Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 186

BGBl. 1999 I S. 186 · 20.057 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1999, Seite 186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 186
                                                Verordnung
                    zur Änderung der Siebzehnten, der Neunten und der Vierten Verordnung
                          zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
                                                           Vom 23.

  Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, des § 7 Abs. 1 und 4
und des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutz-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai

1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 4 Abs. 1 Satz 3 durch
Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466) und § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 10
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996

(BGBl. I S. 1498) geändert worden sind, verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

                              Artikel 1
                        Änderung
       der Verordnung über Verbrennungsanlagen
        für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe

  Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990
(BGBl. I S. 2545, 2832) wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
         „Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die
         Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in
         denen

         1. feste oder flüssige Abfälle oder

         2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe,

         die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verord-

         nung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf-

         geführt sind, verbrannt werden, soweit sie nach § 4
         des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbin-
         dung mit der genannten Verordnung genehmi-
         gungsbedürftig sind.“

      b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
         „Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Ab-
         satz 1, in denen neben Stoffen nach Nummer 1.2
         des Anhangs der Verordnung über genehmigungs-
         bedürftige Anlagen auch feste oder flüssige Ab-
         fälle oder andere in Absatz 3 nicht aufgeführte

         ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe

         eingesetzt werden dürfen, gelten lediglich § 4

         Abs. 1, 5 Nr. 3 und Abs. 6 und die §§ 5 bis 21, wenn

         der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen

         brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feue-

         rungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit

         einschließlich des für die Verbrennung benötigten

         Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt.“
Februar 1999

           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

              aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a

                  eingefügt:

                  „2a. naturbelassenen Pflanzenölen und Pflan-
                       zenölmethylestern,“.

              bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

                  „4. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der
                      Massengehalt an polychlorierten aroma-
                      tischen Kohlenwasserstoffen, wie poly-
                      chlorierten Biphenylen (PCB) oder Pen-
                      tachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je
                      Kilogramm und der untere Heizwert des
                      brennbaren Stoffes mindestens 30 Mega-
                      joule je Kilogramm beträgt, soweit auf
                      Grund ihrer Zusammensetzung keine
                      anderen oder höheren Emissionen als bei
                      der Verbrennung von Heizöl EL auftreten
                      können,“.

           d) In Absatz 4 wird das Wort „Reststoffen“ durch das
              Wort „Abfällen“ ersetzt.

        2. § 2 wird wie folgt geändert:

           a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

              aa) Das Datum „1. Dezember 1990“ wird durch

                  das Datum „1. April 1999“ ersetzt.

              bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 15“ durch

                  die Angabe „§ 16“ ersetzt.

           b) In Nummer 2.2 wird nach der Angabe „§ 67 Abs. 2“
              die Angabe „und 7 und § 67a“ eingefügt.

           c) Am Ende der Nummer 3 ist das Semikolon durch
              einen Punkt zu ersetzen und die Nummer 4 zu
              streichen.

        3. In § 3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-
           fügt:

             „(6) Anlagen, in denen besonders überwachungsbe-

           dürftige Abfälle verbrannt werden, sind so zu errichten

           und zu betreiben, daß Schadstoffe nicht in den Boden

           oder das Grundwasser eindringen können. Für verun-

           reinigtes Wasser, das bei Störungen oder bei der

           Brandbekämpfung anfällt, einschließlich des anfallen-

           den Regenwassers aus dem Gelände der Verbren-

           nungsanlage einschließlich der Anlagen zur Lagerung

           der Abfälle, ist eine ausreichende Speicherkapazität
           vorzusehen. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG des Rates
   vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle
   EG Nr. L 365 S. 34).
(ABl.      Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ab-
           leitung behandelt werden kann.“
BGBl. 1999, Seite 187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 187
4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden Satz 1 und 2 durch die folgen-
      den Sätze ersetzt:

