Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz

BNatSchG

§ 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen richten sich nach Landesrecht.

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