Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2833
BGBl. 2002 I S. 2833 · 50.828 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2833
Verordnung
über den Versatz von Abfällen unter Tage
und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis*)**)
Vom 24. Juli 2002
Auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, § 7 Abs. 3, § 57 in Verbindung
mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung
der Rechte des Bundestages,
– des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten
Kreise,
– des § 10 Abs. 10 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2
Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Verordnung
über den Versatz von Abfällen unter Tage
(Versatzverordnung – VersatzV)
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfäl-
len, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen
Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie
gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von
radioaktiven Abfällen.
*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der
Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entschei-
dung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a
der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung
94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne
von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche
Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission
2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar
2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und S. 32) zur Änderung der Entscheidung
2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom
23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S.18) zur Änderung der Entscheidung
2000/532/EG.
**) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden.
(2) Diese Verordnung gilt für
1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2. Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Gru-
benbetrieben und
3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatz-
material.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Versatzmaterial:
Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter
Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu
bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken
unter Tage eingesetzt werden. Hierunter fallen auch
direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.
2. Langzeitsicherheitsnachweis:
Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der
geologischen, geochemischen, geotechnischen, hy-
draulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten,
dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase
und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträch-
tigung der Biosphäre führen kann.
3. Metallgehalt:
Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im
Einzelnen unvermischten Abfall. Sind Metalle chemisch
gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Ver-
bindung ausschlaggebend.
§3
Vorrang der Rückgewinnung von Metallen
Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metall-
gehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Ver-
satzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial einge-
setzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den
Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zuläs-
sigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.
§4
Stoffliche Anforderungen an die Abfälle
(1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatz-
material sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur
zulässig, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 und Tabelle 1a

aufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im
jeweiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht über-
schritten werden und bei dem Einsatz des Versatzmate-
rials keine schädliche Verunreinigung des Grundwassers
oder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige
nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer
zu besorgen ist. Hierfür darf das Versatzmaterial die in
Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat
nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung der
in Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit
1. die jeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmenden
Gesteins (geogene Grundgehalte) nicht überschreiten
oder
2. im Kohlegestein und im Nebengestein Abfälle aus-
schließlich aus Kraftwerken, Heizkraftwerken und
Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Regel-
brennstoff Steinkohle oder Braunkohle eingesetzt
werden, die
a) ausschließlich aus der Kohleverfeuerung stammen
oder
b) im Falle der zugelassenen Mitverbrennung von
anderen Stoffen keine höheren schädlichen Ver-
unreinigungen enthalten als in den Fällen des Buch-
staben a.
(3) Abgesehen von den Zuordnungswerten der An-
lage 2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht
bei einer Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben
im Salzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis
gegenüber der zuständigen Behörden geführt wurde.
Dabei sind die in Anlage 4 aufgeführten Hinweise zur
Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises zu be-
achten.
(4) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführ-
ten Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständige
Behörde zu überwachen. Dabei sind die in Anlage 3 auf-
geführten Vorschriften über die Probenahme und Analytik
zu beachten. Die zuständige Behörde kann den Abfall-
erzeuger oder -besitzer verpflichten, entsprechende Pro-
benahmen und Analysen durchzuführen oder durchführen
zu lassen.
(5) Sonstige Anforderungen, wie sie sich aus bergrecht-
lichen oder gefahrstoffrechtlichen Rechtsvorschriften er-
geben, bleiben unberührt.
§5
Inverkehrbringen von Abfällen
Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial
sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr
gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Ver-
satzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen,
in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehal-
ten werden.
§6
Übergangsregelung
Werden aufgrund von vor dem 30. Oktober 2002 gelten-
den bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen
rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstel-
lung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzma-
terial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4
und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen
Bindungen, spätestens jedoch ab 1. März 2006, einzuhal-
ten.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Her-
stellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial
einsetzt oder
2. entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.

Anlage 1
(zu § 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 4)
Grenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall
Zink
Blei
Kupfer
Zinn
Chrom
Nickel
Eisen
≥ 100
≥ 100
≥ 10
≥ 15
≥ 150
≥ 25
≥ 500
Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des
jeweiligen Abfalls.
Tabelle 1
Grenzwerte für Feststoffe (nach
Element/Verbindung
MKW
BTEX
LHKW
PAK
PCB
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom, gesamt (Cr)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Zink (Zn)
Cyanide, gesamt (CN-)
Tabelle 1a
Zuordnungswerte für Feststoffe
Element/Verbindung
Organischer Anteil des Trockenrückstandes
der Originalsubstanz, bestimmt als
TOC
Glühverlust
Anlage 2
(zu § 4)
§ 4 Abs. 1 Satz 1)
Konzentration
(mg/kg Trockenmasse)
1 000
5
5
20
1
150
1 000
10
600
600
600
10
1 500
100
(nach § 4 Abs. 3)
Konzentration
(Masse-%)
≤ 6
≤ 12

Tabelle 2
Grenzwerte für Eluat (nach § 4
Anorganische Stoffe
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom, gesamt (Cr)
Chromat (Cr VI)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Zink (Zn)
Cyanid, gesamt (CN-)
Cyanid, leicht freisetzbar (CN-)
Organische Stoffe
PAK, gesamt 1)
– Naphthalin
LHKW, gesamt 2)
PCB, gesamt 3)
Mineralölkohlenwasserstoffe 4)
BTEX 5)
Abs. 1 Satz 2)
Konzentration
(in µg/l)
10
25
5
50
8
50
50
1
500
50
10
Konzentration
(in µg/l)
0,2
2
10
0,05
200
20
Für Salzbelastung (SO42-, Cl-, F-) soll eine Gesamtleitfähigkeit von 500 µS/cm
gelten.
Der pH-Wert soll im Bereich von 5,5 bis 13 liegen. Der wasserlösliche Anteil
(Abdampfrückstand) soll 3 Masse-% nicht überschreiten.
_______________
1) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen
Methylnaphthalin, in der Regel Bestimmung über die
Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und
Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste
der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weite-
rer relevanter PAK (z. B. Chinoline).
2) LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h. Summe der halogenierten C1- und
C2-Kohlenwasserstoffe.
3) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere
nach Ballschmiter multipliziert mit dem Faktor 5.
4) n-Alkane (C10...C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.
5) BTEX-Aromaten, gesamt: Leichtflüchtige aromatische
Ethylbenzol, Styrol, Cumol).
Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole,

Anlage 3
(zu § 4 Abs. 4)
Probenahme und Analytik
1 Allgemeine Grundsätze
Die Anleitung gibt Vorgaben, wie bei der Probenahme, der Probenbehandlung, der Analytik und der Beurteilung
der Analysenergebnisse im Einzelnen verfahren werden soll. Dabei sind zwei verschiedene Ebenen zu unter-
scheiden:
– Probenahme des zu verwertenden Abfalls am Entstehungsort (z. B. Industrie-, Aufbereitungsanlage),
– Probenahme im Zusammenhang mit der Kontrolle des angelieferten Abfalls am Ort der Verwertung.
Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind die einschlägigen DIN-Normen sowie die im Folgenden fest-
gelegten Anforderungen an die Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik zu beachten.
Die standardisierten Analyseverfahren erlauben nicht immer abschließende Aussagen zu den Reaktionen der
Abfälle, wenn die am Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen und hydrogeologischen Verhältnisse
über lange Zeiträume betrachtet werden. Daher können im Einzelfall zur Bewertung der Umweltverträglichkeit
weitergehende Untersuchungen erforderlich sein.
