§ 37
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/37#abs-1 (1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/37#abs-2 (2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 37 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 24.07.2023 – AN 16 K 22.01585
- VG Ansbach, 24.07.2023 – AN 16 K 22.01465
- VG Ansbach, 24.07.2023 – AN 16 K 22.01567
- VG Saarland Saarlouis, 25.11.2015 – 5 K 1254/14
- BVerwG, 15.04.2021 – 3 B 9/20Zum Verhältnis von Tierschutzrecht und Jagdrecht bei der Festsetzung eines Abschussplans für MuffelwildZitiert von 15
- VG Stuttgart, 10.11.2022 – 5 K 5323/21
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 22.02.2022 – Au 8 K 21.1895Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 12.04.2018 – 5 Bf 51/16Zitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2016 – OVG 11 S 76.15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.11.2018 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I 1850)
BGBl. 2018 I S. 1850
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21.11.1996 Ausfertigung
§ 37 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I 1779)
BGBl. 1996 I S. 1779
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.