§ 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/41#abs-1 (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, wenn sich aus der Tat ergibt, daß die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/41#abs-2 (2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/41#abs-3 (3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 41 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2024 – 1 M 581/23 OVGZitiert von 2
- OVG Bremen, 29.11.2023 – 1 LA 182/22Zitiert von 4
- OVG Hamburg, 21.08.2018 – 5 Bf 25/17Zitiert von 9
- VG Hamburg, 09.02.2016 – 4 K 2176/15Zitiert von 11
- OVG Saarland, 12.06.2006 – 1 W 25/06Aussetzung der Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.11.2018 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I 1850)
BGBl. 2018 I S. 1850
-
23.05.2017 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1226)
BGBl. 2017 I S. 1226
-
26.01.1998 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164)
BGBl. 1998 I S. 164
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.