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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2833

BGBl. 2002 I S. 2833 · 50.828 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2833
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                           2833

                                                    Verordnung
                                      über den Versatz von Abfällen unter Tage
                             und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis*)**)
                                                                Vom 24. Juli 2002

  Auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7
  Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, § 7 Abs. 3, § 57 in Verbindung
  mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
  gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
  nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung
  der Rechte des Bundestages,
– des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislauf-
  wirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September

  1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten
  Kreise,
– des § 10 Abs. 10 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2
  Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli 2001
  (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:

                               Artikel 1
                     Verordnung
       über den Versatz von Abfällen unter Tage
            (Versatzverordnung – VersatzV)

                                   §1
                      Anwendungsbereich

   (1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfäl-
len, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen
Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie
gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von

radioaktiven Abfällen.

*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der
    Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entschei-
    dung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a
    der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung
    94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne
    von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche
    Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission
    2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar
    2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und S. 32) zur Änderung der Entscheidung
    2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom
    23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S.18) zur Änderung der Entscheidung
    2000/532/EG.
**) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-

    ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG
    Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
    schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
    S. 18), sind beachtet worden.

  (2) Diese Verordnung gilt für
1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2. Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Gru-
   benbetrieben und

3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatz-
   material.
                            §2

                   Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Versatzmaterial:
   Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter
   Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu
   bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken
   unter Tage eingesetzt werden. Hierunter fallen auch
   direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.
2. Langzeitsicherheitsnachweis:
   Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der
   geologischen, geochemischen, geotechnischen, hy-
   draulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten,
   dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase
   und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträch-
   tigung der Biosphäre führen kann.
3. Metallgehalt:
   Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im
   Einzelnen unvermischten Abfall. Sind Metalle chemisch
   gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Ver-
   bindung ausschlaggebend.

                            §3

      Vorrang der Rückgewinnung von Metallen
  Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metall-
gehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Ver-

satzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial einge-
setzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den
Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar

sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zuläs-
sigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.

                            §4

        Stoffliche Anforderungen an die Abfälle
  (1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatz-

material sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur
zulässig, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 und Tabelle 1a
BGBl. 2002, Seite 2834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2834
aufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im
jeweiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht über-
schritten werden und bei dem Einsatz des Versatzmate-
rials keine schädliche Verunreinigung des Grundwassers
oder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige
nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer
zu besorgen ist. Hierfür darf das Versatzmaterial die in
Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat
nicht überschreiten.
   (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung der
in Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit

1. die jeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmenden
   Gesteins (geogene Grundgehalte) nicht überschreiten
   oder
2. im Kohlegestein und im Nebengestein Abfälle aus-
   schließlich aus Kraftwerken, Heizkraftwerken und
   Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Regel-

   brennstoff Steinkohle oder Braunkohle eingesetzt
   werden, die
   a) ausschließlich aus der Kohleverfeuerung stammen
      oder

   b) im Falle der zugelassenen Mitverbrennung von
      anderen Stoffen keine höheren schädlichen Ver-
      unreinigungen enthalten als in den Fällen des Buch-
      staben a.
  (3) Abgesehen von den Zuordnungswerten der An-
lage 2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht
bei einer Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben
im Salzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis
gegenüber der zuständigen Behörden geführt wurde.
Dabei sind die in Anlage 4 aufgeführten Hinweise zur
Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises zu be-
achten.

  (4) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführ-
ten Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständige
Behörde zu überwachen. Dabei sind die in Anlage 3 auf-
geführten Vorschriften über die Probenahme und Analytik

zu beachten. Die zuständige Behörde kann den Abfall-
erzeuger oder -besitzer verpflichten, entsprechende Pro-
benahmen und Analysen durchzuführen oder durchführen
zu lassen.
   (5) Sonstige Anforderungen, wie sie sich aus bergrecht-
lichen oder gefahrstoffrechtlichen Rechtsvorschriften er-
geben, bleiben unberührt.

                           §5
            Inverkehrbringen von Abfällen

   Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial
sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr
gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Ver-
satzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen,
in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehal-
ten werden.

                           §6

                  Übergangsregelung
  Werden aufgrund von vor dem 30. Oktober 2002 gelten-
den bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen
rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstel-
lung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzma-
terial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4
und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen
Bindungen, spätestens jedoch ab 1. März 2006, einzuhal-
ten.

