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Artikel 14 · BT-Drs. 19/26108 · S. 392
Zu Artikel 14 (Änderung der Betriebskostenverordnung (FNA 2330-32-2))
Zu Artikel 14 (Änderung der Betriebskostenverordnung (FNA 2330-32-2)) Grundlage für einen funktionierenden Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation ist die Mög- lichkeit der Verbraucher, frei zwischen verschiedenen Telekommunikationsdiensten, wie insbesondere Telefonie, Internetzugang oder TV, zu wählen. Stationäre Internetzugangsdienste können sowohl über herkömmliche Tele- fonnetze (Kupferdoppelader und/oder Glasfaser) als auch über Kabelnetze (Koaxialkabel und/oder Glasfaser) er- bracht werden. Darüber hinaus hat die technologische Entwicklung dazu geführt, dass TV-Dienste nicht nur ter- restrisch (DVB-T), per Satellit oder über das Kabelfernsehnetz, sondern auch über das Internet (IP-TV oder Web- TV) empfangen werden können. Die Umlagefähigkeit der laufenden monatlichen Grundgebühren für den Breitbandanschluss im Rahmen der Wohnnebenkosten gemäß § 2 Nummer 15 Buchstabe b Betriebskostenverordnung (BetrKV) hemmt die Wahl- freiheit der Verbraucher bei der Auswahl des Telekommunikations- bzw. TV-Dienste-Anbieters erheblich. Im Fall der zwischen den Anbietern eines Breitbandanschlusses und den Vermietern in der Regel langjährig geschlos- senen Gestattungsverträgen werden die Mieter dauerhaft an einen einzelnen Anbieter gebunden. Die Regelung stellt nicht nur einen Nachteil für Verbraucher, sondern auch für den Wettbewerb dar. Letzteres hat auch die Monopolkommission wiederholt festgestellt. Die Streichung des Nebenkostenprivilegs aus § 2 Nummer 15 Buchstabe b BetrKV dient der Umsetzung des Ar- tikel 105 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972. Danach ist sicherzustellen, dass Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht von einem Anbieterwechsel abschrecken und eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschritten wird. Es muss unbeschadet
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.874 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/26108, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.512.004–1.515.878 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 05075829c2e2e941….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP