§ 38 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- VG Münster, 30.03.2023 – 1 L 285/23
- VG Münster, 30.03.2023 – 1L285/23
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2024 – 1 LB 59/23 OVGZitiert von 1
- OLG Hamm, 09.06.2015 – 5 RVs 64/15Zitiert von 2
- VG Freiburg, 17.10.2018 – 1 K 8494/17
- OLG Köln, 05.03.2010 – 83 Ss 102/09
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 22.12.2020 – 7 B 11/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.03.2015 – 16 A 1610/13Voraussetzungen der Aufhebung der Schonzeit für Wildgänse zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LG Arnsberg, 29.01.2015 – 3 Ns 211 Js 57/14 (91/14)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/38#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/38#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.