                           §7
                 Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Her-
   stellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial
   einsetzt oder
2. entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.
BGBl. 2002, Seite 2835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2835
                     Anlage 1
(zu § 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 4)
                  Grenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall
                                 Zink
                                 Blei
                                 Kupfer
                                 Zinn
                                 Chrom
                                 Nickel
                                 Eisen
≥ 100
≥ 100
≥ 10
≥ 15
≥ 150
≥ 25
≥ 500
  Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des
  jeweiligen Abfalls.

                                          Tabelle 1
                     Grenzwerte für Feststoffe (nach

           Element/Verbindung

    MKW
    BTEX
    LHKW
    PAK
    PCB
    Arsen (As)
    Blei (Pb)
    Cadmium (Cd)
    Chrom, gesamt (Cr)
    Kupfer (Cu)
    Nickel (Ni)
    Quecksilber (Hg)
    Zink (Zn)
    Cyanide, gesamt (CN-)

                                          Tabelle 1a
                      Zuordnungswerte für Feststoffe

                     Element/Verbindung

    Organischer Anteil des Trockenrückstandes
    der Originalsubstanz, bestimmt als
    TOC
    Glühverlust

                              Anlage 2
                               (zu § 4)

§ 4 Abs. 1 Satz 1)

       Konzentration
   (mg/kg Trockenmasse)

             1 000
                 5
                 5
                20
                 1
               150
             1 000
                10
               600
               600
               600
                10
             1 500
               100

(nach § 4 Abs. 3)

                 Konzentration
                  (Masse-%)

                     ≤ 6
                     ≤ 12
BGBl. 2002, Seite 2836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2836
                                                     Tabelle 2
                                Grenzwerte für Eluat (nach § 4

                       Anorganische Stoffe

           Arsen (As)
           Blei (Pb)
           Cadmium (Cd)
           Chrom, gesamt (Cr)
           Chromat (Cr VI)
           Kupfer (Cu)
           Nickel (Ni)
           Quecksilber (Hg)
           Zink (Zn)
           Cyanid, gesamt (CN-)
           Cyanid, leicht freisetzbar (CN-)

                         Organische Stoffe

           PAK, gesamt 1)
           – Naphthalin
           LHKW, gesamt 2)
           PCB, gesamt 3)
           Mineralölkohlenwasserstoffe 4)
           BTEX 5)

Abs. 1 Satz 2)

           Konzentration
             (in µg/l)

                  10
                  25
                     5
                  50
                     8
                  50
                  50
                     1
                 500
                  50
                  10

           Konzentration
             (in µg/l)

                 0,2
                 2
                10
                 0,05
              200
                20
         Für Salzbelastung (SO42-, Cl-, F-) soll eine Gesamtleitfähigkeit von 500 µS/cm
         gelten.
         Der pH-Wert soll im Bereich von 5,5 bis 13 liegen. Der wasserlösliche Anteil
         (Abdampfrückstand) soll 3 Masse-% nicht überschreiten.

         _______________
         1) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen
            Methylnaphthalin, in der Regel Bestimmung über die

Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und
Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste
            der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weite-
            rer relevanter PAK (z. B. Chinoline).
         2) LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h. Summe der halogenierten C1- und
            C2-Kohlenwasserstoffe.
         3) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere
            nach Ballschmiter multipliziert mit dem Faktor 5.
         4) n-Alkane (C10...C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.

         5) BTEX-Aromaten, gesamt: Leichtflüchtige aromatische
            Ethylbenzol, Styrol, Cumol).

Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole,
BGBl. 2002, Seite 2837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2837

                                                                                                              Anlage 3
                                                                                                         (zu § 4 Abs. 4)



                                            Probenahme und Analytik

1       Allgemeine Grundsätze
        Die Anleitung gibt Vorgaben, wie bei der Probenahme, der Probenbehandlung, der Analytik und der Beurteilung
        der Analysenergebnisse im Einzelnen verfahren werden soll. Dabei sind zwei verschiedene Ebenen zu unter-
        scheiden:
        – Probenahme des zu verwertenden Abfalls am Entstehungsort (z. B. Industrie-, Aufbereitungsanlage),
        – Probenahme im Zusammenhang mit der Kontrolle des angelieferten Abfalls am Ort der Verwertung.
        Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind die einschlägigen DIN-Normen sowie die im Folgenden fest-
        gelegten Anforderungen an die Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik zu beachten.
        Die standardisierten Analyseverfahren erlauben nicht immer abschließende Aussagen zu den Reaktionen der
        Abfälle, wenn die am Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen und hydrogeologischen Verhältnisse
        über lange Zeiträume betrachtet werden. Daher können im Einzelfall zur Bewertung der Umweltverträglichkeit
        weitergehende Untersuchungen erforderlich sein.

1.1     Probenahme
        Die Probenahme ist so durchzuführen, dass der zu beurteilende Abfall repräsentativ erfasst wird. Die verschie-
        denen Untersuchungsebenen erfordern allerdings ein differenziertes Vorgehen bei der Probenahme. Dies
        betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die Wahl des geeigneten Probenahme-
        verfahrens.
        Für die Durchführung der Probenvorbereitung ist zunächst von einer mindestens erforderlichen Menge von 1 kg
        auszugehen. In Abhängigkeit von der Materialkonsistenz können aber auch größere Mengen erforderlich
        werden.
1.1.1   Probenahmegeräte
        Bei der Auswahl des Probenahmeverfahrens und des Probenahmegerätes ist darauf zu achten, dass die zu
        entnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert
        wird. Ebenso sollte das Material des Entnahmegerätes gegenüber den im zu untersuchenden Material befind-
        lichen Substanzen und Stoffen inert sein.
1.1.2   Probenahmeprotokoll
        Verfahrensweisen und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein
        Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens die in Anhang 1 vorgegebenen Angaben enthält. Erforder-
        lichenfalls sind diese Angaben je nach dem jeweiligen Einzelfall zu ergänzen.

1.2     Probenbehandlung
1.2.1   Konservierung, Transport und Lagerung
        Die Aufbewahrung von Proben vor Ort, während des Transports und im Labor ist Teilschritt der Untersuchung
        und daher bis ins Detail zu planen, mit großer Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.
        Für Transport und Lagerung sind geeignete, dicht schließende Gefäße erforderlich. Sie sind vor dem Einsatz
        sorgfältig zu reinigen. Die Gefäße müssen so beschaffen sein, dass eine Beeinflussung der Probe durch
        Bestandteile des Gefäßmaterials ausgeschlossen ist. Soll sich die Analyse lediglich auf anorganische Inhalts-
        stoffe erstrecken, so können auch Gefäße aus Kunststoff verwendet werden.
        Für die Bestimmung leichtflüchtiger Komponenten sind die Einzelproben vor Ort bereits entsprechend der
        jeweiligen Analysenmethode zu behandeln.
        Die Veränderung lichtempfindlicher Parameter ist durch Aufbewahrung in dunklen Gefäßen zu minimieren. Das
        Probenmaterial ist sofort nach der Entnahme in die dafür vorgesehenen Gefäße zu überführen. Beim Transport
        ins Labor sind die Proben zu kühlen und im Dunklen aufzubewahren.
        Die Proben sind im Labor umgehend zur Analyse vorzubereiten, da viele Inhaltsstoffe Umwandlungsprozessen
        unterworfen sind. Sofern eine sofortige Untersuchung nicht möglich ist, ist in Abhängigkeit von den zu unter-
        suchenden Stoffen eine geeignete Aufbewahrungsform für die aufbereitete Probe zu wählen.
1.2.2   Gewinnung der Analysenprobe und Probenvorbereitung
        Zur Probenvorbereitung gehören die Vorgänge des Mischens, Trocknens, Siebens und Zerkleinerns der Pro-
        ben. Wie bei der Lagerung der Proben ist auch hier darauf zu achten, dass diese nicht durch äußere Einflüsse in
        ihrer chemischen Beschaffenheit verändert werden.

