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Artikel 6 · BT-Drs. 19/28164 · S. 64

Zu Artikel 6 (Änderung des Europol-Gesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Europol-Gesetzes)
Mit Artikel 6 wird in § 4 EuropolG ein neuer Absatz 2 eingefügt; der bisherige § 4 wird zu Absatz 1.
Der neue Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 17 und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c der EU-Finanzin-
formationsrichtlinie im Fall von Ersuchen um Finanzinformationen und Finanzanalysen nach Artikel 12 der EU-
Finanzinformationsrichtlinie. Artikel 17 der EU-Finanzinformationsrichtlinie gibt den Mitgliedstaaten vor, im
Hinblick auf Ersuchen um Finanzinformationen (Artikel 2 Nummer 5 der EU-Finanzinformationsrichtlinie) und
Finanzanalysen (Artikel 2 Nummer 11 der EU-Finanzinformationsrichtlinie) Aufzeichnungen zu führen, die die
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 – 65 –                         Drucksache 19/28164


dort genannten Mindestangaben enthalten. Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c der EU-Finanzinformations-
richtlinie ist die Dauer der Bearbeitung von Ersuchen statistisch zu erfassen. Die Umsetzung erfolgt durch Ver-
weis auf § 81 Absatz 4 BKAG, der entsprechend anzuwenden ist.
Auf die Gesetzesbegründung zu § 81 Absatz 4 BKAG kann im Übrigen verwiesen werden.
Für den Fall der Übermittlung nach Artikel 11 der EU-Finanzinformationsrichtlinie bedarf es keiner Änderung.
Hier gilt gemäß Artikel 15 der EU-Finanzinformationsrichtlinie die Pflicht zur Aufzeichnung nach Artikel 17 der
EU-Finanzinformationsrichtlinie nicht. Die Pflicht zum Führen einer Statistik nach Artikel 19 der EU-Finanzin-
formationsrichtlinie wird durch § 24c Absatz 4 Satz 9 KWG-neu umgesetzt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28164, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 244.647–246.206 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ad03f87223b83cb7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP