§ 25 Jagdschutzberechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 08.09.2005 – L 10 U 2535/04Zitiert von 4
- VG Freiburg, 01.07.2020 – 1 K 2730/19Zitiert von 6
- VG München, 23.10.2025 – M 7 S 25.4701
- LSG Hessen, 20.02.2017 – L 9 U 144/16Zitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 29.06.2010 – L 3 U 112/08Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 12.04.2018 – 5 Bf 51/16Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.11.2010 – 15 L 1536/10Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 03.12.2007 – 9 KN 10/07Zitiert von 5
- VG Arnsberg, 12.12.2001 – 1 K 4785/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/25#abs-1 (1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/25#abs-2 (2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/25#abs-3 (3) (weggefallen)