Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/29765 · S. 24
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes) Zu Nummer 1 Kindesunterhalt und Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen vorrangig gegen über dem Kinderzuschlag in Anspruch genommen werden. Werden noch kein Unterhalt und keine Unterhaltsleis tungen nach dem UVG bezogen, besteht ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind nur, wenn zumutbare Anstrengungen unternommen wurden, Ansprüche auf ein entsprechendes Einkommen des Kindes gel tend zu machen. Durch die vorgesehene Regelung wird sprachlich verdeutlicht, dass zumutbare Anstrengungen bis zur Bewilligung des Kinderzuschlags erfolgt sein müssen. Der Unterhalt selbst muss also bereits geltend ge macht oder das Zumutbare durch einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss getan worden sein, so dass in der Verant wortung der Unterhaltsvorschussstellen über den Rückgriff die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gesi chert ist. Durch die Streichung der bisherigen Formulierung „für Zeiträume“ wird möglichen Missverständnissen vorgebeugt, da die zumutbaren Bemühungen sich vor allem auf Unterhaltsleistungen für den aktuellen und für künftige Monate beziehen, eine Bewilligung von Leistungen auf Kinderzuschlag aber die Unterhaltsleistungen der vergangenen Zeiträume zugrunde legt. Zu Nummer 2 Der neu eingefügte § 6c regelt den generellen Nachrang des Kinderzuschlags gegenüber dem Unterhaltsrecht. So soll sichergestellt werden, dass der Kinderzuschlag den jeweiligen aktuellen unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes nicht mindert. Denn wie in § 6a Absatz 3 Satz 1 geregelt ist, mindern die unterhaltsrechtlichen Zuflüsse den Kinderzuschlag. Eine gegenseitige Berücksichtigung, die verschiedene Wertungswidersprüche verursacht, soll nicht erfolgen. Die Regelung ist notwendig, da nach der Entsc
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.605 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/29765, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.325–81.930 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 921b2c0bc5a60aca….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP