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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3882

BGBl. 2017 I S. 3882 · 43.158 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3882
                                           Erste Verordnung
               zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV1
                                                         Vom 8. Dezember 2017

   Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
Satz 1, des § 10 Absatz 10, des § 23 Absatz 1 Satz 1
und des § 23b Absatz 5 Nummer 2 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satz 1
durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert und § 23b
Absatz 5 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10 des
Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                               Artikel 1

  Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
    1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
         a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:
            „Unterrichtung über den Untersuchungsrah-
            men bei UVP-pflichtigen Vorhaben“.
1

    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur
    Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeits-
    prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.
    L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

b) Die Angabe zu § 4e wird wie folgt gefasst:
  „Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umwelt-
  verträglichkeit; UVP-Bericht“.

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
  „Auslegung von Antrag und Unterlagen; Ver-
  öffentlichung des UVP-Berichts“.
d) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:

  „Öffentliche Bekanntmachung und Veröffent-
  lichung des Genehmigungsbescheids“.

e) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende An-
   gabe zu § 24b eingefügt:
  „§ 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-
         pflichtigen Vorhaben“.
f) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt ge-
   fasst:
                    „Dritter Teil
               Schlussvorschriften“.
g) Nach der Angabe zum Dritten Teil wird fol-

   gende Angabe zu § 24c eingefügt:

  „§ 24c Vermeidung von Interessenkonflikten“.

h) Die Angaben „§ 26 (gegenstandslos)“ und „§ 27
   Inkrafttreten“ werden aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 3883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3883
2.   § 1 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach
            dem Wort „Betriebs“ die Wörter „oder zur
            störfallrelevanten Änderung“ eingefügt.
        bb) Im Satzteil nach Nummer 4 wird die An-
            gabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1
            Absatz 2“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes
            über die Umweltverträglichkeitsprüfung für
            die Errichtung und den Betrieb einer An-
            lage eine Umweltverträglichkeitsprüfung
            durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so
            ist die Umweltverträglichkeitsprüfung je-
            weils unselbständiger Teil der in Absatz 1
            genannten Verfahren.“
        bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz einge-
            fügt:

            „Für die genehmigungsbedürftige Änderung
            einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend.“
     c) Absatz 3 wird aufgehoben.

3.   § 1a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1a

                     Gegenstand der
             Prüfung der Umweltverträglichkeit
        Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst
     die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
     für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzun-
     gen sowie der für die Prüfung der Belange des
     Naturschutzes und der Landschaftspflege be-
     deutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen
     Anlage auf die folgenden Schutzgüter:

     1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge-
        sundheit,

     2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

     3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-
        schaft,

     4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

     5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenann-
        ten Schutzgütern.

     Die Auswirkungen nach Satz 1 schließen Auswir-

     kungen des UVP-pflichtigen Vorhabens ein, die

     aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Un-
     fälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit
     diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das
     UVP-pflichtige Vorhaben relevant sind.“

4.   § 2a wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 2a

           Unterrichtung über den Untersuchungs-
           rahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben“.
     b) Folgende Absätze 1 und 2 werden vorange-
        stellt:

      „(1) Auf Antrag des Trägers des UVP-pflich-
   tigen Vorhabens oder wenn die Genehmi-

   gungsbehörde es für zweckmäßig hält, unter-
   richtet und berät die Genehmigungsbehörde
   den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens
   über die Beratung nach § 2 Absatz 2 hinaus
   entsprechend dem Planungsstand des UVP-
   pflichtigen Vorhabens frühzeitig über Art, In-
   halt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die
   der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens
   voraussichtlich in die nach den §§ 3 bis 4e vor-
   zulegenden Unterlagen aufnehmen muss (Unter-
   suchungsrahmen). Die Unterrichtung und Be-
   ratung kann sich auch auf weitere Gesichts-
   punkte des Verfahrens, insbesondere auf des-
   sen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden
   Behörden oder auf die Einholung von Sachver-
   ständigengutachten erstrecken. Verfügen die
   Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligen-
   den Behörden über Informationen, die für die
   Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten
   Unterlagen zweckdienlich sind, so weisen sie
   den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens da-
   rauf hin und stellen ihm diese Informationen
   zur Verfügung, soweit nicht Rechte Dritter oder
   öffentliche Interessen entgegenstehen.

      (2) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorha-
   bens hat der Genehmigungsbehörde geeignete
   Unterlagen zu den Merkmalen des UVP-pflich-

   tigen Vorhabens, einschließlich seiner Größe
   oder Leistung, und des Standorts sowie zu
   den möglichen Auswirkungen auf die in § 1a
   genannten Schutzgüter vorzulegen.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und wird
   wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird aufgehoben.

   bb) Die neuen Sätze 1 und 2 werden wie folgt
       gefasst:

       „Vor der Unterrichtung über den Unter-
       suchungsrahmen kann die zuständige Be-

       hörde dem Vorhabenträger sowie den nach
       § 11 zu beteiligenden Behörden Gelegen-
       heit zu einer Besprechung über Art, Inhalt,
       Umfang und Detailtiefe der Unterlagen ge-

       ben. Die Besprechung soll sich auf den
       Gegenstand, den Umfang und die Metho-
       den der Umweltverträglichkeitsprüfung so-
       wie auf sonstige Fragen erstrecken, die für

       die Durchführung der Umweltverträglich-

       keitsprüfung erheblich sind.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird
   wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „nach Ab-

       satz 1“ die Angabe „bis 3“ eingefügt und
       die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2“
       durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 und 2

       Satz 1 und 2“ ersetzt.

   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Genehmigungsbehörde nimmt diese
       Aufgaben im Zusammenwirken zumindest
BGBl. 2017, Seite 3884 — Originalseite als Abbildung
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             mit denjenigen Zulassungsbehörden und
             mit derjenigen für Naturschutz und Land-

             schaftspflege zuständigen Behörde wahr,

             deren Aufgabenbereich durch das UVP-

             pflichtige Vorhaben berührt wird.“

5.     § 4 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 2 werden nach der Angabe

             „(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ die

             Wörter „, die zuletzt durch die Verordnung

             (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl.

             L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert wor-
             den ist,“ eingefügt.

         bb) In Satz 3 werden die Wörter „die zusätz-

             lichen Angaben nach § 4e“ durch die Wör-
             ter „zusätzlich einen UVP-Bericht, der die
             erforderlichen Angaben nach § 4e und der
             Anlage enthält“ ersetzt.

       b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch
          ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort

          „Ausgleich“ die Wörter „oder zum Ersatz“ ein-

          gefügt sowie die Wörter „sowie über Ersatz-
          maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber
          vorrangigen Eingriffen in diese Schutzgüter“
          gestrichen.

       c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach

          § 4e erforderlichen Angaben“ durch die Wörter

          „allgemein verständliche, nichttechnische Zu-
          sammenfassung des UVP-Berichts nach § 4e
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.

       d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1
          Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1

          und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.

6.     In § 4a Absatz 1 Nummer 3 werden im Satzteil

       nach Buchstabe c die Wörter „§ 16b Abs. 1 Satz 3

       des Chemikaliengesetzes von der Mitteilungs-

       pflicht“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1, auch
       in Verbindung mit Absatz 7 der Verordnung (EG)

       Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und

       des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrie-
       rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung

       chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer

       Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung

       der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung

       der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der

       Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der

       Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
       Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG
       und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396
       vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-

       ordnung (EU) 2016/863 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,

       S. 27) geändert worden ist, von der Registrie-

       rungspflicht“ ersetzt.

7.     In § 4b Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
       „In diesem Fall“ die Wörter „und im Fall eines
       Genehmigungsverfahrens nach § 16a des Bun-
       des-Immissionsschutzgesetzes“ eingefügt.

8.     § 4e wird wie folgt geändert:
       a) Der Überschrift wird das Wort „; UVP-Bericht“
          angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorha-

   bens hat den Unterlagen einen Bericht zu den

   voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-

   pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a genann-
   ten Schutzgüter (UVP-Bericht) beizufügen, der
   zumindest folgende Angaben enthält:

   1. eine Beschreibung des UVP-pflichtigen Vor-

      habens mit Angaben zum Standort, zur Art,

      zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur

      Größe und zu anderen wesentlichen Merk-

      malen des Vorhabens,

   2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer
      Bestandteile im Einwirkungsbereich des

