§ 5 Zweckbindung der Daten
Stand: 28.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/5#abs-1 (1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/5#abs-2 (2) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/5#abs-3 (3) Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass
Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach § 33 auch an die Meldebehörden übermittelt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 BMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 11.03.2003 – C-40/01Markenrecht: Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 89/104/EWG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 89
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.07.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 1182)
BGBl. 2022 I S. 1182
-
22.11.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.