§ 5 Zweckbindung der Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/5?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/5?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass
Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach § 33 auch an die Meldebehörden übermittelt werden.
Änderungsverlauf
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21.07.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 1182)
BGBl. 2022 I S. 1182
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.