BGBl. 2002, Seite 2838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2838

        Verfahren der Probenvorbereitung in Abhängigkeit von der Beschaffenheit (Korngröße) des zu untersuchenden
        Materials sind in der LAGA-Richtlinie PN 2/78 zusammengestellt. Spezielle Anforderungen an die Aufbereitung
        der Proben enthalten auch die folgenden Ausführungen.
        Für die als Versatzmaterial vorgesehenen Abfälle gilt grundsätzlich, dass das Material in der Kornverteilung zu
        untersuchen ist, in der es verwertet werden soll.
1.2.3   Bestimmung der Gesamtgehalte
        Aufbereitung der Probe durch Teilung, Brechen und Mahlen, um von 5 bis 50 kg 50 g homogenes Material zu
        erhalten.
1.2.3.1 Arsen und Metalle
        Nach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) ist zunächst ein Teil der zu untersuchenden Probe (siehe 1.2.2)
        zu trocknen und analysenfein zu mahlen (mindestens 50 g Trockenmasse < 0,2 mm).
        Die Bestimmung des säurelöslichen Anteils an Arsen und Metallen erfolgt in Lösung nach Durchführung eines
        Königswasseraufschlusses gemäß DIN 38414, Teil 7.
1.2.3.2 Organische Inhaltsstoffe
        Die Bestimmung der organischen Stoffe erfolgt in der Regel aus der Originalprobe. Die weitere Behandlung der
        Proben richtet sich nach den Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 für die einzelnen Stoffe und Beschaffen-
        heitsmerkmale.
1.2.4   Bestimmung des eluierbaren Anteils
        Die Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 38414, Teil 4 (Ausgabe Oktober 1984) oder dem Trogverfahren
        nach LAGA Richtlinie EW 98 T (Stand Dezember 2001) mit den folgenden Abweichungen:
        Bei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden Inhaltsstoffe ist in der Regel das Material in dem
        Zustand zu eluieren, in dem es verwertet werden soll. Eine Zerkleinerung darf im Einzelfall nur insoweit vorge-
        nommen werden, wie es für die Durchführung der Untersuchungen unbedingt notwendig ist. Der Wassergehalt
        und die Korngrößenverteilung der zur Auslaugung vorgesehenen Probe sind an einer Parallelprobe nach Trock-
        nung bei 105 °C entsprechend DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) zu ermitteln.
        In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist die Probenmenge für die Elution wie
        folgt zu wählen:

         Größtkornanteil              (mehr als 5 %)                                   erforderliche
                                                                                    Probenahmemenge
         > 0    mm                     < 2    mm                                        rd. 100 g
         > 2    mm                      ≤ 11,2 mm                                       rd. 200 g
         > 11,2 mm                      ≤ 22,4 mm                                       rd. 1 000 g
         > 22,4 mm                                                                      rd. 2 500 g

        Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10 : 1. Die Elution mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der
        Weiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen. Zur Elution ist das Wasser/Feststoff-Gemisch
        24 Stunden zu schütteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird
        und Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden (empfohlen wird eine Schüttel-Frequenz zwischen
        10 und 100 Schwingungen pro Minute).
        Andere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahren oder Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Unter-
        suchungen nicht erforderlich.
        Zur Eluatgewinnung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus Glas zu verwenden. Als Elutions-
        flüssigkeit ist demineralisiertes Wasser zu verwenden.
        Im Einzelfall kann auch eine zusätzliche Elution im sauren oder basischen Bereich in Abhängigkeit von den am
        Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen Verhältnissen erforderlich sein. In jedem Fall ist eine Elution
        mit dem am Verwertungsort vorkommenden Grubenwasser durchzuführen, da hiervon abhängig ist, wie groß
        der Anteil des Feststoffes ist, der möglicherweise in Lösung geht. Das Grubenwasser kann durch eine synthe-
        tisch hergestellte Flüssigkeit, die in ihrer chemischen Zusammensetzung dem vorkommenden Grubenwasser
        entspricht, ersetzt werden.
        Die Trennung von Feststoff und Eluat muss unmittelbar nach Beendigung der Elution erfolgen. Sollen orga-
        nisch-chemische Parameter bestimmt werden, ist diese Trennung nicht durch Filtration, sondern durch Zentri-
        fugieren zu bewerkstelligen.
        Kann die weitere Bearbeitung und Analyse des Eluats nicht unmittelbar im Anschluss an die Elution erfolgen, ist
        eine Lagerung des Eluats möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Inhaltsstoffe
        genannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

1.3     Analyseverfahren
        Die anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.

BGBl. 2002, Seite 2839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2839
                                                  Anhang

1
                                 Protokoll für die Entnahme einer Feststoffprobe

                  Entnehmende Stelle

Zweck der Probenahme
1.   Probenahmestelle: ________________________________________________________________________________
     (Bezeichnung, Nr. im Lageplan)
2.   Lage: TK ____________________________________________ Rechts I__I__I__I__I__I__I Hoch I__I__I__I__I__I__I
3.   Zeitpunkt der Probenahme (Datum/Uhrzeit): __________________________________________________________
4.   Art der Probe (Boden/Schlacke/gem. Teil II): __________________________________________________________
5.   Entnahmegerät:   __________________________________________________________________________________

