Gesetze / Bundesmeldegesetz

BMG

§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 33 § 34a