§ 11 BNDG — Übermittlung an inländische Nachrichtendienste

BND-Gesetz

Stand: 09.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.