1.1 Probenahme
Die Probenahme ist so durchzuführen, dass der zu beurteilende Abfall repräsentativ erfasst wird. Die verschie-
denen Untersuchungsebenen erfordern allerdings ein differenziertes Vorgehen bei der Probenahme. Dies
betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die Wahl des geeigneten Probenahme-
verfahrens.
Für die Durchführung der Probenvorbereitung ist zunächst von einer mindestens erforderlichen Menge von 1 kg
auszugehen. In Abhängigkeit von der Materialkonsistenz können aber auch größere Mengen erforderlich
werden.
1.1.1 Probenahmegeräte
Bei der Auswahl des Probenahmeverfahrens und des Probenahmegerätes ist darauf zu achten, dass die zu
entnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert
wird. Ebenso sollte das Material des Entnahmegerätes gegenüber den im zu untersuchenden Material befind-
lichen Substanzen und Stoffen inert sein.
1.1.2 Probenahmeprotokoll
Verfahrensweisen und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein
Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens die in Anhang 1 vorgegebenen Angaben enthält. Erforder-
lichenfalls sind diese Angaben je nach dem jeweiligen Einzelfall zu ergänzen.
1.2 Probenbehandlung
1.2.1 Konservierung, Transport und Lagerung
Die Aufbewahrung von Proben vor Ort, während des Transports und im Labor ist Teilschritt der Untersuchung
und daher bis ins Detail zu planen, mit großer Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.
Für Transport und Lagerung sind geeignete, dicht schließende Gefäße erforderlich. Sie sind vor dem Einsatz
sorgfältig zu reinigen. Die Gefäße müssen so beschaffen sein, dass eine Beeinflussung der Probe durch
Bestandteile des Gefäßmaterials ausgeschlossen ist. Soll sich die Analyse lediglich auf anorganische Inhalts-
stoffe erstrecken, so können auch Gefäße aus Kunststoff verwendet werden.
Für die Bestimmung leichtflüchtiger Komponenten sind die Einzelproben vor Ort bereits entsprechend der
jeweiligen Analysenmethode zu behandeln.
Die Veränderung lichtempfindlicher Parameter ist durch Aufbewahrung in dunklen Gefäßen zu minimieren. Das
Probenmaterial ist sofort nach der Entnahme in die dafür vorgesehenen Gefäße zu überführen. Beim Transport
ins Labor sind die Proben zu kühlen und im Dunklen aufzubewahren.
Die Proben sind im Labor umgehend zur Analyse vorzubereiten, da viele Inhaltsstoffe Umwandlungsprozessen
unterworfen sind. Sofern eine sofortige Untersuchung nicht möglich ist, ist in Abhängigkeit von den zu unter-
suchenden Stoffen eine geeignete Aufbewahrungsform für die aufbereitete Probe zu wählen.
1.2.2 Gewinnung der Analysenprobe und Probenvorbereitung
Zur Probenvorbereitung gehören die Vorgänge des Mischens, Trocknens, Siebens und Zerkleinerns der Pro-
ben. Wie bei der Lagerung der Proben ist auch hier darauf zu achten, dass diese nicht durch äußere Einflüsse in
ihrer chemischen Beschaffenheit verändert werden.

Verfahren der Probenvorbereitung in Abhängigkeit von der Beschaffenheit (Korngröße) des zu untersuchenden
Materials sind in der LAGA-Richtlinie PN 2/78 zusammengestellt. Spezielle Anforderungen an die Aufbereitung
der Proben enthalten auch die folgenden Ausführungen.
Für die als Versatzmaterial vorgesehenen Abfälle gilt grundsätzlich, dass das Material in der Kornverteilung zu
untersuchen ist, in der es verwertet werden soll.
1.2.3 Bestimmung der Gesamtgehalte
Aufbereitung der Probe durch Teilung, Brechen und Mahlen, um von 5 bis 50 kg 50 g homogenes Material zu
erhalten.
