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Artikel 3 · BT-Drs. 16/2494 · S. 27
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV –) Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1 der 9. BImSchV) Die Änderung erweitert den Anwendungsbereich der 9. BImSchV auf nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, vor deren Erlass die Öffentlichkeit in Anlehnung an die Vorschriften, die für Genehmigungen maßgebend sind, zu beteiligen ist. Zu Nummer 2 (§ 1a der 9. BImSchV) Die Änderung von § 1a der 9. BImSchV passt die Bestim- mung der Schutzgüter an die Änderungen von § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG durch das Gesetz vom 25. Juni 2005 zur Ein- führung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umset- zung der Richtlinie 2001/42/SUPG an (BGBl. I S. 1746). Danach erfolgte eine Anpassung des Katalogs der UVP-rele- vanten Schutzgüter ohne inhaltliche Erweiterung an den Wortlaut internationaler Vorschriften. Die Aufnahme der „menschlichen Gesundheit“ diente unter anderem der Um- setzung des Artikels 1 Ziffer vii) der UN ECE Espoo-Kon- vention – in der durch die zweite Vertragsstaatenkonferenz im Februar 2001 geänderten und durch Deutschland im Jahre 2002 ratifizierten Fassung –; sie hat gegenüber dem bisheri- gen Recht lediglich klarstellenden Charakter. Der Begriff der „menschlichen Gesundheit“ erfasst daher nur die voraus- sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Ge- sundheit des Menschen, nicht hingegen ökonomische oder soziale Folgen für die menschliche Gesundheit. Durch die ausdrückliche Einbeziehung des Schutzguts „biologische Vielfalt“ wird unter anderem Artikel 14 des Übereinkom- mens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (BGBl. II 1993 S. 1741) Rechnung getragen. Dieses Abkom- men, das Deutschland am 21. Dezember 1993 ratifiziert hat und das am 29. Dezember 1993 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass be
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.572 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/2494, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 120.988–125.560 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 251b9f3ebb7f6b4c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP