§ 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
Stand: 10.06.2019
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- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2024 – 1 M 581/23 OVGZitiert von 2
- OVG Bremen, 29.11.2023 – 1 LA 182/22Zitiert von 4
- OVG Hamburg, 21.08.2018 – 5 Bf 25/17Zitiert von 9
- VG Hamburg, 09.02.2016 – 4 K 2176/15Zitiert von 11
- OVG Saarland, 12.06.2006 – 1 W 25/06Aussetzung der Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/41#abs-1 (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, wenn sich aus der Tat ergibt, daß die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/41#abs-2 (2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/41#abs-3 (3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.