Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle

Bund4 Fassungen

§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.

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