Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 1 Inhalt des Jagdrechts

Stand: 10.06.2019

Bund173 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/1#abs-1 (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/1#abs-2 (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/1#abs-3 (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/1#abs-4 (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/1#abs-5 (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/1#abs-6 (6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

§ 2