Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 37

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/37#abs-1 (1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/37#abs-2 (2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

§ 36a § 38