Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3882
BGBl. 2017 I S. 3882 · 43.158 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV1
Vom 8. Dezember 2017
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
Satz 1, des § 10 Absatz 10, des § 23 Absatz 1 Satz 1
und des § 23b Absatz 5 Nummer 2 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satz 1
durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert und § 23b
Absatz 5 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10 des
Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:
„Unterrichtung über den Untersuchungsrah-
men bei UVP-pflichtigen Vorhaben“.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur
Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeits-
prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.
L 124 vom 25.4.2014, S. 1).
b) Die Angabe zu § 4e wird wie folgt gefasst:
„Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umwelt-
verträglichkeit; UVP-Bericht“.
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„Auslegung von Antrag und Unterlagen; Ver-
öffentlichung des UVP-Berichts“.
d) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:
„Öffentliche Bekanntmachung und Veröffent-
lichung des Genehmigungsbescheids“.
e) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende An-
gabe zu § 24b eingefügt:
„§ 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-
pflichtigen Vorhaben“.
f) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt ge-
fasst:
„Dritter Teil
Schlussvorschriften“.
g) Nach der Angabe zum Dritten Teil wird fol-
gende Angabe zu § 24c eingefügt:
„§ 24c Vermeidung von Interessenkonflikten“.
h) Die Angaben „§ 26 (gegenstandslos)“ und „§ 27
Inkrafttreten“ werden aufgehoben.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach
dem Wort „Betriebs“ die Wörter „oder zur
störfallrelevanten Änderung“ eingefügt.
bb) Im Satzteil nach Nummer 4 wird die An-
gabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1
Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung für
die Errichtung und den Betrieb einer An-
lage eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so
ist die Umweltverträglichkeitsprüfung je-
weils unselbständiger Teil der in Absatz 1
genannten Verfahren.“
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz einge-
fügt:
„Für die genehmigungsbedürftige Änderung
einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a
Gegenstand der
Prüfung der Umweltverträglichkeit
Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst
die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzun-
gen sowie der für die Prüfung der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege be-
deutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen
Anlage auf die folgenden Schutzgüter:
1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge-
sundheit,
2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-
schaft,
4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenann-
ten Schutzgütern.
Die Auswirkungen nach Satz 1 schließen Auswir-
kungen des UVP-pflichtigen Vorhabens ein, die
aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Un-
fälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit
diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das
UVP-pflichtige Vorhaben relevant sind.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2a
Unterrichtung über den Untersuchungs-
rahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben“.
b) Folgende Absätze 1 und 2 werden vorange-
stellt:
„(1) Auf Antrag des Trägers des UVP-pflich-
tigen Vorhabens oder wenn die Genehmi-
gungsbehörde es für zweckmäßig hält, unter-
richtet und berät die Genehmigungsbehörde
den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens
über die Beratung nach § 2 Absatz 2 hinaus
entsprechend dem Planungsstand des UVP-
pflichtigen Vorhabens frühzeitig über Art, In-
halt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die
der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens
voraussichtlich in die nach den §§ 3 bis 4e vor-
zulegenden Unterlagen aufnehmen muss (Unter-
suchungsrahmen). Die Unterrichtung und Be-
ratung kann sich auch auf weitere Gesichts-
punkte des Verfahrens, insbesondere auf des-
sen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden
Behörden oder auf die Einholung von Sachver-
ständigengutachten erstrecken. Verfügen die
Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligen-
den Behörden über Informationen, die für die
Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten
Unterlagen zweckdienlich sind, so weisen sie
den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens da-
rauf hin und stellen ihm diese Informationen
zur Verfügung, soweit nicht Rechte Dritter oder
öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorha-
bens hat der Genehmigungsbehörde geeignete
Unterlagen zu den Merkmalen des UVP-pflich-
tigen Vorhabens, einschließlich seiner Größe
oder Leistung, und des Standorts sowie zu
den möglichen Auswirkungen auf die in § 1a
genannten Schutzgüter vorzulegen.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und wird
wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Die neuen Sätze 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
„Vor der Unterrichtung über den Unter-
suchungsrahmen kann die zuständige Be-
hörde dem Vorhabenträger sowie den nach
§ 11 zu beteiligenden Behörden Gelegen-
heit zu einer Besprechung über Art, Inhalt,
Umfang und Detailtiefe der Unterlagen ge-
ben. Die Besprechung soll sich auf den
Gegenstand, den Umfang und die Metho-
den der Umweltverträglichkeitsprüfung so-
wie auf sonstige Fragen erstrecken, die für
die Durchführung der Umweltverträglich-
keitsprüfung erheblich sind.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „nach Ab-
satz 1“ die Angabe „bis 3“ eingefügt und
die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2“
durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 und 2
Satz 1 und 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigungsbehörde nimmt diese
Aufgaben im Zusammenwirken zumindest

mit denjenigen Zulassungsbehörden und
mit derjenigen für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörde wahr,
deren Aufgabenbereich durch das UVP-
pflichtige Vorhaben berührt wird.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach der Angabe
„(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ die
Wörter „, die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl.
L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die zusätz-
lichen Angaben nach § 4e“ durch die Wör-
ter „zusätzlich einen UVP-Bericht, der die
erforderlichen Angaben nach § 4e und der
Anlage enthält“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Ausgleich“ die Wörter „oder zum Ersatz“ ein-
gefügt sowie die Wörter „sowie über Ersatz-
maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber
vorrangigen Eingriffen in diese Schutzgüter“
gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
§ 4e erforderlichen Angaben“ durch die Wörter
„allgemein verständliche, nichttechnische Zu-
sammenfassung des UVP-Berichts nach § 4e
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1
Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1
und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
6. In § 4a Absatz 1 Nummer 3 werden im Satzteil
nach Buchstabe c die Wörter „§ 16b Abs. 1 Satz 3
des Chemikaliengesetzes von der Mitteilungs-
pflicht“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrie-
rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung
der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der
Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG
und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396
vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2016/863 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,
S. 27) geändert worden ist, von der Registrie-
rungspflicht“ ersetzt.
7. In § 4b Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„In diesem Fall“ die Wörter „und im Fall eines
Genehmigungsverfahrens nach § 16a des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes“ eingefügt.
8. § 4e wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „; UVP-Bericht“
angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorha-
bens hat den Unterlagen einen Bericht zu den
voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-
pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a genann-
ten Schutzgüter (UVP-Bericht) beizufügen, der
zumindest folgende Angaben enthält:
1. eine Beschreibung des UVP-pflichtigen Vor-
habens mit Angaben zum Standort, zur Art,
zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur
Größe und zu anderen wesentlichen Merk-
malen des Vorhabens,
2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer
Bestandteile im Einwirkungsbereich des
UVP-pflichtigen Vorhabens,
3. eine Beschreibung der Merkmale des UVP-
pflichtigen Vorhabens und des Standorts,
mit denen das Auftreten erheblicher nach-
teiliger Auswirkungen des UVP-pflichtigen
Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutz-
güter vermieden, vermindert oder ausge-
glichen werden soll,
4. eine Beschreibung der geplanten Maßnah-
men, mit denen das Auftreten erheblicher
nachteiliger Auswirkungen des UVP-pflichti-
gen Vorhabens auf die in § 1a genannten
Schutzgüter vermieden, vermindert oder
ausgeglichen werden soll, sowie eine Be-
schreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
5. eine Beschreibung der möglichen erheb-
lichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen
Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutz-
güter,
6. eine Beschreibung der vernünftigen Alterna-
tiven zum Schutz vor und zur Vorsorge ge-
gen schädliche Umwelteinwirkungen sowie
zum Schutz der Allgemeinheit und der Nach-
barschaft vor sonstigen Gefahren, erheb-
lichen Nachteilen und erheblichen Belästi-
gungen, die für das UVP-pflichtige Vorhaben
und seine spezifischen Merkmale relevant
und von dem Träger des UVP-pflichtigen
Vorhabens geprüft worden sind, und die An-
gabe der wesentlichen Gründe für die getrof-
fene Wahl unter Berücksichtigung der jewei-
ligen Auswirkungen auf die in § 1a genann-
ten Schutzgüter sowie
7. eine allgemein verständliche, nichttechni-
sche Zusammenfassung des UVP-Berichts.
Bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben, das ein-
zeln oder im Zusammenwirken mit anderen
Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura
2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen,
muss der UVP-Bericht Angaben zu den Aus-
wirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf
die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.“
c) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
den Absätze 2 bis 7 ersetzt:
„(2) Der UVP-Bericht muss auch die in der
Anlage zu § 4e genannten weiteren Angaben

enthalten, soweit diese Angaben für die Ent-
scheidung über die Zulassung des UVP-pflich-
tigen Vorhabens erforderlich sind.
(3) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts be-
stimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die
für die Entscheidung über die Zulassung des
UVP-pflichtigen Vorhabens maßgebend sind.
In den Fällen des § 2a stützt der Träger des
UVP-pflichtigen Vorhabens den UVP-Bericht
zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.
(4) Der UVP-Bericht muss den gegenwärti-
gen Wissensstand und die gegenwärtigen
Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die
Angaben enthalten, die der Träger des UVP-
pflichtigen Vorhabens mit zumutbarem Auf-
wand ermitteln kann. Die Angaben müssen
ausreichend sein, um
1. der Genehmigungsbehörde eine begrün-
dete Bewertung der Auswirkungen des
UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a
genannten Schutzgüter nach § 20 Absatz 1b
zu ermöglichen und
2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob
und in welchem Umfang sie von den Aus-
wirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens
auf die in § 1a genannten Schutzgüter be-
troffen sein können.
