Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 16/7717 · S. 28
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesjagdgesetzes) Zu § 18a In den Kreis der Waffenbehörden, die Adressaten der Mittei- lungen über bestimmte jagdrechtliche Entscheidungen sind, ist – neben den bereits vorgesehenen Waffenbehörden der Länder – auch das Bundesverwaltungsamt einzubeziehen. Die bisherige Beschränkung auf die Waffenbehörden der Länder ist wegen der identischen Interessenlage beim Bun- desverwaltungsamt als Waffenrechtsbehörde sachlich ver- fehlt und beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/7717, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 120.686–121.193 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 724183f2fe26ecea….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP