Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 19 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/19?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/19?asof=2019-07-02#abs-2 (2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/19?asof=2019-07-02#abs-3 (3) Wird Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 bewilligt, finden die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung, mit Ausnahme der Regelung zum monatlichen Höchstbetrag des Kinderzuschlags nach § 20 Absatz 2.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2021 I S. 2020
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 34 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451 781)
BGBl. 2019 I S. 2451
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.