1.2.3.1 Arsen und Metalle
Nach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) ist zunächst ein Teil der zu untersuchenden Probe (siehe 1.2.2)
zu trocknen und analysenfein zu mahlen (mindestens 50 g Trockenmasse < 0,2 mm).
Die Bestimmung des säurelöslichen Anteils an Arsen und Metallen erfolgt in Lösung nach Durchführung eines
Königswasseraufschlusses gemäß DIN 38414, Teil 7.
1.2.3.2 Organische Inhaltsstoffe
Die Bestimmung der organischen Stoffe erfolgt in der Regel aus der Originalprobe. Die weitere Behandlung der
Proben richtet sich nach den Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 für die einzelnen Stoffe und Beschaffen-
heitsmerkmale.
1.2.4 Bestimmung des eluierbaren Anteils
Die Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 38414, Teil 4 (Ausgabe Oktober 1984) oder dem Trogverfahren
nach LAGA Richtlinie EW 98 T (Stand Dezember 2001) mit den folgenden Abweichungen:
Bei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden Inhaltsstoffe ist in der Regel das Material in dem
Zustand zu eluieren, in dem es verwertet werden soll. Eine Zerkleinerung darf im Einzelfall nur insoweit vorge-
nommen werden, wie es für die Durchführung der Untersuchungen unbedingt notwendig ist. Der Wassergehalt
und die Korngrößenverteilung der zur Auslaugung vorgesehenen Probe sind an einer Parallelprobe nach Trock-
nung bei 105 °C entsprechend DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) zu ermitteln.
In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist die Probenmenge für die Elution wie
folgt zu wählen:
Größtkornanteil (mehr als 5 %) erforderliche
Probenahmemenge
> 0 mm < 2 mm rd. 100 g
> 2 mm ≤ 11,2 mm rd. 200 g
> 11,2 mm ≤ 22,4 mm rd. 1 000 g
> 22,4 mm rd. 2 500 g
Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10 : 1. Die Elution mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der
Weiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen. Zur Elution ist das Wasser/Feststoff-Gemisch
24 Stunden zu schütteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird
und Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden (empfohlen wird eine Schüttel-Frequenz zwischen
10 und 100 Schwingungen pro Minute).
Andere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahren oder Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Unter-
suchungen nicht erforderlich.
Zur Eluatgewinnung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus Glas zu verwenden. Als Elutions-
flüssigkeit ist demineralisiertes Wasser zu verwenden.
Im Einzelfall kann auch eine zusätzliche Elution im sauren oder basischen Bereich in Abhängigkeit von den am
Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen Verhältnissen erforderlich sein. In jedem Fall ist eine Elution
mit dem am Verwertungsort vorkommenden Grubenwasser durchzuführen, da hiervon abhängig ist, wie groß
der Anteil des Feststoffes ist, der möglicherweise in Lösung geht. Das Grubenwasser kann durch eine synthe-
tisch hergestellte Flüssigkeit, die in ihrer chemischen Zusammensetzung dem vorkommenden Grubenwasser
entspricht, ersetzt werden.
Die Trennung von Feststoff und Eluat muss unmittelbar nach Beendigung der Elution erfolgen. Sollen orga-
nisch-chemische Parameter bestimmt werden, ist diese Trennung nicht durch Filtration, sondern durch Zentri-
fugieren zu bewerkstelligen.
Kann die weitere Bearbeitung und Analyse des Eluats nicht unmittelbar im Anschluss an die Elution erfolgen, ist
eine Lagerung des Eluats möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Inhaltsstoffe
genannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
1.3 Analyseverfahren
Die anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.

