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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1972
BGBl. 2016 I S. 1972 · 17.733 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung wasser- und
naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung
und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie*
Vom 4. August 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
„Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Ab-
satz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch“.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
„3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydrau-
lischem Druck zur Aufsuchung oder Gewin-
nung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, ein-
schließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4. die untertägige Ablagerung von Lagerstätten-
wasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3
oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung
oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl an-
fällt.“
2. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b
eingefügt:
„§ 13a
Versagung und
Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis für bestimmte Gewässer-
benutzungen; unabhängige Expertenkommission
(1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung
nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen,
wenn
1. Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohle-
flözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder
2. die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter
a) einem festgesetzten Wasserschutzgebiet,
b) einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet,
c) einem Gebiet, aus dem über oberirdische Ge-
wässer Oberflächenabfluss
aa) in einen natürlichen See gelangt, aus dem
unmittelbar Wasser für die öffentliche
Wasserversorgung entnommen wird oder
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffent-
lichen Wasserversorgung dient,
d) einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahme-
stelle für die öffentliche Wasserversorgung,
e) einem Einzugsgebiet eines Brunnens nach dem
Wassersicherstellungsgesetz oder
f) einem Einzugsgebiet
aa) eines Mineralwasservorkommens,
bb) einer Heilquelle oder
cc) einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur
Herstellung von Lebensmitteln.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und f Doppelbuch-
stabe bb gilt nicht, wenn Gesteine aufgebrochen
werden sollen, um eine Heilquelle zu erschließen
oder zu erhalten. Auf Antrag des Inhabers der Erlaub-
nis für die Wasserentnahme, der die erforderlichen
Unterlagen enthält, weist die zuständige Behörde
Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis f
nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln
der Technik in Karten aus und veröffentlicht die Kar-
ten für die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe c, d und f im Internet. Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a und b und Satz 3 gelten entsprechend für
Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutz-
gebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorge-
sehen sind, für einen Zeitraum von 36 Monaten nach
ihrer Ausweisung als vorgesehene Schutzgebiete
entsprechend Satz 3. Die zuständige Behörde kann
die Frist nach Satz 4 um bis zu zwölf Monate ver-
längern, wenn besondere Umstände dies erfordern.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
können Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen
mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf
die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den
Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. Die
Erlaubnisse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung
der jeweiligen Landesregierung. Bei der Entschei-
dung nach Satz 2 sind die geologischen Besonder-
heiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffent-
liche Interessen abzuwägen.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,
dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2
Nummer 3 und 4 auch in oder unter Gebieten, in
denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder be-
trieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen
erteilt werden dürfen oder zu versagen sind. Die
zuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in
Karten aus.
(4) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine
Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach
Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die
Erlaubnis nur erteilt werden, wenn

1. die verwendeten Gemische
a) in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wasser-
gefährdend eingestuft sind
b) in den übrigen Fällen als nicht oder als
schwach wassergefährdend eingestuft sind und
2. sichergestellt ist, dass der Stand der Technik ein-
gehalten wird.
(5) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine
Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach
Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die
Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist,
dass der Stand der Technik eingehalten wird und
insbesondere die Anforderungen nach § 22c der All-
gemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957)
geändert worden ist, erfüllt werden.
(6) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige
Expertenkommission ein, welche die nach Absatz 2
durchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissen-
schaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und
zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum
30. Juni eines Jahres, beginnend mit dem 30. Juni
2018, erstellt. Die Expertenkommission übermittelt
die Erfahrungsberichte zu den in Satz 1 genannten
Zeitpunkten dem Deutschen Bundestag und veröf-
fentlicht sie im Internet. Die Expertenkommission
unterrichtet die Öffentlichkeit in regelmäßigen Ab-
ständen über Verlauf und Ergebnisse der Erpro-
bungsmaßnahmen nach Absatz 2; hierbei sowie zu
den Entwürfen der Erfahrungsberichte nach Satz 1
ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die unabhängige Expertenkommission
nach Satz 1 setzt sich zusammen aus
1. einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissen-
schaften und Rohstoffe,
2. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
3. einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines
Landesamtes für Geologie, das nicht für die Zu-
lassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist,
4. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Pots-
dam Deutsches GeoForschungsZentrum,
5. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Um-
weltforschung Leipzig sowie
6. einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer
für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde,
die nicht für die Zulassung der Erprobungsmaß-
nahmen zuständig ist.
Die Mitglieder der Expertenkommission sind an Wei-
sungen nicht gebunden. Die Expertenkommission
gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden.
(7) Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundes-
tag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden
Standes von Wissenschaft und Technik die An-
gemessenheit des Verbots nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1.
§ 13b
Antragsunterlagen und Überwachung bei
bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für
eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Num-
mer 3 oder Nummer 4 muss insbesondere die An-
gaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbau-
licher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S.1420),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden
ist, enthalten. Die zuständige Behörde hat die An-
gaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
dieser Verordnung innerhalb von zwei Wochen nach
Antragstellung im Internet zu veröffentlichen.
(2) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen
nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist insbesondere
zu regeln, wie
1. die Beschaffenheit des Grundwassers und ober-
irdischer Gewässer im Einwirkungsbereich der
Maßnahmen regelmäßig während und nach deren
Durchführung zu überwachen und
2. über die Ergebnisse der Überwachung der zu-
ständigen Behörde schriftlich oder elektronisch
zu berichten ist.
(3) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen
nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 ist darüber hinaus
insbesondere die regelmäßige Überwachung nach
§ 22b Satz 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bun-
desbergverordnung sowie die Pflicht, der zuständi-
gen Behörde über die Ergebnisse der Überwachung
schriftlich oder elektronisch zu berichten, näher zu
regeln.
(4) Der Inhaber der Erlaubnis hat die zuständige
Behörde unverzüglich zu unterrichten über nachtei-
lige Veränderungen der Beschaffenheit des Grund-
wassers, eines oberirdischen Gewässers oder des
Bodens infolge von
1. Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder
Nummer 4 oder
2. Benutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder
Nummer 5, die im Zusammenhang mit Benutzun-
gen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4
stehen.
Die zuständige Behörde hat Informationen nach
Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach der Unter-
richtung im Internet zu veröffentlichen.
(5) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
Nummer 11 kann die Errichtung und Führung eines
für jedermann frei und unentgeltlich zugänglichen
internetgestützten Registers für Stoffe geregelt wer-
den, die bei Gewässerbenutzungen nach § 9 Ab-
satz 2 Nummer 3 und 4 verwendet oder abgelagert
werden.“
3. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe
„Nummer 2“ die Angabe „bis 4“ eingefügt.
4. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenut-
zungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht
erteilt werden.“

