginnend mit dem 30. Juni
2018, erstellt. Die Expertenkommission übermittelt
die Erfahrungsberichte zu den in Satz 1 genannten
Zeitpunkten dem Deutschen Bundestag und veröf-
fentlicht sie im Internet. Die Expertenkommission
unterrichtet die Öffentlichkeit in regelmäßigen Ab-
ständen über Verlauf und Ergebnisse der Erpro-
bungsmaßnahmen nach Absatz 2; hierbei sowie zu
den Entwürfen der Erfahrungsberichte nach Satz 1
ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die unabhängige Expertenkommission
nach Satz 1 setzt sich zusammen aus

1. einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissen-
   schaften und Rohstoffe,

2. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,

3. einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines
   Landesamtes für Geologie, das nicht für die Zu-
   lassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist,
4. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Pots-
   dam Deutsches GeoForschungsZentrum,

5. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Um-
   weltforschung Leipzig sowie
6. einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer
   für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde,
   die nicht für die Zulassung der Erprobungsmaß-
   nahmen zuständig ist.

Die Mitglieder der Expertenkommission sind an Wei-
sungen nicht gebunden. Die Expertenkommission
gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden.

   (7) Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundes-

tag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden
Standes von Wissenschaft und Technik die An-
gemessenheit des Verbots nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1.

                         § 13b

       Antragsunterlagen und Überwachung bei
    bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
     (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für

  eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Num-

  mer 3 oder Nummer 4 muss insbesondere die An-
  gaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung
  über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbau-
  licher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S.1420),
  die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden
  ist, enthalten. Die zuständige Behörde hat die An-
  gaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
  dieser Verordnung innerhalb von zwei Wochen nach
  Antragstellung im Internet zu veröffentlichen.

    (2) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen

  nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist insbesondere

  zu regeln, wie

  1. die Beschaffenheit des Grundwassers und ober-
     irdischer Gewässer im Einwirkungsbereich der
     Maßnahmen regelmäßig während und nach deren
     Durchführung zu überwachen und

  2. über die Ergebnisse der Überwachung der zu-
     ständigen Behörde schriftlich oder elektronisch
     zu berichten ist.
     (3) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen
  nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 ist darüber hinaus
  insbesondere die regelmäßige Überwachung nach
  § 22b Satz 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bun-
  desbergverordnung sowie die Pflicht, der zuständi-
  gen Behörde über die Ergebnisse der Überwachung
  schriftlich oder elektronisch zu berichten, näher zu
  regeln.

     (4) Der Inhaber der Erlaubnis hat die zuständige
  Behörde unverzüglich zu unterrichten über nachtei-
  lige Veränderungen der Beschaffenheit des Grund-
  wassers, eines oberirdischen Gewässers oder des
  Bodens infolge von

  1. Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder
     Nummer 4 oder
  2. Benutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder
     Nummer 5, die im Zusammenhang mit Benutzun-
     gen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4
     stehen.
  Die zuständige Behörde hat Informationen nach
  Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach der Unter-
  richtung im Internet zu veröffentlichen.
     (5) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
  Nummer 11 kann die Errichtung und Führung eines
  für jedermann frei und unentgeltlich zugänglichen
  internetgestützten Registers für Stoffe geregelt wer-
  den, die bei Gewässerbenutzungen nach § 9 Ab-
  satz 2 Nummer 3 und 4 verwendet oder abgelagert
  werden.“

3. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe
   „Nummer 2“ die Angabe „bis 4“ eingefügt.

4. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenut-
  zungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht
  erteilt werden.“
BGBl. 2016, Seite 1974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1974
5. In § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8a werden nach
   dem Wort „zuwiderhandelt“ jeweils ein Komma und
   die Wörter „soweit sie für einen bestimmten Tat-
   bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“ ein-
   gefügt.
6. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