Anhang
1
Protokoll für die Entnahme einer Feststoffprobe
Entnehmende Stelle
Zweck der Probenahme
1. Probenahmestelle: ________________________________________________________________________________
(Bezeichnung, Nr. im Lageplan)
2. Lage: TK ____________________________________________ Rechts I__I__I__I__I__I__I Hoch I__I__I__I__I__I__I
3. Zeitpunkt der Probenahme (Datum/Uhrzeit): __________________________________________________________
4. Art der Probe (Boden/Schlacke/gem. Teil II): __________________________________________________________
5. Entnahmegerät: __________________________________________________________________________________
6. Art der Probenahme Einzelprobe
Mischprobe
6a. Bei Mischproben: Zahl der Einzelproben: ____________________________________
7. Entnahmedaten:
Probenbezeichnung/
bzw. -nummer
Entnahmetiefe
Farbe
Geruch
Probenmenge
Probenbehälter
Probenkonservierung
8. Bemerkungen/Begleitinformationen: ________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________________
Fortsetzung siehe Rückseite
_______________________________________
Ort
_______________________________________
Probenehmer/Fahrer

8. Bemerkungen/Begleitinformationen:

Anhang 2
Untersuchungsmethoden – Feststoffe
Untersuchungs-
Verfahrenshinweise
parameter
pH-Wert Bodenbeschaffenheit
Trockenrückstand Bodenbeschaffenheit
Bestimmung des Trockenrückstands und des
Wassergehaltes auf Grundlage der Masse, gravi-
metrisches Verfahren
Cyanid, gesamt Bodenbeschaffenheit
Arsen Hydrid -AAS
Cadmium Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) – für alle
Chrom Metalle
Kupfer
Nickel Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekop-
Blei peltem Plasma (ICP-AES) – für alle Metalle
Zink
Quecksilber Wasseranalytik
AAS-Kaltdampftechnik
Mineralölkohlen- n-Alkane ( C10 bis C39), Isoalkane, Cycloalkane
wasserstoffe und aromatische Kohlenwasserstoffe
(Gaschromatographie)
Leichtflüchtige Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlen-
Halogenkohlen- wasserstoffe
wasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-
(LHKW) detektion (GC-ECD)
Benzol und BTEX-leichtflüchtige aromatische Kohlenwasser-
Ausgabe
Norm
der Norm
DIN ISO 10390 Mai 1997
DIN ISO 11465 Dezember 1996
E DIN ISO 11262 Juni 1995
DIN EN ISO 11969 November 1996
DIN ISO 11047 Juni 1995
DIN EN ISO 11885 April 1998
DIN EN 1483 August 1997
DIN EN ISO 12338 Oktober 1998
DIN EN 14039 Entwurf
Dezember 2000
DIN EN ISO 10301 August 1997
DIN 38407, Teil 9 Mai 1991
Derivate (BTEX) stoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol,
Cumol)
Polycyclische aro- Bodenbeschaffenheit
matische Kohlen- Hochleistungsflüssigkeitschromatographie-
wasserstoffe (HPLC) Verfahren
(PAK) HPLC oder Gaschromatographie mit Massen-
spektrometer (GC-MS)
Polychlorierte Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
Biphenyle (PCB) ser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und
Sedimente (Gruppe S)
TOC Bestimmung von organischem Kohlenstoff und
Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung
(Elementaranalyse). Die sich auf den Boden bezie-
hende Norm ist auch für mineralische Abfälle
anwendbar.
