Gesetze / Bundeskindergeldgesetz

BKGG

§ 8 Aufbringung der Mittel

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur vereinbart wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.

§ 7 § 7b