Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 8 Aufbringung der Mittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur vereinbart wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2855)
BGBl. 2020 I S. 2855
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. 2020 I S. 2616
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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