Glühverlust
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen
DIN ISO 13877 Januar 2000
Merkblatt Nr. 1 des
LUA-NRW 1994
DIN 38414, Teil 20 Januar 1996
DIN ISO 10694 August 1996
DIN 38414, Teil 3 November 1985
wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Anhang 3
Untersuchungsmethoden – Eluate
Untersuchungs-
Verfahrenshinweise
parameter
pH-Wert Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
ser- und Schlammuntersuchung – Physikalische
und physikalisch-chemische Kenngrößen
(Gruppe C)
Bestimmung des pH-Wertes (C5)
Elektrische Leit- Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
fähigkeit ser- und Schlammuntersuchung Wasserbeschaf-
Ausgabe
Norm
der Norm
DIN 38404, Teil 5 Januar 1984
DIN EN 27888 November 1993
fenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit
Gesamttrocken- Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
rückstand ser- und Schlammuntersuchung
Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen
(Gruppe H) – Bestimmung des Gesamttrocken-
rückstandes, des Filtertrockenrückstandes und
des Glührückstandes (H 1)
Cyanid, gesamt Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
ser- und Schlammuntersuchung
Anionen (Gruppe D) – Bestimmung der Cyanide
(D 13)
Cyanid, leicht Spektralphotometrie
freisetzbar
Arsen Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Arsen
mit AAS-Hydridverfahren
Blei Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
Cadmium ser- und Schlammuntersuchung
Chrom, gesamt Kationen (Gruppe D)
Chromat (Cr VI) – Bestimmung mittels AAS
Kupfer – Bestimmung mittels ICP-AES
Nickel
Zink
Quecksilber Wasserbeschaffenheit
AAS-Kaltdampftechnik
BTEX GC-FID
PCB, gesamt GC-ECD
GC-ECD oder (GC-MS)
PAK, gesamt
Naphthalin GC-FID oder GC-MS
Mineralölkohlen- Extraktion mit Petroläther, GC-FID
wasserstoffe
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen
DIN 38409, Teil 1 Januar 1987
DIN 38405, Teil 13 Februar 1981
E DIN ISO 11262 Juni 1995
E DIN ISO 14403 Mai 1998
DIN 38405, Teil 13 Februar 1981
DIN 38405, Teil 14 Dezember 1988
DIN EN ISO 11969 November 1996
DIN 34806, Teil 6 Juli 1998
DIN EN ISO 5961 Mai 1995
DIN EN 1233 August 1996
DIN EN ISO 10304-3 November 1997
DIN 38406, Teil 7 September 1991
DIN 38406, Teil 11 September 1991
DIN 38406, Teil 8 Oktober 1980
für alle Elemente:
DIN EN ISO 11047 Juni 1995
DIN EN ISO 11885 April 1998
DIN EN 1483 August 1997
DIN 38407, Teil 9 Mai 1991
DIN EN ISO 6468 Februar 1997
DIN 51527, Teil 1 Mai 1987
DIN 38407, Teil 3 Juli 1998
DIN 38407, Teil 8 Oktober 1995
DIN 38407, Teil 9 Mai 1991
ISO/TR 11046 Juni 1994
wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Anlage 4
(zu § 4 Abs. 3 Satz 2)
Hinweise zur Durchführung
des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen
Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein, die Abfälle verwerten
1 Allgemeines
1.1 Ziel
Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nach-
betriebsphase eines Bergwerks, in das Abfälle zur Verwertung eingebracht werden sollen, zu keiner Beeinträchti-
gung der Biosphäre führen können.
Die TA Abfall, Teil 1, vom 12. März 1991(GMBl S. 139, 469) definiert als Schutzziel in Nummer 10 für Untertage-
deponien den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre. Dieses Schutzziel gilt
auch für den untertägigen Einsatz von Versatzmaterial.
1.2 Einbaumedium
Nach der TA Abfall, Teil 1, ist ein vollständiger Einschluss bei der Ablagerung in Untertagedeponien bisher nur im
Salzgestein geregelt. Danach übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die alleinige Funktion des
Barrieregesteins. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das Salzgestein als Barrieregestein
zu führen. Weitere geologische Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit bieten, sie sind aber
nicht zwingend erforderlich.
Auch bei der untertägigen Verwertung von Abfällen im Salzgestein nach dem Prinzip des vollständigen Einschlus-
ses sind daher die für Versatzmaßnahmen und deren Funktion zutreffenden Regelungen der TA Abfall, insbeson-
dere zum Langzeitsicherheitsnachweis, gleichwertig anzuwenden.
