§ 14 Wechsel des Grundeigentümers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2014 – 2 M 9/13Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2024 – 1 M 117/24 OVG
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2010 – OVG 11 B 31.08Zitiert von 1
- VG Cottbus, 13.02.2018 – VG 3 K 1056/17
- OLG Hamm, 30.10.2009 – 30 U 182/08Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 05.09.2006 – 8 ME 116/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 19.02.2025 – 7 A 233/22
- VG Regensburg, 07.02.2023 – RO 4 K 22.1621Zitiert von 1
- VG Ansbach, 31.01.2023 – AN 11 K 21.02046
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/14#abs-1 (1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des § 57 des Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/14#abs-2 (2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.