§ 18a Mitteilungspflichten
Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 18a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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