1.3 Dauerhaft sicherer Einbau
Bei der Entsorgung von Abfällen in einer Untertagedeponie (UTD) gemäß TA Abfall, Teil 1, ist der vollständige und
dauerhafte Abschluss der Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an
die Abfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen
technischen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als Wirtsgestein hat hier die Bedingungen zu
erfüllen, gas- und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich zu umschließen
und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen.
Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die
Hohlräume während der Betriebsphase der UTD standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Stand-
sicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen
Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine
kontrollierte Absenkung des Deckgebirges dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und
keine Wasserwegsamkeiten öffnet. Die Möglichkeit unkontrollierter Ereignisse ist insbesondere hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf die Eröffnung von Wasserwegsamkeiten zu bewerten. Können dabei Wasserwegsamkeiten
gänzlich ausgeschlossen werden, kann dies nicht zur Beeinträchtigung der Langzeitsicherheit führen.
Wenn Abfälle als Versatzmaterial in ein Salzbergwerk nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses ein-
gebracht werden, dann müssen die gleichen materiellen Anforderungen wie bei der untertägigen Ablagerung ent-
sprechend der TA Abfall gestellt werden bzw. erfüllt sein.
1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins
Nach der TA Abfall, Teil 1 (Nr. 10.2), muss die Barriere Salzgestein am Standort eine ausreichende räumliche Aus-
dehnung und im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Eine „Faustformel“
über die Mindestausdehnung und Mindestmächtigkeit ohne Berücksichtigung der standortspezifischen Gege-
benheiten kann nicht angegeben werden. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte Salzmächtigkeit so
groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.
Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Berg-
recht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barriere-
funktion nicht beeinträchtigt ist.
1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten
Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte
nach Stilllegung des Bergwerkes durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu ver-
schließen, dass die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist. Entsprechendes gilt für den Verschluss von
Schächten in Bergwerken, in denen Versatzmaterial eingebracht wird. Sonstige bergbaulich notwendige Durch-
örterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst, verschlossen
und abgedichtet werden. Als Planungs- und Dokumentationsgrundlage ist das Risswerk nach § 63 des Bundes-
berggesetzes heranzuziehen.

2 Langzeitsicherheit
2.1 Umfang und Anforderungen
Bei der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Untertagedeponien gemäß TA Abfall,
Teil 1, und bei der untertägigen Verwertung nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses ist der Langzeit-
sicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ unter Berücksichtigung
planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen
Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.
Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der
nach TA Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnis-
sen der beiden anderen Einzelnachweise
– Geotechnischer Standsicherheitsnachweis und
– Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.
Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksam-
keit und Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeutung zu.
Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modell-
rechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie
sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbal-argumentative Betrachtung
als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im
geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrech-
nungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.
In den Langzeitsicherheitsnachweis für Versatzmaßnahmen ist die zeitabhängige stabilisierende Wirkung des
Versatzes einzubeziehen.
2.2 Notwendige Basisinformationen
Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotechni-
schen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum
Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Die Basisinformationen sind auf der Grundlage
des Risswerkes (§ 63 des Bundesberggesetzes) zu ermitteln.
Zu den Basisinformationen gehören u. a.:
2.2.1 Geologische Verhältnisse
– Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Gruben-
bauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden;
Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers
– Aufschlussgrad der Lagerstätte
– Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage
– Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)
– Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonat-
gesteinen
– Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und
ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an
der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)
– Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen
– Geologische Schnitte durch das Grubengebäude
– Geothermische Tiefenstufe
– Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart
– Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche
– Halokinese.
2.2.2 Angaben zum Grubengebäude
– Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wen-
deln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte des Gruben-
gebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw. Teilsohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand, Sohlen, die
mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der geplanten Versatz- oder Ablage-
rungsräume)
– Sicherheit
* Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume
* Ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes

* Ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt,
pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und
Herkunft
* Ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)
* Ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten)
* Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarbergwer-
ken
* Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch 2.2.1)
* Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes.
