§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/22#abs-1 (1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/22#abs-2 (2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/22#abs-3 (3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/22#abs-4 (4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/22#abs-5 (5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.