Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV§ 21 Inhalt des Genehmigungsbescheids
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/21#abs-1 (1) Der Genehmigungsbescheid muss enthalten
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/21#abs-1a (1a) Der Genehmigungsbescheid für UVP-pflichtige Anlagen muss neben den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zumindest noch folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/21#abs-2 (2) Der Genehmigungsbescheid soll den Hinweis enthalten, dass der Genehmigungsbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/21#abs-2a (2a) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben muss der Genehmigungsbescheid für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Angaben enthalten:
In den Fällen von Nummer 3 Buchstabe c sind die Zeiträume für die Überwachung so festzulegen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/21#abs-3 (3) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben muss der Genehmigungsbescheid für Anlagen, auf die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen anzuwenden ist, Angaben enthalten über
Änderungsverlauf
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08.12.2017 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2017 I S. 3882
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 973, 3756)
BGBl. 2013 I S. 973
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2819)
BGBl. 2006 I S. 2819
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14.08.2003 Ausfertigung
§ 21 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2003 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2003 I S. 1614
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24.07.2002 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2002 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2002 I S. 2833
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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23.02.1999 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (BGBl. I 186)
BGBl. 1999 I S. 186
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