      „Die Temperatur der Gase, die bei der Verbren-
      nung von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer
      Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlicher
      Einsatzstoffe, von Klärschlamm oder von kranken-
      hausspezifischen Abfällen sowie von anderen Ein-
      satzstoffen mit einem Halogengehalt aus halogen-
      organischen Stoffen bis 1 vom Hundert des
      Gewichts, berechnet als Chlor, entstehen, muß
      nach der letzten Verbrennungsluftzuführung min-
      destens 850 °C (Mindesttemperatur) betragen. Bei
      der Verbrennung von anderen Einsatzstoffen mit
      einem Halogengehalt aus halogenorganischen
      Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts,
      berechnet als Chlor, muß die Mindesttemperatur
      1 100 °C betragen.“
   b) In Absatz 3 Satz 2 sind nach der Angabe „Satz 1“
      die Wörter „für Anlagen zur Verbrennung von
      Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
      oder Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe“
      zu streichen.
   c) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.

   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
          „Die Anlagen sind so zu errichten und zu
          betreiben, daß ein Tagesmittelwert von 50 Mil-
          ligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
          und ein Halbstundenmittelwert von 100 Milli-
          gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
          nicht überschritten wird.“

      bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
          „Die Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 und 2
          beziehen sich auf einen Volumengehalt an
          Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert
          (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließ-
          lich Altöle im Sinne von § 5a Abs. 1 des Abfall-
          gesetzes eingesetzt werden, beträgt der
          Bezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird nach Buchstabe f folgender
          Buchstabe g angefügt:
          „g) Quecksilber und seine
              Verbindungen, angegeben
              als Quecksilber,              0,03 mg/m3“.
      bb) In Nummer 2 wird nach Buchstabe f folgender
          Buchstabe g angefügt:

          „g) Quecksilber und seine
              Verbindungen, angegeben

              als Quecksilber,              0,05 mg/m3“.
      cc) In Nummer 3 wird der Buchstabe b gestrichen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       „(3) Soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet,
      gelten die Emissionsgrenzwerte des Absatzes 1 in
      Verbindung mit Absatz 2 und die Begrenzung der
      Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 nur
      für den Teil des Abgasstromes, der bei der Ver-
      brennung des höchstzulässigen Anteils der festen

      oder flüssigen Abfälle oder ähnlicher fester oder
      flüssiger brennbarer Stoffe einschließlich des für
      die Verbrennung dieser Einsatzstoffe zusätzlich
      benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der
      zulässige Anteil der Abfälle oder der ähnlichen
      festen oder flüssigen brennbaren Stoffe ein-
      schließlich des für die Verbrennung dieser Einsatz-
      stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs an der
      Feuerungswärmeleistung weniger als 10 vom
      Hundert, so ist der zugehörige Abgasstrom an-
      hand einer angenommenen Menge von 10 vom
      Hundert dieser Einsatzstoffe zu berechnen. Für
      den übrigen Teil des Abgasstromes gelten die hier-
      für verbindlichen Emissionsgrenzwerte und Emis-
      sionsbegrenzungen. Fehlen derartige Festlegun-
      gen, sind die tatsächlichen Emissionen beim Be-
      trieb ohne Einsatz von festen und flüssigen Abfäl-
      len oder ähnlichen festen oder flüssigen brenn-
      baren Stoffen zugrunde zu legen. Die zuständige
      Behörde hat die Gesamtbegrenzung der Emissio-
      nen unter Berücksichtigung des § 19 nach Maß-
      gabe der Sätze 1 bis 4 im Genehmigungsbescheid
      oder in einer nachträglichen Anordnung festzu-
      setzen. Die Sätze 1 bis 5 finden für andere als in
      den Nummern 1.1 bis 1.3 und 8.1 des Anhangs der
      Verordnung über genehmigungsbedürftige An-
      lagen genannten Anlagen sowie für die Emissions-
      grenzwerte nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbin-
      dung mit Absatz 2 und die Begrenzung an Kohlen-
      monoxid nach § 4 Abs. 6 auch Anwendung, soweit
      der zulässige Anteil der festen oder flüssigen
      Abfälle oder der ähnlichen festen oder flüssigen
      brennbaren Stoffe an der Feuerungswärmelei-
      stung 25 vom Hundert übersteigt und der Anteil
      der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle,
      ausgenommen Abfälle nach Artikel 2 Nr. 1, erster
      Anstrich der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom
      16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefähr-
      licher Abfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 34), an der
      Feuerungswärmeleistung nicht mehr als 40 vom
      Hundert beträgt.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      „Behandlung von Abfällen und sonstigen Stoffen“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Reststoffe“
      durch das Wort „Abfälle“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Reststoffen“
      durch das Wort „Abfällen“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 wird das Wort „Reststoffen“ durch die
      Wörter „Abfällen und sonstigen Stoffen“ ersetzt.