2.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse
– Stratigraphie, Petrographie, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deckgebirge und
Nebengestein
– Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung
– Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten
– Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze
– Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie Vorrang-
gebiete
– Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von Oberflächengewässern.
2.2.4 Abfalleinbringung
– Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit
– Versatzkonzept und -technik
– Geomechanisches Verhalten der Abfälle
– Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen
* Löslichkeitsverhalten
* Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage
* Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.
Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form
von Fachgutachten.
2.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
Auf der Grundlage der o.g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept auf-
gestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung,
ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten schadstoffhaltigen Abfälle unter den Stand-
ortbedingungen langzeitlich möglich erscheint.
Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
2.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der
Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass
a) während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen – weder im Hohlraum selbst, noch an der
Tagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;
b) das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeit-
sicherheit des Bergwerkes beeinträchtigen können;
c) die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.
Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachbetriebsphase ist durch ein
gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzu-
arbeiten:
1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer
Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im Bereich des
Grubengebäudes.
2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur
Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.
3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen
geotechnischer Laborversuche sowie auf Grund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer
Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt wer-
den.

4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durch-
geführten Analysen.
5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen
Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen
Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechneri-
schen Nachweisen zugrunde zu legen sind.
6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologisch/tektonischer Art (u. a.
Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraumauffah-
rungen, Versatz/Abfall).
7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits-
und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine ggf. auch des einzubringenden Versatzes/
Abfalls.
8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand)
der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur
Permeabilität.
9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebir-
ges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichti-
gung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung des Versatzes/Abfalls sowie seismologisch
bedingter dynamischer Wirkungen.
10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten
– Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw. Verformungsversagens, seismische
Systemstabilität)
– Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen
– Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.
11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungs-
betriebes und zum Betriebsabschluss
– betriebsbegleitende geotechnische Messungen
– gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.
Die Empfehlungen des Arbeitskreises „Salzmechanik“ der Deutschen Gesellschaft für Erd- und Grundbau e.V. zur
Geotechnik der Untertagedeponierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Salzgebirge – Abla-
gerung in Bergwerken – können auch bei den geotechnischen Untersuchungen in Bergwerken, in denen beson-
ders überwachungsbedürftige Abfälle im vollständigen Einschluss verwertet werden, herangezogen werden.
2.5 Nachweis der Langzeitsicherheit
Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassen-
den Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ auf der
Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:
2.5.1 Bewertung der natürlichen Barrieren
– Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges.
2.5.2 Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren
– Schächte
– andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)
– Übertagebohrungen
– Untertagebohrungen
– Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen.
2.5.3 Bewertung der technischen Barrieren
– Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung
– Art der Einbringung
– Streckendämme
– Schachtverschlüsse.
2.5.4 Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schad-
stoffmobilisierung bewirken können
– Natürlich bedingte Ereignisse
* Diaprirismus und Subrosion
* Erdbeben
* Vulkanismus

– Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse
* Undichtwerden von Erkundungsbohrungen
* Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte
* Laugeneinbruch während der Betriebsphase
* Versagen der Schachtverschlüsse
* Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
* Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase.
Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszu-
richten.
2.5.5 Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Gesichts-
punkte.
Artikel 2
Änderung
der Abfallverzeichnisverordnung
Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3379), die durch Artikel 4a der Verordnung vom 25. April 2002
(BGBl. I S. 1488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 der Einleitung werden nach dem Wort „Thallium“ das Komma
und das Wort „Zink“ gestrichen.
2. Beim Abfallschlüssel „10 02 02“ wird die Abfallbezeichnung „unverarbeitete
Schlacke“ durch die Abfallbezeichnung „unbearbeitete Schlacke“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung gemäß der Verordnung
über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung
zugelassenen Abfälle,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 dieser Verordnung tritt drei Monate nach dem auf die Verkündung fol-
genden Tage in Kraft. Die Artikel 2 und 3 dieser Verordnung treten am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2833. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f0ffaf33408b18f6….