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§ 32 BNDG — Unabhängige Datenschutzkontrolle

BND-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.07.2021 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.