   e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Reststoffe“
      durch das Wort „Abfälle“ ersetzt.

   f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

       „(5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Ver-
      wertung oder Beseitigung der Verbrennungsrück-
      stände, insbesondere der Schlacken und der Fil-
      ter- und Kesselstäube, sind ihre physikalischen
      und chemischen Eigenschaften und deren Gehalt
      an schädlichen Verunreinigungen durch geeignete
      Analysen zu ermitteln. Die Analysen betreffen ins-
      besondere den löslichen Teil und die Schwerme-
      talle im löslichen und unlöslichen Teil.“
BGBl. 1999, Seite 188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 188
 7. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-
    fügt:
      „Für Quecksilber und seine Verbindungen, angege-
      ben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf
      die kontinuierliche Messung verzichten, wenn zuver-
      lässig nachgewiesen ist, daß die Emissionsgrenzwer-
      te nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2 Buch-
      stabe g nur zu weniger als 20 vom Hundert in
      Anspruch genommen werden.“

 8. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „ , kein Stunden-
    mittelwert nach § 4 Abs. 6 und kein Halbstunden-
    mittelwert nach“ durch die Wörter „und kein Halb-
    stundenmittelwert nach § 4 Abs. 6 und“ ersetzt.

 9. § 13 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

         „Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf
         Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate
         mindestens an einem Tag und anschließend wie-
         derkehrend spätestens alle zwölf Monate minde-
         stens an drei Tagen durchführen zu lassen.“

      b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „16“ durch
         die Zahl „8“ ersetzt.

10. In § 16 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
      „Der Weiterbetrieb darf bei Einsatz von besonders
      überwachungsbedürftigen Abfällen vier aufeinander-
      folgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres
      60 Stunden, im übrigen 8 aufeinanderfolgende Stun-
      den und innerhalb eines Kalenderjahres 96 Stunden
      nicht überschreiten.“

11. § 17 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

          „(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen
         nach § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 19 Abs. 1

         Buchstabe e ab 1. Juli 2000.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
           „(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt bis zum
         30. Juni 2000 für Altanlagen § 5 in Verbindung mit
         den jeweils zugehörigen Vorschriften über die
         Messung und Überwachung der Emissionsgrenz-
         werte im dritten Teil, wenn der zulässige Anteil der
         Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der
         jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer
         Verbrennungseinheit einschließlich des für die

         Verbrennung benötigten zusätzlichen Brennstoffs

         25 vom Hundert nicht übersteigt.“

      c) In Absatz 3 sind die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 2“
         durch die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ zu ersetzen.
      d) Nach Absatz 3 sind folgende Absätze 4 und 5 ein-
         zufügen:
          „(4) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 2 darf bei
         Altanlagen bis zum 30. Juni 2000 zur Vermeidung
         des Unterschreitens der Mindesttemperatur auch
         Kohle verwendet werden.
           (5) Abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 1 sind Alt-
         anlagen bis zum 30. Juni 2000 so zu betreiben,
         daß ein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Koh-

       lenmonoxid je Kubikmeter Abgas und ein Stun-
       denmittelwert von 100 Milligramm Kohlenmonoxid
       je Kubikmeter Abgas nicht überschritten wird.“
    e) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.

12. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird in Buchstabe c das Wort
    „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Buch-
    stabe d am Ende das Wort „und“ angefügt und nach
    Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt:
    „e) vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung
        gefährlicher Abfälle (94/67/EG) (ABl. EG Nr.
        L 365 S. 34)“.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 ist das Wort „Reststoffe“ durch das
       Wort „Abfälle“ zu ersetzen.

    b) In Nummer 8 ist die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 6“
       durch die Angabe „§ 17 Abs. 6 Satz 6“ zu ersetzen.

                         Artikel 2

                  Änderung der
    Verordnung über das Genehmigungsverfahren

   Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), wird wie
folgt geändert:

1. § 4a wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
       „(2) Für Anlagen, auf die die Verordnung über Ver-
      brennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brenn-

      bare Stoffe anzuwenden ist, müssen die Unterlagen
      über Absatz 1 hinaus Angaben enthalten über

      1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeich-

         nung gemäß Verordnung zur Einführung des
         Europäischen Abfallkataloges (EAKV) sowie
         gemäß Anlage 2 der Verordnung zur Bestim-
         mung von besonders überwachungsbedürftigen
         Abfällen) und Menge der zur Verbrennung vor-
         gesehenen Abfälle,
      2. die kleinsten und größten Massenströme der zur
         Verbrennung vorgesehenen Abfälle, angegeben
         als stündliche Einsatzmengen,

      3. die kleinsten und größten Heizwerte der zur Ver-

         brennung vorgesehenen Abfälle,

      4. den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur
         Verbrennung vorgesehenen Abfällen, insbeson-
         dere an polychlorierten Biphenylen (PCB),
         Pentachlorphenol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel
         und Schwermetallen,
      5. die Maßnahmen für das Zuführen der Abfälle
         und den Einbau der Brenner, so daß ein mög-
         lichst weitgehender Ausbrand erreicht wird und
      6. die Maßnahmen, wie die Emissionsgrenzwerte
         der Verordnung über Verbrennungsanlagen für
         Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe eingehal-
         ten werden.“
BGBl. 1999, Seite 189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 189
2. In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
   fügt:
    „(3) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben
   muß der Genehmigungsbescheid für Anlagen, auf die
   die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
   und ähnliche brennbare Stoffe anzuwenden ist, Anga-
   ben enthalten über
   1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeich-
      nung gemäß Verordnung zur Einführung des Euro-
      päischen Abfallkataloges (EAKV) sowie gemäß
      Anlage 2 der Verordnung zur Bestimmung von
      besonders überwachungsbedürftigen Abfällen) und
      Menge der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle,
   2. die Gesamtkapazität der Verbrennungsanlage,

   3. die kleinsten und größten Massenströme der zur
      Verbrennung zugelassenen Abfälle, angegeben als
      stündliche Einsatzmenge,

   4. die kleinsten und größten Heizwerte der zur Ver-
      brennung zugelassenen Abfälle und

   5. den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur Ver-
      brennung zugelassenen Abfällen, insbesondere an
      polychlorierten Biphenylen (PCB), Pentachlorphe-
      nol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetal-

      len.“

3. § 24a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        „(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer
      Genehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzei-
      tigen Beginns im Sinne des § 8a des Bundes-
      Immissionsschutzgesetzes gestellt, so muß dieser

      1. das öffentliche Interesse oder das berechtigte
         Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen
         Beginn darlegen und
      2. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens
         enthalten, alle bis zur Erteilung der Genehmi-
         gung durch die Errichtung, den Probebetrieb
         und den Betrieb der Anlage verursachten Schä-
         den zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht
         genehmigt wird, den früheren Zustand wieder-
         herzustellen.“
   b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 2“
      durch die Worte „Absatz 1“ ersetzt.

                        Artikel 3

                  Änderung der
 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

   Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3
Abs. 2 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723),
wird wie folgt geändert:

In Nummer 1.2 des Anhangs werden in den Spalten 1

und 2 in den Buchstaben a jeweils nach dem Wort „Etha-
nol,“ die Wörter „naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen-
ölmethylestern,“ eingefügt.

                        Artikel 4
  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                    Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                    Bonn, den 23. Februar 1999
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder

                                         Der Bundesminister
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                            Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 186. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5228efa61a2f97a8….