6.   Art der Probenahme                  Einzelprobe

                                         Mischprobe




6a. Bei Mischproben: Zahl der Einzelproben: ____________________________________

7.   Entnahmedaten:

     Probenbezeichnung/
     bzw. -nummer

     Entnahmetiefe

     Farbe

     Geruch

     Probenmenge

     Probenbehälter

     Probenkonservierung
8.   Bemerkungen/Begleitinformationen:    ________________________________________________________________
     __________________________________________________________________________________________________

        Fortsetzung siehe Rückseite

      _______________________________________
                           Ort

_______________________________________
            Probenehmer/Fahrer
BGBl. 2002, Seite 2840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2840



 8.    Bemerkungen/Begleitinformationen:

BGBl. 2002, Seite 2841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2841
                                                     Anhang 2
                                      Untersuchungsmethoden – Feststoffe

   Untersuchungs-
                                        Verfahrenshinweise
     parameter

 pH-Wert              Bodenbeschaffenheit

 Trockenrückstand     Bodenbeschaffenheit
                      Bestimmung des Trockenrückstands und des
                      Wassergehaltes auf Grundlage der Masse, gravi-
                      metrisches Verfahren

 Cyanid, gesamt       Bodenbeschaffenheit

 Arsen                Hydrid -AAS

 Cadmium              Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) – für alle
 Chrom                Metalle
 Kupfer
 Nickel               Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekop-
 Blei                 peltem Plasma (ICP-AES) – für alle Metalle
 Zink

 Quecksilber          Wasseranalytik
                      AAS-Kaltdampftechnik

 Mineralölkohlen-     n-Alkane ( C10 bis C39), Isoalkane, Cycloalkane
 wasserstoffe         und aromatische Kohlenwasserstoffe
                      (Gaschromatographie)

 Leichtflüchtige      Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlen-
 Halogenkohlen-       wasserstoffe
 wasserstoffe         Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-
 (LHKW)               detektion (GC-ECD)

 Benzol und           BTEX-leichtflüchtige aromatische Kohlenwasser-

                             Ausgabe
      Norm
                             der Norm

DIN ISO 10390         Mai 1997

DIN ISO 11465         Dezember 1996

E DIN ISO 11262       Juni 1995

DIN EN ISO 11969      November 1996

DIN ISO 11047         Juni 1995

DIN EN ISO 11885      April 1998

DIN EN 1483           August 1997
DIN EN ISO 12338      Oktober 1998

DIN EN 14039          Entwurf
                      Dezember 2000

DIN EN ISO 10301      August 1997

DIN 38407, Teil 9     Mai 1991
 Derivate (BTEX)      stoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol,
                      Cumol)

 Polycyclische aro-   Bodenbeschaffenheit
 matische Kohlen-     Hochleistungsflüssigkeitschromatographie-
 wasserstoffe         (HPLC) Verfahren
 (PAK)                HPLC oder Gaschromatographie mit Massen-
                      spektrometer (GC-MS)

 Polychlorierte       Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
 Biphenyle (PCB)      ser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und
                      Sedimente (Gruppe S)

 TOC                  Bestimmung von organischem Kohlenstoff und
                      Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung
                      (Elementaranalyse). Die sich auf den Boden bezie-
                      hende Norm ist auch für mineralische Abfälle
                      anwendbar.

 Glühverlust

ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen

    DIN ISO 13877         Januar 2000

    Merkblatt Nr. 1 des
    LUA-NRW               1994

    DIN 38414, Teil 20    Januar 1996

    DIN ISO 10694         August 1996

    DIN 38414, Teil 3     November 1985

wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
BGBl. 2002, Seite 2842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2842
                                                      Anhang 3
                                          Untersuchungsmethoden – Eluate

   Untersuchungs-
                                         Verfahrenshinweise
     parameter

 pH-Wert                Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
                        ser- und Schlammuntersuchung – Physikalische
                        und physikalisch-chemische Kenngrößen
                        (Gruppe C)
                        Bestimmung des pH-Wertes (C5)

 Elektrische Leit-      Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
 fähigkeit              ser- und Schlammuntersuchung Wasserbeschaf-

                          Ausgabe
      Norm
                          der Norm

DIN 38404, Teil 5    Januar 1984

DIN EN 27888         November 1993
                        fenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit

 Gesamttrocken-         Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
 rückstand              ser- und Schlammuntersuchung
                        Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen
                        (Gruppe H) – Bestimmung des Gesamttrocken-
                        rückstandes, des Filtertrockenrückstandes und
                        des Glührückstandes (H 1)

 Cyanid, gesamt         Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
                        ser- und Schlammuntersuchung
                        Anionen (Gruppe D) – Bestimmung der Cyanide
                        (D 13)
 Cyanid, leicht         Spektralphotometrie
 freisetzbar

 Arsen                  Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Arsen
                        mit AAS-Hydridverfahren

 Blei                   Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-
 Cadmium                ser- und Schlammuntersuchung
 Chrom, gesamt          Kationen (Gruppe D)
 Chromat (Cr VI)        – Bestimmung mittels AAS
 Kupfer                 – Bestimmung mittels ICP-AES
 Nickel
 Zink

 Quecksilber            Wasserbeschaffenheit
                        AAS-Kaltdampftechnik

 BTEX                   GC-FID

 PCB, gesamt            GC-ECD

                        GC-ECD oder (GC-MS)

 PAK, gesamt

 Naphthalin             GC-FID oder GC-MS

 Mineralölkohlen-       Extraktion mit Petroläther, GC-FID
 wasserstoffe

ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen

     DIN 38409, Teil 1    Januar 1987

     DIN 38405, Teil 13   Februar 1981
     E DIN ISO 11262      Juni 1995
     E DIN ISO 14403      Mai 1998

     DIN 38405, Teil 13   Februar 1981
     DIN 38405, Teil 14   Dezember 1988

     DIN EN ISO 11969     November 1996

     DIN 34806, Teil 6    Juli 1998
     DIN EN ISO 5961      Mai 1995
     DIN EN 1233          August 1996
     DIN EN ISO 10304-3   November 1997
     DIN 38406, Teil 7    September 1991
     DIN 38406, Teil 11   September 1991
     DIN 38406, Teil 8    Oktober 1980

     für alle Elemente:
     DIN EN ISO 11047     Juni 1995
     DIN EN ISO 11885     April 1998

     DIN EN 1483          August 1997

     DIN 38407, Teil 9    Mai 1991

     DIN EN ISO 6468      Februar 1997
     DIN 51527, Teil 1    Mai 1987
     DIN 38407, Teil 3    Juli 1998

     DIN 38407, Teil 8    Oktober 1995

     DIN 38407, Teil 9    Mai 1991

     ISO/TR 11046         Juni 1994

wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
BGBl. 2002, Seite 2843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2843

                                                                                                               Anlage 4
                                                                                                   (zu § 4 Abs. 3 Satz 2)

                                           Hinweise zur Durchführung
                    des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen
                   Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein, die Abfälle verwerten

1     Allgemeines

1.1   Ziel
      Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nach-
      betriebsphase eines Bergwerks, in das Abfälle zur Verwertung eingebracht werden sollen, zu keiner Beeinträchti-
      gung der Biosphäre führen können.
      Die TA Abfall, Teil 1, vom 12. März 1991(GMBl S. 139, 469) definiert als Schutzziel in Nummer 10 für Untertage-
      deponien den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre. Dieses Schutzziel gilt
      auch für den untertägigen Einsatz von Versatzmaterial.

1.2   Einbaumedium
      Nach der TA Abfall, Teil 1, ist ein vollständiger Einschluss bei der Ablagerung in Untertagedeponien bisher nur im
      Salzgestein geregelt. Danach übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die alleinige Funktion des
      Barrieregesteins. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das Salzgestein als Barrieregestein
      zu führen. Weitere geologische Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit bieten, sie sind aber
      nicht zwingend erforderlich.
      Auch bei der untertägigen Verwertung von Abfällen im Salzgestein nach dem Prinzip des vollständigen Einschlus-
      ses sind daher die für Versatzmaßnahmen und deren Funktion zutreffenden Regelungen der TA Abfall, insbeson-
      dere zum Langzeitsicherheitsnachweis, gleichwertig anzuwenden.

