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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 332
BGBl. 2021 I S. 332 · 2.679 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren
zur Erfüllung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten
Vom 10. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
Dem § 29 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Be-
herbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherber-
gungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung wei-
terer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember
2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Antrag auf Zulassung
eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem
1. die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der
beherbergten Person erhoben werden,
2. die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach
Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und
3. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorheri-
gen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in
Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 332. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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