Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 186
BGBl. 1999 I S. 186 · 20.057 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Siebzehnten, der Neunten und der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
Vom 23.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, des § 7 Abs. 1 und 4
und des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 4 Abs. 1 Satz 3 durch
Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466) und § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 10
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1498) geändert worden sind, verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung
der Verordnung über Verbrennungsanlagen
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990
(BGBl. I S. 2545, 2832) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die
Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in
denen
1. feste oder flüssige Abfälle oder
2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe,
die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verord-
nung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf-
geführt sind, verbrannt werden, soweit sie nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbin-
dung mit der genannten Verordnung genehmi-
gungsbedürftig sind.“
b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Ab-
satz 1, in denen neben Stoffen nach Nummer 1.2
des Anhangs der Verordnung über genehmigungs-
bedürftige Anlagen auch feste oder flüssige Ab-
fälle oder andere in Absatz 3 nicht aufgeführte
ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe
eingesetzt werden dürfen, gelten lediglich § 4
Abs. 1, 5 Nr. 3 und Abs. 6 und die §§ 5 bis 21, wenn
der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen
brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feue-
rungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit
einschließlich des für die Verbrennung benötigten
Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt.“
Februar 1999
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. naturbelassenen Pflanzenölen und Pflan-
zenölmethylestern,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der
Massengehalt an polychlorierten aroma-
tischen Kohlenwasserstoffen, wie poly-
chlorierten Biphenylen (PCB) oder Pen-
tachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je
Kilogramm und der untere Heizwert des
brennbaren Stoffes mindestens 30 Mega-
joule je Kilogramm beträgt, soweit auf
Grund ihrer Zusammensetzung keine
anderen oder höheren Emissionen als bei
der Verbrennung von Heizöl EL auftreten
können,“.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Reststoffen“ durch das
Wort „Abfällen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Datum „1. Dezember 1990“ wird durch
das Datum „1. April 1999“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 15“ durch
die Angabe „§ 16“ ersetzt.
b) In Nummer 2.2 wird nach der Angabe „§ 67 Abs. 2“
die Angabe „und 7 und § 67a“ eingefügt.
c) Am Ende der Nummer 3 ist das Semikolon durch
einen Punkt zu ersetzen und die Nummer 4 zu
streichen.
3. In § 3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Anlagen, in denen besonders überwachungsbe-
dürftige Abfälle verbrannt werden, sind so zu errichten
und zu betreiben, daß Schadstoffe nicht in den Boden
oder das Grundwasser eindringen können. Für verun-
reinigtes Wasser, das bei Störungen oder bei der
Brandbekämpfung anfällt, einschließlich des anfallen-
den Regenwassers aus dem Gelände der Verbren-
nungsanlage einschließlich der Anlagen zur Lagerung
der Abfälle, ist eine ausreichende Speicherkapazität
vorzusehen. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG des Rates
vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle
EG Nr. L 365 S. 34).
(ABl. Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ab-
leitung behandelt werden kann.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden Satz 1 und 2 durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Die Temperatur der Gase, die bei der Verbren-
nung von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer
Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlicher
Einsatzstoffe, von Klärschlamm oder von kranken-
hausspezifischen Abfällen sowie von anderen Ein-
satzstoffen mit einem Halogengehalt aus halogen-
organischen Stoffen bis 1 vom Hundert des
Gewichts, berechnet als Chlor, entstehen, muß
nach der letzten Verbrennungsluftzuführung min-
destens 850 °C (Mindesttemperatur) betragen. Bei
der Verbrennung von anderen Einsatzstoffen mit
einem Halogengehalt aus halogenorganischen
Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts,
berechnet als Chlor, muß die Mindesttemperatur
1 100 °C betragen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 sind nach der Angabe „Satz 1“
die Wörter „für Anlagen zur Verbrennung von
Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
oder Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe“
zu streichen.
c) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Anlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, daß ein Tagesmittelwert von 50 Mil-
ligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
und ein Halbstundenmittelwert von 100 Milli-
gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
nicht überschritten wird.“
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 und 2
beziehen sich auf einen Volumengehalt an
Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert
(Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließ-
lich Altöle im Sinne von § 5a Abs. 1 des Abfall-
gesetzes eingesetzt werden, beträgt der
Bezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach Buchstabe f folgender
Buchstabe g angefügt:
„g) Quecksilber und seine
Verbindungen, angegeben
als Quecksilber, 0,03 mg/m3“.
bb) In Nummer 2 wird nach Buchstabe f folgender
Buchstabe g angefügt:
„g) Quecksilber und seine
Verbindungen, angegeben
als Quecksilber, 0,05 mg/m3“.
cc) In Nummer 3 wird der Buchstabe b gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet,
gelten die Emissionsgrenzwerte des Absatzes 1 in
Verbindung mit Absatz 2 und die Begrenzung der
Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 nur
für den Teil des Abgasstromes, der bei der Ver-
brennung des höchstzulässigen Anteils der festen
oder flüssigen Abfälle oder ähnlicher fester oder
flüssiger brennbarer Stoffe einschließlich des für
die Verbrennung dieser Einsatzstoffe zusätzlich
benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der
zulässige Anteil der Abfälle oder der ähnlichen
festen oder flüssigen brennbaren Stoffe ein-
schließlich des für die Verbrennung dieser Einsatz-
stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs an der
Feuerungswärmeleistung weniger als 10 vom
Hundert, so ist der zugehörige Abgasstrom an-
hand einer angenommenen Menge von 10 vom
Hundert dieser Einsatzstoffe zu berechnen. Für
den übrigen Teil des Abgasstromes gelten die hier-
für verbindlichen Emissionsgrenzwerte und Emis-
sionsbegrenzungen. Fehlen derartige Festlegun-
gen, sind die tatsächlichen Emissionen beim Be-
trieb ohne Einsatz von festen und flüssigen Abfäl-
len oder ähnlichen festen oder flüssigen brenn-
baren Stoffen zugrunde zu legen. Die zuständige
Behörde hat die Gesamtbegrenzung der Emissio-
nen unter Berücksichtigung des § 19 nach Maß-
gabe der Sätze 1 bis 4 im Genehmigungsbescheid
oder in einer nachträglichen Anordnung festzu-
setzen. Die Sätze 1 bis 5 finden für andere als in
den Nummern 1.1 bis 1.3 und 8.1 des Anhangs der
Verordnung über genehmigungsbedürftige An-
lagen genannten Anlagen sowie für die Emissions-
grenzwerte nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbin-
dung mit Absatz 2 und die Begrenzung an Kohlen-
monoxid nach § 4 Abs. 6 auch Anwendung, soweit
der zulässige Anteil der festen oder flüssigen
Abfälle oder der ähnlichen festen oder flüssigen
brennbaren Stoffe an der Feuerungswärmelei-
stung 25 vom Hundert übersteigt und der Anteil
der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle,
ausgenommen Abfälle nach Artikel 2 Nr. 1, erster
Anstrich der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom
16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefähr-
licher Abfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 34), an der
Feuerungswärmeleistung nicht mehr als 40 vom
Hundert beträgt.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Behandlung von Abfällen und sonstigen Stoffen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Reststoffe“
durch das Wort „Abfälle“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Reststoffen“
durch das Wort „Abfällen“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Reststoffen“ durch die
Wörter „Abfällen und sonstigen Stoffen“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Reststoffe“
durch das Wort „Abfälle“ ersetzt.
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Ver-
wertung oder Beseitigung der Verbrennungsrück-
stände, insbesondere der Schlacken und der Fil-
ter- und Kesselstäube, sind ihre physikalischen
und chemischen Eigenschaften und deren Gehalt
an schädlichen Verunreinigungen durch geeignete
Analysen zu ermitteln. Die Analysen betreffen ins-
besondere den löslichen Teil und die Schwerme-
talle im löslichen und unlöslichen Teil.“

7. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-
fügt:
„Für Quecksilber und seine Verbindungen, angege-
ben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf
die kontinuierliche Messung verzichten, wenn zuver-
lässig nachgewiesen ist, daß die Emissionsgrenzwer-
te nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2 Buch-
stabe g nur zu weniger als 20 vom Hundert in
Anspruch genommen werden.“
8. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „ , kein Stunden-
mittelwert nach § 4 Abs. 6 und kein Halbstunden-
mittelwert nach“ durch die Wörter „und kein Halb-
stundenmittelwert nach § 4 Abs. 6 und“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf
Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate
mindestens an einem Tag und anschließend wie-
derkehrend spätestens alle zwölf Monate minde-
stens an drei Tagen durchführen zu lassen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „16“ durch
die Zahl „8“ ersetzt.