      UVP-pflichtigen Vorhabens,

   3. eine Beschreibung der Merkmale des UVP-
      pflichtigen Vorhabens und des Standorts,
      mit denen das Auftreten erheblicher nach-
      teiliger Auswirkungen des UVP-pflichtigen
      Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutz-

      güter vermieden, vermindert oder ausge-

      glichen werden soll,

   4. eine Beschreibung der geplanten Maßnah-
      men, mit denen das Auftreten erheblicher
      nachteiliger Auswirkungen des UVP-pflichti-
      gen Vorhabens auf die in § 1a genannten

      Schutzgüter vermieden, vermindert oder

      ausgeglichen werden soll, sowie eine Be-
      schreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,

   5. eine Beschreibung der möglichen erheb-
      lichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen
      Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutz-

      güter,

   6. eine Beschreibung der vernünftigen Alterna-

      tiven zum Schutz vor und zur Vorsorge ge-

      gen schädliche Umwelteinwirkungen sowie

      zum Schutz der Allgemeinheit und der Nach-
      barschaft vor sonstigen Gefahren, erheb-

      lichen Nachteilen und erheblichen Belästi-

      gungen, die für das UVP-pflichtige Vorhaben
      und seine spezifischen Merkmale relevant

      und von dem Träger des UVP-pflichtigen

      Vorhabens geprüft worden sind, und die An-

      gabe der wesentlichen Gründe für die getrof-

      fene Wahl unter Berücksichtigung der jewei-

      ligen Auswirkungen auf die in § 1a genann-

      ten Schutzgüter sowie

   7. eine allgemein verständliche, nichttechni-
      sche Zusammenfassung des UVP-Berichts.

   Bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben, das ein-

   zeln oder im Zusammenwirken mit anderen

   Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura

   2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen,
   muss der UVP-Bericht Angaben zu den Aus-
   wirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf
   die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.“

c) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
   den Absätze 2 bis 7 ersetzt:
     „(2) Der UVP-Bericht muss auch die in der
   Anlage zu § 4e genannten weiteren Angaben
BGBl. 2017, Seite 3885 — Originalseite als Abbildung
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       enthalten, soweit diese Angaben für die Ent-
       scheidung über die Zulassung des UVP-pflich-
       tigen Vorhabens erforderlich sind.
          (3) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts be-
       stimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die
       für die Entscheidung über die Zulassung des
       UVP-pflichtigen Vorhabens maßgebend sind.
       In den Fällen des § 2a stützt der Träger des
       UVP-pflichtigen Vorhabens den UVP-Bericht
       zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.
          (4) Der UVP-Bericht muss den gegenwärti-
       gen Wissensstand und die gegenwärtigen
       Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die
       Angaben enthalten, die der Träger des UVP-

       pflichtigen Vorhabens mit zumutbarem Auf-
       wand ermitteln kann. Die Angaben müssen
       ausreichend sein, um

       1. der Genehmigungsbehörde eine begrün-
          dete Bewertung der Auswirkungen des
          UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a
          genannten Schutzgüter nach § 20 Absatz 1b
          zu ermöglichen und

       2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob

          und in welchem Umfang sie von den Aus-

          wirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens
          auf die in § 1a genannten Schutzgüter be-
          troffen sein können.

          (5) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen
       hat der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens
       die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich
       vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Be-
       richt einzubeziehen.
          (6) Der Träger des UVP-pflichtigen Vor-
       habens muss durch geeignete Maßnahmen
       sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anfor-
       derungen nach den Absätzen 1 bis 5 ent-
       spricht. Die Genehmigungsbehörde hat Nach-
       besserungen innerhalb einer angemessenen
       Frist zu verlangen, soweit der Bericht den An-
       forderungen nicht entspricht.

          (7) Sind kumulierende Vorhaben nach dem

       Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-

       fung, für die jeweils eine Umweltverträglich-
       keitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand
       paralleler oder verbundener Zulassungsverfah-
       ren, so können die Träger der UVP-pflichtigen
       Vorhaben einen gemeinsamen UVP-Bericht
       vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte
       vor, so sind darin auch jeweils die Auswirkun-
       gen der anderen kumulierenden Vorhaben auf
       die in § 1a genannten Schutzgüter als Vorbe-
       lastung zu berücksichtigen.“
9.   § 8 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
        fügt:

       „Bei UVP-pflichtigen Anlagen erfolgt die Be-
       kanntmachung durch die Genehmigungsbe-
       hörde auch über das jeweilige zentrale Inter-
       netportal nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes
       über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Maß-

        geblich ist der Inhalt der ausgelegten Unter-
        lagen.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 wird das Wort „Maßnahmen“
            durch das Wort „Vorkehrungen“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „zusätz-
            lichen“ das Wort „erheblichen“ eingefügt.
10.   § 9 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Die Bekanntmachung muss neben den Anga-
        ben nach § 10 Absatz 4 des Bundes-Immis-
        sionsschutzgesetzes Folgendes enthalten:

        1. die in § 3 bezeichneten Angaben,

        2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die
           Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils
           ersten und letzten Tages und

        3. die Bezeichnung der für das Vorhaben ent-
           scheidungserheblichen Berichte und Emp-
           fehlungen, die der Genehmigungsbehörde
           zum Zeitpunkt des Beginns des Beteili-
           gungsverfahrens vorliegen.“

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

         fügt:

           „(1a) Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, muss
        die Bekanntmachung zusätzlich folgende An-
        gaben enthalten:

        1. einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vor-
           habens und
        2. die Angabe, dass ein UVP-Bericht vorgelegt
           wurde.“
11.   § 10 wird wie folgt geändert:
      a) Der Überschrift werden die Wörter „; Veröffent-
         lichung des UVP-Berichts“ angefügt.

      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 4 werden die Wörter „sind auch die
            vom Antragsteller“ durch die Wörter „ist
            auch der vom Antragsteller“ sowie die
            Wörter „beigefügten Unterlagen“ durch

            die Wörter „beigefügte UVP-Bericht nach

            § 4e“ ersetzt.

        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Trä-
            ger des Vorhabens den UVP-Bericht sowie
            die das Vorhaben betreffenden entschei-
            dungserheblichen Berichte und Empfeh-
            lungen, die der Genehmigungsbehörde
            zum Zeitpunkt des Beginns des Beteili-
            gungsverfahrens vorgelegen haben, auch
            elektronisch vorzulegen. § 8 Absatz 1
            Satz 3 und 4 gilt bei UVP-pflichtigen Vor-
            haben für diese Unterlagen entsprechend.“
12.   § 11a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11a

                  Grenzüberschreitende
          Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
        (1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben ein-
      schließlich der Verfahren nach § 17 Absatz 1a
BGBl. 2017, Seite 3886 — Originalseite als Abbildung
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       des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten für
       das Verfahren zur grenzüberschreitenden Behör-
       den- und Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschrif-

       ten der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Geset-

       zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sinn-

       gemäß. Abweichend von Satz 1 gelten nicht die

       Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen

       in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach

       § 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltver-
       träglichkeitsprüfung.

          (2) Für UVP-pflichtige Vorhaben gelten für das

       Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden-

       und Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Ver-

       fahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immis-
       sionsschutzgesetzes die Vorschriften der Ab-
       schnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über
       die Umweltverträglichkeitsprüfung sinngemäß.

          (3) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, ins-
       besondere gemäß § 30 des Verwaltungsver-
       fahrensgesetzes sowie zum Schutz von Ge-
       schäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 10
       Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
       sowie gemäß § 10 Absatz 3 bleiben unberührt;
       entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beach-
       ten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften
       zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland so-
       wie an über- und zwischenstaatliche Stellen.
          (4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den
       beteiligten Behörden des anderen Staates die Be-
       zeichnung des für die betreffende Anlage maß-
       geblichen BVT-Merkblatts.

          (5) Die Genehmigungsbehörde macht der Öf-
       fentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmi-
       gungen von Behörden anderer Staaten nach den
       Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinfor-
       mationen zugänglich.“

12a. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Ein-
         wendungsfrist von einem Monat nach Ablauf
         der Auslegungsfrist.“

       b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
          eingefügt:

         „Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.“

12b. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.“

13.    In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird das Wort „zu-

       sammengefaßt“ jeweils durch das Wort „zusam-
       mengefasst“ ersetzt.
14.    § 20 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Die Genehmigungsbehörde erarbeitet bei

             UVP-pflichtigen Anlagen eine zusammen-
             fassende Darstellung
             1. der möglichen Auswirkungen des UVP-
                pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a ge-

               nannten Schutzgüter, einschließlich der
               Wechselwirkung,

            2. der Merkmale des UVP-pflichtigen Vor-

               habens und des Standorts, mit denen

               erhebliche nachteilige Auswirkungen

               auf die in § 1a genannten Schutzgüter

               vermieden, vermindert oder ausgegli-

               chen werden sollen, und

            3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche
               nachteilige Auswirkungen auf die in

               § 1a genannten Schutzgüter vermieden,

               vermindert oder ausgeglichen werden

               sollen, sowie

            4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in
               Natur und Landschaft.“

        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Die Erarbeitung einer zusammenfassen-
            den Darstellung erfolgt auf der Grundlage
            der nach den §§ 4 bis 4e beizufügenden
            Unterlagen, der behördlichen Stellungnah-
            men nach den §§ 11 und 11a, der Ergeb-
            nisse eigener Ermittlungen sowie der Äu-
            ßerungen und Einwendungen Dritter.“
        cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 14
            Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe
            „§ 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt
            und das Wort „Naturschutzbehörde“ durch
            die Wörter „für Naturschutz und Land-
            schaftspflege zuständigen Behörde“ er-
            setzt.

      b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Die Genehmigungsbehörde bewertet auf
            der Grundlage der zusammenfassenden
            Darstellung und nach den für die Entschei-
            dung maßgeblichen Rechts- und Verwal-
            tungsvorschriften die Auswirkungen des
            UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a
            genannten Schutzgüter.“

        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Die Bewertung ist zu begründen.“

        cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

            „Bei der Entscheidung über den Antrag be-
            rücksichtigt die Genehmigungsbehörde die
            vorgenommene Bewertung oder die Ge-
            samtbewertung nach Maßgabe der hierfür

            geltenden Vorschriften.“

        dd) Der folgende Satz wird angefügt:
            „Bei der Entscheidung über die Genehmi-
            gung der UVP-pflichtigen Anlage müssen

            die zusammenfassende Darstellung und
            die begründete Bewertung nach Einschät-
            zung der Genehmigungsbehörde hinrei-

            chend aktuell sein.“

15.   § 21 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „; bei
         UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfas-
BGBl. 2017, Seite 3887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3887
        sende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die
        Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begrün-
        dung aufzunehmen“ gestrichen.

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
         fügt:
           „(1a) Der Genehmigungsbescheid für UVP-
        pflichtige Anlagen muss neben den nach Ab-
        satz 1 erforderlichen Angaben zumindest noch
        folgende Angaben enthalten:
        1. eine Beschreibung der vorgesehenen Über-
           wachungsmaßnahmen und
        2. eine ergänzende Begründung, in der fol-
           gende Angaben enthalten sind:

           a) die zusammenfassende Darstellung nach
              § 20 Absatz 1a,
           b) die begründete Bewertung nach § 20 Ab-
              satz 1b und
           c) eine Erläuterung, wie die begründete Be-
              wertung nach § 20 Absatz 1b, insbeson-
              dere die Angaben des UVP-Berichts
              nach § 4e, die behördlichen Stellungnah-
              men nach den §§ 11 und 11a sowie die
              Äußerungen der Öffentlichkeit nach den
              §§ 11a und 12, in der Entscheidung be-
              rücksichtigt wurden oder wie ihnen an-
              derweitig Rechnung getragen wurde.“
16.   § 21a wird wie folgt geändert:

      a) Der Überschrift werden die Wörter „und Veröf-
         fentlichung des Genehmigungsbescheids“ an-
         gefügt.
      b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
      c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat die
        Genehmigungsbehörde die Entscheidung über
        den Antrag unbeschadet des § 10 Absatz 7
        und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
        gesetzes öffentlich bekannt zu machen sowie
        den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 10
        Absatz 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immis-
        sionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In
        der öffentlichen Bekanntmachung ist anzu-
        geben, wo und wann der Bescheid und seine
        Begründung eingesehen werden können. § 8
        Absatz 1 Satz 3 gilt für den Genehmigungsbe-
        scheid entsprechend. § 10 Absatz 8a Satz 1
        und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
        gilt entsprechend.“
17.   In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Prü-
      fung der Umweltverträglichkeit“ durch das Wort

      „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt und wird

      nach dem Wort „zusätzliche“ das Wort „erheb-

      liche“ eingefügt.

