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Artikel 5 · BT-Drs. 16/7717 · S. 28

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)
Zu § 18a
In den Kreis der Waffenbehörden, die Adressaten der Mittei-
lungen über bestimmte jagdrechtliche Entscheidungen sind,
ist – neben den bereits vorgesehenen Waffenbehörden der
Länder – auch das Bundesverwaltungsamt einzubeziehen.
Die bisherige Beschränkung auf die Waffenbehörden der
Länder ist wegen der identischen Interessenlage beim Bun-
desverwaltungsamt als Waffenrechtsbehörde sachlich ver-
fehlt und beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/7717, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 120.686–121.193 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 724183f2fe26ecea….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP