§ 21 Mehrere Wohnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Änderungsverlauf
-
15.01.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 7 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
-
15.01.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. I S. 530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.