18.   § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 5 werden die Wörter „; bei UVP-

         pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende

         Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Be-

         wertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung
         aufzunehmen“ gestrichen.
      b) Der folgende Satz wird angefügt:

        „Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Ab-
        satz 1a und 1b entsprechend.“

19.   § 24 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11a Abs. 4,“ ge-
         strichen.

      b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „In dem vereinfachten Verfahren gelten zudem
         abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 nicht
         die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung
         gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56, 57 Absatz 2
         und § 59 des Gesetzes über die Umweltver-
         träglichkeitsprüfung.“
20.   Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt:

                            „§ 24b

                 Verbundene Prüfverfahren
                bei UVP-pflichtigen Vorhaben
         Für ein UVP-pflichtiges Vorhaben, das einzeln
      oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten
      oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet
      erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglich-
      keitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesna-
      turschutzgesetzes im Verfahren zur Entscheidung
      über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorha-
      bens vorgenommen. Die Umweltverträglichkeits-
      prüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und
      mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Be-
      wertung von Auswirkungen auf die in § 1a ge-
      nannten Schutzgüter verbunden werden.“

21.   Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge-
      fasst:
                          „Dritter Teil

                    Schlussvorschriften“.

22.   Dem § 25 wird der folgende § 24c vorangestellt:
                            „§ 24c

            Vermeidung von Interessenkonflikten

         Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des
      UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhän-
      gigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrneh-
      mung der Aufgaben nach dieser Verordnung
      durch geeignete organisatorische Maßnahmen si-
      cherzustellen, insbesondere durch eine angemes-
      sene funktionale Trennung.“
23.   In § 25 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
      eingefügt:

         „(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Verfahren

      für UVP-pflichtige Vorhaben nach der Fassung

      dieser Verordnung, die bis zum 16. Mai 2017 galt,

      zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017

      1. das Verfahren zur Unterrichtung über die vo-

         raussichtlich beizubringenden Unterlagen in

         der bis dahin geltenden Fassung des § 2a ein-

         geleitet wurde oder

      2. die Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e der bis
         dahin geltenden Fassung dieser Verordnung
         vorgelegt wurden.“

24.   Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 3888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3888

25.    Die folgende Anlage wird angefügt:
       „Anlage
       (zu § 4e)

                          Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung

       Soweit die nachfolgenden Angaben über die in § 4e Absatz 1 genannten Mindestanforderungen hinaus-
       gehen und sie für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens erforderlich sind,
       muss nach § 4e Absatz 2 der UVP-Bericht hierzu Angaben enthalten.
        1. Eine Beschreibung des UVP-pflichtigen Vorhabens, insbesondere
           a) eine Beschreibung des Standorts,
           b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten UVP-pflichtigen Vorhabens, einschließlich
              der erforderlichen Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und
              der Betriebsphase,
           c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des UVP-pflichtigen Vorhabens (ins-
              besondere von Produktionsprozessen), z. B.
              aa) Energiebedarf und Energieverbrauch,
              bb) Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und
              cc) Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen
                  und biologische Vielfalt),
           d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität,
              aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des
                  Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie
              bb) des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.
        2. Eine Beschreibung der von dem Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens geprüften vernünftigen Alternati-
           ven (z. B. in Bezug auf Ausgestaltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des UVP-pflichtigen
           Vorhabens), die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der
           wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Auswirkungen auf die
           in § 1a genannten Schutzgüter.
        3. Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des
           UVP-pflichtigen Vorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei
           Nichtdurchführung des UVP-pflichtigen Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen
           Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissen-
           schaftlichen Erkenntnissen abgeschätzt werden kann.
        4. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in
           § 1a genannten Schutzgüter.
           Die Darstellung der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter soll den Umweltschutzzielen
           Rechnung tragen, die nach den Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben,
           maßgebend sind für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens. Die Darstel-
           lung soll sich auf die Art der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter nach Buchstabe a
           erstrecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die
           Ursachen der Auswirkungen nach Buchstabe c.
           a) Art der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter
              Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter soll
              sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden,
              kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negati-
              ven Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens erstrecken.
           b) Art, in der Schutzgüter betroffen sind
              Bei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vor-
              habens betroffen sein können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere fol-
              gende Auswirkungen zu berücksichtigen:

                        Schutzgut (Auswahl)                               mögliche Art der Betroffenheit
              Menschen, insbesondere die               Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die
              menschliche Gesundheit                   Bevölkerung
              Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt    Auswirkungen auf Flora und Fauna
              Fläche                                   Flächenverbrauch
              Boden                                    Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Boden-
                                                       verdichtung, Bodenversiegelung

