§ 38 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/38#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/38#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 38 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 30.03.2023 – 1 L 285/23
- VG Münster, 30.03.2023 – 1L285/23
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2024 – 1 LB 59/23 OVGZitiert von 1
- OLG Hamm, 09.06.2015 – 5 RVs 64/15Zitiert von 2
- VG Freiburg, 17.10.2018 – 1 K 8494/17
- OLG Köln, 05.03.2010 – 83 Ss 102/09
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 22.12.2020 – 7 B 11/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.03.2015 – 16 A 1610/13Voraussetzungen der Aufhebung der Schonzeit für Wildgänse zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LG Arnsberg, 29.01.2015 – 3 Ns 211 Js 57/14 (91/14)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2011 I S. 2557
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.