5. In § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8a werden nach
dem Wort „zuwiderhandelt“ jeweils ein Komma und
die Wörter „soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“ ein-
gefügt.
6. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
„§ 104a
Ausnahmen von
der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser
(1) Die Nutzung einer Anlage zur untertägigen Ab-
lagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnah-
men nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder bei anderen
Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdgas oder Erdöl anfällt, bedarf unbeschadet des
Absatzes 2 keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn
die Anlage vor dem 11. Februar 2017 in Überein-
stimmung mit einem bestandskräftig zugelassenen
Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes
errichtet worden ist oder zu diesem Zeitpunkt ein
bestandskräftig zugelassener Betriebsplan für die
Anlage vorliegt. In diesen Fällen sind die sich aus
§ 13b Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen
in den jeweiligen Zulassungen von künftig gemäß
§ 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes auf-
zustellenden Hauptbetriebsplänen spätestens bis
zum 11. Februar 2019 zu regeln. § 13b Absatz 4 gilt
für den Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 5 des
Bundesberggesetzes in diesen Fällen entsprechend.
(2) Die Nutzung einer Anlage nach Absatz 1
Satz 1, die nach § 22c Absatz 1 Satz 3 der Allgemei-
nen Bundesbergverordnung nicht mehr zulässig ist,
bedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn der
Anlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar
2019 grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für
Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des
Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) vorlegt
und hierfür eine behördliche Bestätigung nach Satz 4
vorliegt. Aus dem Entsorgungskonzept muss sich
ergeben, wie das Lagerstättenwasser künftig ent-
sorgt werden soll, sodass insbesondere folgende
Anforderungen erfüllt sind:
1. die Anforderungen nach § 22c Absatz 1 Satz 3
der Allgemeinen Bundesbergverordnung und
2. die Anforderungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a und b.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die
Anlage nach Absatz 1 Satz 1 in einem Gebiet nach
§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
Buchstabe b liegt. Sofern die zuständige Behörde
die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge
bestätigt, ist die Nutzung der Anlage in den Fällen
der Sätze 1 und 3 spätestens am 11. Februar 2022
einzustellen. Andernfalls ist die Nutzung der Anlage
in den Fällen der Sätze 1 und 3 spätestens am
11. Februar 2020 einzustellen. Die Sätze 3 bis 5
gelten nicht, soweit die Ablagerung des Lagerstät-
tenwassers für die Schutzzone III eines festgesetz-
ten Wasserschutzgebietes oder eines festgesetzten
Heilquellenschutzgebietes ausnahmsweise zugelas-
sen wird
1. in einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1,
auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 oder
2. durch behördliche Entscheidung; § 52 Absatz 1
Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 53 Ab-
satz 5, gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 96
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere zur Kompen-
sation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen
zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von
Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und
Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher
Standards, insbesondere für vergleichbare
Eingriffsarten,
2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren
zu ihrer Erhebung.“
b) In § 15 Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort
„Naturschutz“ ein Komma und das Wort „Bau“
eingefügt.
2. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von
Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzun-
gen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes verboten.“
3. Dem § 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur
Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne
des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaus-
haltsgesetzes verboten.“
4. Nach § 33 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung
von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:
1. zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergel-
gestein oder von Kohleflözgestein unter hydrau-
lischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung
von Erdgas,
2. zur untertägigen Ablagerung von Lagerstätten-
wasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 an-
fällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.“

5. In § 69 Absatz 3 wird nach Nummer 4 folgende
Nummer 4a eingefügt:
„4a. entgegen § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 2
oder § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte
Anlage errichtet,“.
Artikel 3
Änderung der
Grundwasserverordnung
In § 1 Nummer 4 der Grundwasserverordnung vom
9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) wird nach den
Wörtern „Absatz 2 Nummer 2“ die Angabe „bis 4“ ein-
gefügt.
Artikel 4
Änderung des
Umweltschadensgesetzes
In Anlage 1 Nummer 3 und 4 des Umweltschadens-
gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1764) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Absatz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Num-
mer 2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 11. Februar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1972. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 83a7a76a1bee833e….