                        „§ 104a
                    Ausnahmen von
     der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen
  zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser
     (1) Die Nutzung einer Anlage zur untertägigen Ab-
  lagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnah-

  men nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder bei anderen
  Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von
  Erdgas oder Erdöl anfällt, bedarf unbeschadet des
  Absatzes 2 keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn
  die Anlage vor dem 11. Februar 2017 in Überein-
  stimmung mit einem bestandskräftig zugelassenen
  Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes
  errichtet worden ist oder zu diesem Zeitpunkt ein
  bestandskräftig zugelassener Betriebsplan für die
  Anlage vorliegt. In diesen Fällen sind die sich aus
  § 13b Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen
  in den jeweiligen Zulassungen von künftig gemäß
  § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes auf-
  zustellenden Hauptbetriebsplänen spätestens bis
  zum 11. Februar 2019 zu regeln. § 13b Absatz 4 gilt
  für den Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 5 des
  Bundesberggesetzes in diesen Fällen entsprechend.
     (2) Die Nutzung einer Anlage nach Absatz 1
  Satz 1, die nach § 22c Absatz 1 Satz 3 der Allgemei-
  nen Bundesbergverordnung nicht mehr zulässig ist,

  bedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn der

  Anlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar
  2019 grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für
  Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des
  Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) vorlegt
  und hierfür eine behördliche Bestätigung nach Satz 4
  vorliegt. Aus dem Entsorgungskonzept muss sich
  ergeben, wie das Lagerstättenwasser künftig ent-
  sorgt werden soll, sodass insbesondere folgende
  Anforderungen erfüllt sind:
  1. die Anforderungen nach § 22c Absatz 1 Satz 3
     der Allgemeinen Bundesbergverordnung und

  2. die Anforderungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1
     Nummer 2 Buchstabe a und b.

  Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die
  Anlage nach Absatz 1 Satz 1 in einem Gebiet nach
  § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
  Buchstabe b liegt. Sofern die zuständige Behörde
  die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge
  bestätigt, ist die Nutzung der Anlage in den Fällen
  der Sätze 1 und 3 spätestens am 11. Februar 2022
  einzustellen. Andernfalls ist die Nutzung der Anlage
  in den Fällen der Sätze 1 und 3 spätestens am
  11. Februar 2020 einzustellen. Die Sätze 3 bis 5
  gelten nicht, soweit die Ablagerung des Lagerstät-
  tenwassers für die Schutzzone III eines festgesetz-
  ten Wasserschutzgebietes oder eines festgesetzten
  Heilquellenschutzgebietes ausnahmsweise zugelas-
  sen wird

  1. in einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1,
     auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 oder

  2. durch behördliche Entscheidung; § 52 Absatz 1
     Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 53 Ab-
     satz 5, gilt entsprechend.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
            Bundesnaturschutzgesetzes
  Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 96
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
     Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im
     Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
     Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundes-
     ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
     und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
     Energie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
     mung des Bundesrates das Nähere zur Kompen-
     sation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
     1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und
        Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen
        zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von
        Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und
        Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher
        Standards, insbesondere für vergleichbare
        Eingriffsarten,

     2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren

        zu ihrer Erhebung.“

  b) In § 15 Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Naturschutz“ ein Komma und das Wort „Bau“
     eingefügt.

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von
  Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzun-
  gen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des
  Wasserhaushaltsgesetzes verboten.“

3. Dem § 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur
  Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne
  des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaus-
  haltsgesetzes verboten.“

4. Nach § 33 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

    „(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung
  von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:
  1. zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergel-
     gestein oder von Kohleflözgestein unter hydrau-
     lischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung
     von Erdgas,

  2. zur untertägigen Ablagerung von Lagerstätten-
     wasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 an-
     fällt.

  § 34 findet insoweit keine Anwendung.“
BGBl. 2016, Seite 1975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1975
5. In § 69 Absatz 3 wird nach Nummer 4 folgende
   Nummer 4a eingefügt:
  „4a. entgegen § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 2
       oder § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte
       Anlage errichtet,“.

                     Artikel 3
                  Änderung der
             Grundwasserverordnung
   In § 1 Nummer 4 der Grundwasserverordnung vom
9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) wird nach den
Wörtern „Absatz 2 Nummer 2“ die Angabe „bis 4“ ein-
gefügt.

                       Artikel 4
                    Änderung des
                Umweltschadensgesetzes
   In Anlage 1 Nummer 3 und 4 des Umweltschadens-
gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1764) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Absatz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Num-
mer 2 bis 4“ ersetzt.
                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 11. Februar 2017 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                             Berlin, den 4. August 2016
                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Die Bundesministerin
                   für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                   Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1972. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 83a7a76a1bee833e….