§ 18 Einziehung des Jagdscheines
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 137
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 – 5 S 1711/17Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 24.01.2019 – 10 K 335/18Zitiert von 11
- OVG Niedersachsen, 01.06.2004 – 8 ME 116/04Zitiert von 15
- VG Stuttgart, 30.03.2015 – 5 K 963/15Zitiert von 1
- VG Köln, 09.03.2023 – 8 K 6119/20
- VG Düsseldorf, 16.11.2010 – 15 K 2917/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 13.03.2026 – 7 B 16/26
- VG Bayreuth, 16.12.2025 – B 1 K 24.855
- VG Würzburg, 07.08.2025 – W 9 S 25.947Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.