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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 332

BGBl. 2021 I S. 332 · 2.679 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 332




                                    Gesetz
                zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren
      zur Erfüllung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten
                                          Vom 10. März 2021


              Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                              Artikel 1
                                         Änderung des
                                      Bundesmeldegesetzes
              Dem § 29 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
           S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
           (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
           „Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Be-
           herbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherber-
           gungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung wei-
           terer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundes-
           ministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember
           2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Antrag auf Zulassung
           eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem
           1. die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der
              beherbergten Person erhoben werden,
           2. die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach
              Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und
           3. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorheri-
              gen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in
              Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat.“

                                              Artikel 2
                                            Inkrafttreten
              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
           blatt zu verkünden.


              Berlin, den 10. März 2021

                                    Der Bundespräsident
                                         Steinmeier

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister
                             des Innern, für Bau und Heimat
                                     Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 332. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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