10. In § 16 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Der Weiterbetrieb darf bei Einsatz von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen vier aufeinander-
folgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres
60 Stunden, im übrigen 8 aufeinanderfolgende Stun-
den und innerhalb eines Kalenderjahres 96 Stunden
nicht überschreiten.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen
nach § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 19 Abs. 1
Buchstabe e ab 1. Juli 2000.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt bis zum
30. Juni 2000 für Altanlagen § 5 in Verbindung mit
den jeweils zugehörigen Vorschriften über die
Messung und Überwachung der Emissionsgrenz-
werte im dritten Teil, wenn der zulässige Anteil der
Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der
jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer
Verbrennungseinheit einschließlich des für die
Verbrennung benötigten zusätzlichen Brennstoffs
25 vom Hundert nicht übersteigt.“
c) In Absatz 3 sind die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 2“
durch die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ zu ersetzen.
d) Nach Absatz 3 sind folgende Absätze 4 und 5 ein-
zufügen:
„(4) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 2 darf bei
Altanlagen bis zum 30. Juni 2000 zur Vermeidung
des Unterschreitens der Mindesttemperatur auch
Kohle verwendet werden.
(5) Abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 1 sind Alt-
anlagen bis zum 30. Juni 2000 so zu betreiben,
daß ein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Koh-
lenmonoxid je Kubikmeter Abgas und ein Stun-
denmittelwert von 100 Milligramm Kohlenmonoxid
je Kubikmeter Abgas nicht überschritten wird.“
e) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
12. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird in Buchstabe c das Wort
„und“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Buch-
stabe d am Ende das Wort „und“ angefügt und nach
Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt:
„e) vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung
gefährlicher Abfälle (94/67/EG) (ABl. EG Nr.
L 365 S. 34)“.
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 ist das Wort „Reststoffe“ durch das
Wort „Abfälle“ zu ersetzen.
b) In Nummer 8 ist die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 6“
durch die Angabe „§ 17 Abs. 6 Satz 6“ zu ersetzen.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), wird wie
folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für Anlagen, auf die die Verordnung über Ver-
brennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brenn-
bare Stoffe anzuwenden ist, müssen die Unterlagen
über Absatz 1 hinaus Angaben enthalten über
1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeich-
nung gemäß Verordnung zur Einführung des
Europäischen Abfallkataloges (EAKV) sowie
gemäß Anlage 2 der Verordnung zur Bestim-
mung von besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen) und Menge der zur Verbrennung vor-
gesehenen Abfälle,
2. die kleinsten und größten Massenströme der zur
Verbrennung vorgesehenen Abfälle, angegeben
als stündliche Einsatzmengen,
3. die kleinsten und größten Heizwerte der zur Ver-
brennung vorgesehenen Abfälle,
4. den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur
Verbrennung vorgesehenen Abfällen, insbeson-
dere an polychlorierten Biphenylen (PCB),
Pentachlorphenol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel
und Schwermetallen,
5. die Maßnahmen für das Zuführen der Abfälle
und den Einbau der Brenner, so daß ein mög-
lichst weitgehender Ausbrand erreicht wird und
6. die Maßnahmen, wie die Emissionsgrenzwerte
der Verordnung über Verbrennungsanlagen für
Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe eingehal-
ten werden.“

2. In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben
muß der Genehmigungsbescheid für Anlagen, auf die
die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe anzuwenden ist, Anga-
ben enthalten über
1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeich-
nung gemäß Verordnung zur Einführung des Euro-
päischen Abfallkataloges (EAKV) sowie gemäß
Anlage 2 der Verordnung zur Bestimmung von
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen) und
Menge der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle,
2. die Gesamtkapazität der Verbrennungsanlage,
3. die kleinsten und größten Massenströme der zur
Verbrennung zugelassenen Abfälle, angegeben als
stündliche Einsatzmenge,
4. die kleinsten und größten Heizwerte der zur Ver-
brennung zugelassenen Abfälle und
5. den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur Ver-
brennung zugelassenen Abfällen, insbesondere an
polychlorierten Biphenylen (PCB), Pentachlorphe-
nol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetal-
len.“
3. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer
Genehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzei-
tigen Beginns im Sinne des § 8a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gestellt, so muß dieser
1. das öffentliche Interesse oder das berechtigte
Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen
Beginn darlegen und
2. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens
enthalten, alle bis zur Erteilung der Genehmi-
gung durch die Errichtung, den Probebetrieb
und den Betrieb der Anlage verursachten Schä-
den zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht
genehmigt wird, den früheren Zustand wieder-
herzustellen.“
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 2“
durch die Worte „Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3
Abs. 2 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723),
wird wie folgt geändert:
In Nummer 1.2 des Anhangs werden in den Spalten 1
und 2 in den Buchstaben a jeweils nach dem Wort „Etha-
nol,“ die Wörter „naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen-
ölmethylestern,“ eingefügt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 1999
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 186. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5228efa61a2f97a8….