Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 8 Aufbringung der Mittel
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8#abs-1 (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8#abs-2 (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8#abs-3 (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 8 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 19.02.1981 – C-104/80
- EuGH, 18.12.1980 – C-104/80
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2004 – L 1 KG 1274/02
- BVerfG, 08.06.2004 – 2 BvL 5/00Zur Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs. 2 EStG: Ausschluss einer Teilkindergeldregelung für Grenzgänger, die eine in den Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fallende Leistung beziehenZitiert von 261
- BVerfG, 06.05.1975 – 1 BvR 332/72Kinderzuschuß für Enkel in der knappschaftlichen RentenversicherungZitiert von 20
- BFH, 24.04.1986 – III R 179/80Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 09.04.2008 – 4 AZR 149/07Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 20.07.2006 – 12 U 36/06
- FG Köln, 13.04.2005 – 4 K 3997/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2855)
BGBl. 2020 I S. 2855
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. 2020 I S. 2616
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.