BGBl. 2017, Seite 3889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3889

                  Schutzgut (Auswahl)                           mögliche Art der Betroffenheit

       Wasser                                 hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von
                                              Quantität oder Qualität des Wassers

       Luft                                   Luftverunreinigungen

       Klima                                  Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissio-
                                              nen, Veränderung des Kleinklimas am Standort

       Kulturelles Erbe                       Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch
                                              bedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften.

   c) Mögliche Ursachen der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter
      Bei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens
      auf die in § 1a genannten Schutzgüter führen können, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu
      berücksichtigen:
      aa) die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie
          die physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke,
      bb) verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe,
      cc) die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und
          biologische Vielfalt und, soweit möglich, jeweils auch die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffe-
          nen Ressource,
      dd) Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,
      ee) Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe,
          z. B. durch schwere Unfälle oder Katastrophen,
      ff) das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben
          oder Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass
          ökologisch empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 des Gesetzes über die Umweltver-
          träglichkeitsprüfung betroffen sind oder die sich aus einer Nutzung natürlicher Ressourcen erge-
          ben,
      gg) Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf das Klima, z. B. durch Art und Ausmaß der mit
          dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen,
      hh) die Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (z. B.
          durch erhöhte Hochwassergefahr am Standort),
      ii)   die Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Kata-
            strophen, soweit solche Risiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des UVP-pflich-
            tigen Vorhabens von Bedeutung sind.
 5. Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens soll in einem
    gesonderten Abschnitt erfolgen.
 6. Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des UVP-pflichtigen Vorhabens und seines Standorts,
    mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter
    vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden soll.
 7. Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher
    nachteiliger Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgegli-
    chen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungs-
    maßnahmen des Trägers des UVP-pflichtigen Vorhabens.
 8. Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens für die Risiken von
    schweren Unfällen oder Katastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch
    auf vorgesehene Vorsorge- und Notfallmaßnahmen eingehen.
 9. Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfol-
    gen.
10. Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt
    erfolgen.
11. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Auswirkungen auf
    die in § 1a genannten Schutzgüter genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten
    und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, insbesondere soweit
    diese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf technischen Lücken beru-
    hen.
12. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.“

BGBl. 2017, Seite 3890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3890

26.    In § 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 5 und 6,
       Absatz 2 und 3 Satz 1, § 10a Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14
       Absatz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 6, § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 3, Absatz 3 Satz 1,
       Absatz 4 Satz 2, § 21a Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 23a Absatz 1 und 2 wird
       jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
27.    In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, § 3 Satz 2, § 4a Absatz 3 Nummer 5, § 4b Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 5, § 8
       Absatz 2 Satz 2, § 11 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, § 18 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 2
       Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und 3,
       § 24a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“
       ersetzt.
28.    In § 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 im Satzteil vor Nummer 1, § 21 Absatz 1 im
       Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1, § 23 Absatz 1 und 2 im Satzteil vor
       Nummer 1, § 24a Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils
       das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

                                                       Artikel 1a
  Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die
durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang I wie folgt gefasst:
                                                         „Anhang I
                                                    Mengenschwellen“.
2. Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 2
                                                 Begriffsbestimmungen“.
3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 Nummer 2 werden die Angabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§§ 8 und 9a“ durch
     die Angabe „§§ 55 und 56“ ersetzt.
  b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.
4. In Anhang V Teil 1 wird in der Überschrift nach dem Wort „und“ das Wort „der“ eingefügt.
5. Anhang VI Teil 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:
       „5.2.3 Sachschäden:   □ ja □ nein
     Art: . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . “
  b) In Nummer 5.2.4 werden nach der Angabe „Umfang: . . . . . . . . . “ die Wörter „Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . “
     eingefügt.

                                                        Artikel 2
                                            Bekanntmachungserlaubnis
                    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                  kann den Wortlaut der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der vom
                  14. Dezember 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
                  machen.

                                                        Artikel 3
                                                      Inkrafttreten
                     Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2017 in Kraft.

BGBl. 2017, Seite 3891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3891

       Der Bundesrat hat zugestimmt.


       Berlin, den 8. Dezember 2017

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                       Die Bundesministerin
        für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                        Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3882. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aa310fd1d9b03036….