Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) erheben zu
wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundeskriminalamt von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. Der Diensteanbieter hat die Daten dem Bundeskriminalamt unverzüglich auf dem vom Bundeskriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/52?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 51 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung tritt. Abweichend von § 51 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1982)
BGBl. 2021 I S. 1982
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