Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 10a Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen

Stand: 09.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/10a#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.

Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/10a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.

§ 10 § 11