§ 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/29?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 29 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 332)
BGBl. 2021 I S. 332
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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