§ 11g Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen
Stand: 09.01.2024
Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 11d entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gefahr in § 11d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 konkret ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 11g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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