1.3   Dauerhaft sicherer Einbau
      Bei der Entsorgung von Abfällen in einer Untertagedeponie (UTD) gemäß TA Abfall, Teil 1, ist der vollständige und
      dauerhafte Abschluss der Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an
      die Abfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen
      technischen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als Wirtsgestein hat hier die Bedingungen zu
      erfüllen, gas- und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich zu umschließen
      und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen.
      Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die
      Hohlräume während der Betriebsphase der UTD standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Stand-
      sicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen
      Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine
      kontrollierte Absenkung des Deckgebirges dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und
      keine Wasserwegsamkeiten öffnet. Die Möglichkeit unkontrollierter Ereignisse ist insbesondere hinsichtlich ihrer
      Auswirkungen auf die Eröffnung von Wasserwegsamkeiten zu bewerten. Können dabei Wasserwegsamkeiten
      gänzlich ausgeschlossen werden, kann dies nicht zur Beeinträchtigung der Langzeitsicherheit führen.
      Wenn Abfälle als Versatzmaterial in ein Salzbergwerk nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses ein-
      gebracht werden, dann müssen die gleichen materiellen Anforderungen wie bei der untertägigen Ablagerung ent-
      sprechend der TA Abfall gestellt werden bzw. erfüllt sein.

1.4   Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins
      Nach der TA Abfall, Teil 1 (Nr. 10.2), muss die Barriere Salzgestein am Standort eine ausreichende räumliche Aus-
      dehnung und im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Eine „Faustformel“
      über die Mindestausdehnung und Mindestmächtigkeit ohne Berücksichtigung der standortspezifischen Gege-
      benheiten kann nicht angegeben werden. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte Salzmächtigkeit so
      groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.
      Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Berg-
      recht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barriere-
      funktion nicht beeinträchtigt ist.

1.5   Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten
      Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte
      nach Stilllegung des Bergwerkes durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu ver-
      schließen, dass die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist. Entsprechendes gilt für den Verschluss von
      Schächten in Bergwerken, in denen Versatzmaterial eingebracht wird. Sonstige bergbaulich notwendige Durch-
      örterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst, verschlossen
      und abgedichtet werden. Als Planungs- und Dokumentationsgrundlage ist das Risswerk nach § 63 des Bundes-
      berggesetzes heranzuziehen.

BGBl. 2002, Seite 2844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2844

2      Langzeitsicherheit

2.1    Umfang und Anforderungen
       Bei der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Untertagedeponien gemäß TA Abfall,
       Teil 1, und bei der untertägigen Verwertung nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses ist der Langzeit-
       sicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ unter Berücksichtigung
       planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen
       Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.
       Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der
       nach TA Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnis-
       sen der beiden anderen Einzelnachweise
       – Geotechnischer Standsicherheitsnachweis und
       – Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.
       Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksam-
       keit und Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeutung zu.
       Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modell-
       rechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie
       sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbal-argumentative Betrachtung
       als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im
       geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrech-
       nungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.
       In den Langzeitsicherheitsnachweis für Versatzmaßnahmen ist die zeitabhängige stabilisierende Wirkung des
       Versatzes einzubeziehen.

2.2    Notwendige Basisinformationen
       Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotechni-
       schen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum
       Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Die Basisinformationen sind auf der Grundlage
       des Risswerkes (§ 63 des Bundesberggesetzes) zu ermitteln.
       Zu den Basisinformationen gehören u. a.:
2.2.1 Geologische Verhältnisse
       – Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Gruben-
         bauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden;
         Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers
       – Aufschlussgrad der Lagerstätte
       – Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage
       – Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)
       – Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonat-
         gesteinen
       – Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und
         ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an
         der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)
       – Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen
       – Geologische Schnitte durch das Grubengebäude
       – Geothermische Tiefenstufe
       – Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart
       – Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche
       – Halokinese.
2.2.2 Angaben zum Grubengebäude
       – Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wen-
         deln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte des Gruben-
         gebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw. Teilsohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand, Sohlen, die
         mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der geplanten Versatz- oder Ablage-
         rungsräume)
       – Sicherheit
         * Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume
         * Ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes

BGBl. 2002, Seite 2845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2845

        * Ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt,
          pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und
          Herkunft
        * Ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)
        * Ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten)
        * Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarbergwer-
          ken
        * Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch 2.2.1)
        * Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes.
2.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse
      – Stratigraphie, Petrographie, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deckgebirge und
        Nebengestein
      – Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung
      – Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten
      – Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze
      – Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie Vorrang-
        gebiete
      – Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von Oberflächengewässern.
2.2.4 Abfalleinbringung
      – Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit
      – Versatzkonzept und -technik
      – Geomechanisches Verhalten der Abfälle
      – Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen
        * Löslichkeitsverhalten
        * Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage
        * Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.
      Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form
      von Fachgutachten.

2.3   Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
      Auf der Grundlage der o.g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept auf-
      gestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung,
      ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten schadstoffhaltigen Abfälle unter den Stand-
      ortbedingungen langzeitlich möglich erscheint.
      Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.

2.4   Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
      Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der
      Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass
      a) während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen – weder im Hohlraum selbst, noch an der
         Tagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;
      b) das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeit-
         sicherheit des Bergwerkes beeinträchtigen können;
      c) die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.
      Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachbetriebsphase ist durch ein
      gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzu-
      arbeiten:
       1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer
          Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im Bereich des
          Grubengebäudes.
       2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur
          Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.
       3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen
          geotechnischer Laborversuche sowie auf Grund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer
          Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt wer-
          den.

BGBl. 2002, Seite 2846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2846

        4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durch-
           geführten Analysen.
        5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen
           Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen
           Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechneri-
           schen Nachweisen zugrunde zu legen sind.
        6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologisch/tektonischer Art (u. a.
           Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraumauffah-
           rungen, Versatz/Abfall).
        7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits-
           und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine ggf. auch des einzubringenden Versatzes/
           Abfalls.
        8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand)
           der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur
           Permeabilität.
        9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebir-
           ges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichti-
           gung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung des Versatzes/Abfalls sowie seismologisch
           bedingter dynamischer Wirkungen.
       10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten
           – Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw. Verformungsversagens, seismische
             Systemstabilität)
           – Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen
           – Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.
       11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungs-
           betriebes und zum Betriebsabschluss
           – betriebsbegleitende geotechnische Messungen
           – gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.
       Die Empfehlungen des Arbeitskreises „Salzmechanik“ der Deutschen Gesellschaft für Erd- und Grundbau e.V. zur
       Geotechnik der Untertagedeponierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Salzgebirge – Abla-
       gerung in Bergwerken – können auch bei den geotechnischen Untersuchungen in Bergwerken, in denen beson-
       ders überwachungsbedürftige Abfälle im vollständigen Einschluss verwertet werden, herangezogen werden.

2.5    Nachweis der Langzeitsicherheit
       Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassen-
       den Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ auf der
       Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:
2.5.1 Bewertung der natürlichen Barrieren
       – Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges.
2.5.2 Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren
       – Schächte
       – andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)
       – Übertagebohrungen
       – Untertagebohrungen
       – Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen.
2.5.3 Bewertung der technischen Barrieren
       – Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung
       – Art der Einbringung
       – Streckendämme
       – Schachtverschlüsse.
2.5.4 Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schad-
      stoffmobilisierung bewirken können
       – Natürlich bedingte Ereignisse
         * Diaprirismus und Subrosion
         * Erdbeben
         * Vulkanismus

BGBl. 2002, Seite 2847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2847

     – Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse
        * Undichtwerden von Erkundungsbohrungen
        * Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte
        * Laugeneinbruch während der Betriebsphase
        * Versagen der Schachtverschlüsse
        * Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
        * Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase.
     Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszu-
     richten.
2.5.5 Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Gesichts-
      punkte.


                                                     Artikel 2
                                                   Änderung
                                        der Abfallverzeichnisverordnung
                    Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember
                  2001 (BGBl. I S. 3379), die durch Artikel 4a der Verordnung vom 25. April 2002
                  (BGBl. I S. 1488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

                  1. In Nummer 3 der Einleitung werden nach dem Wort „Thallium“ das Komma
                     und das Wort „Zink“ gestrichen.

                  2. Beim Abfallschlüssel „10 02 02“ wird die Abfallbezeichnung „unverarbeitete
                     Schlacke“ durch die Abfallbezeichnung „unbearbeitete Schlacke“ ersetzt.


                                                     Artikel 3
                                          Änderung der Verordnung
                                       über das Genehmigungsverfahren
                    § 21 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der
                  Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt
                  durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert
                  worden ist, wird wie folgt gefasst:
                  „1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung gemäß der Verordnung
                      über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung
                      zugelassenen Abfälle,“.


                                                     Artikel 4
                                                   Inkrafttreten
                    Artikel 1 dieser Verordnung tritt drei Monate nach dem auf die Verkündung fol-
                  genden Tage in Kraft. Die Artikel 2 und 3 dieser Verordnung treten am Tage nach
                  der Verkündung in Kraft.



                    Der Bundesrat hat zugestimmt.


                    Berlin, den 24. Juli 2002

                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                       Der Bundesminister
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2833. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f0ffaf33408b18f6….