(5) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen
hat der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens
die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich
vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Be-
richt einzubeziehen.
(6) Der Träger des UVP-pflichtigen Vor-
habens muss durch geeignete Maßnahmen
sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anfor-
derungen nach den Absätzen 1 bis 5 ent-
spricht. Die Genehmigungsbehörde hat Nach-
besserungen innerhalb einer angemessenen
Frist zu verlangen, soweit der Bericht den An-
forderungen nicht entspricht.
(7) Sind kumulierende Vorhaben nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung, für die jeweils eine Umweltverträglich-
keitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand
paralleler oder verbundener Zulassungsverfah-
ren, so können die Träger der UVP-pflichtigen
Vorhaben einen gemeinsamen UVP-Bericht
vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte
vor, so sind darin auch jeweils die Auswirkun-
gen der anderen kumulierenden Vorhaben auf
die in § 1a genannten Schutzgüter als Vorbe-
lastung zu berücksichtigen.“
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Bei UVP-pflichtigen Anlagen erfolgt die Be-
kanntmachung durch die Genehmigungsbe-
hörde auch über das jeweilige zentrale Inter-
netportal nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Maß-
geblich ist der Inhalt der ausgelegten Unter-
lagen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Maßnahmen“
durch das Wort „Vorkehrungen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „zusätz-
lichen“ das Wort „erheblichen“ eingefügt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bekanntmachung muss neben den Anga-
ben nach § 10 Absatz 4 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes Folgendes enthalten:
1. die in § 3 bezeichneten Angaben,
2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die
Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils
ersten und letzten Tages und
3. die Bezeichnung der für das Vorhaben ent-
scheidungserheblichen Berichte und Emp-
fehlungen, die der Genehmigungsbehörde
zum Zeitpunkt des Beginns des Beteili-
gungsverfahrens vorliegen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, muss
die Bekanntmachung zusätzlich folgende An-
gaben enthalten:
1. einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vor-
habens und
2. die Angabe, dass ein UVP-Bericht vorgelegt
wurde.“
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „; Veröffent-
lichung des UVP-Berichts“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „sind auch die
vom Antragsteller“ durch die Wörter „ist
auch der vom Antragsteller“ sowie die
Wörter „beigefügten Unterlagen“ durch
die Wörter „beigefügte UVP-Bericht nach
§ 4e“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Trä-
ger des Vorhabens den UVP-Bericht sowie
die das Vorhaben betreffenden entschei-
dungserheblichen Berichte und Empfeh-
lungen, die der Genehmigungsbehörde
zum Zeitpunkt des Beginns des Beteili-
gungsverfahrens vorgelegen haben, auch
elektronisch vorzulegen. § 8 Absatz 1
Satz 3 und 4 gilt bei UVP-pflichtigen Vor-
haben für diese Unterlagen entsprechend.“
12. § 11a wird wie folgt gefasst:
„§ 11a
Grenzüberschreitende
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben ein-
schließlich der Verfahren nach § 17 Absatz 1a

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten für
das Verfahren zur grenzüberschreitenden Behör-
den- und Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschrif-
ten der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sinn-
gemäß. Abweichend von Satz 1 gelten nicht die
Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen
in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach
§ 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung.
(2) Für UVP-pflichtige Vorhaben gelten für das
Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Ver-
fahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes die Vorschriften der Ab-
schnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung sinngemäß.
(3) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, ins-
besondere gemäß § 30 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes sowie zum Schutz von Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 10
Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie gemäß § 10 Absatz 3 bleiben unberührt;
entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beach-
ten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften
zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland so-
wie an über- und zwischenstaatliche Stellen.
(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den
beteiligten Behörden des anderen Staates die Be-
zeichnung des für die betreffende Anlage maß-
geblichen BVT-Merkblatts.
(5) Die Genehmigungsbehörde macht der Öf-
fentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmi-
gungen von Behörden anderer Staaten nach den
Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinfor-
mationen zugänglich.“
12a. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Ein-
wendungsfrist von einem Monat nach Ablauf
der Auslegungsfrist.“
b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
„Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.“
12b. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.“
13. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird das Wort „zu-
sammengefaßt“ jeweils durch das Wort „zusam-
mengefasst“ ersetzt.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigungsbehörde erarbeitet bei
UVP-pflichtigen Anlagen eine zusammen-
fassende Darstellung
1. der möglichen Auswirkungen des UVP-
pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a ge-
nannten Schutzgüter, einschließlich der
Wechselwirkung,
2. der Merkmale des UVP-pflichtigen Vor-
habens und des Standorts, mit denen
erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf die in § 1a genannten Schutzgüter
vermieden, vermindert oder ausgegli-
chen werden sollen, und
3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die in
§ 1a genannten Schutzgüter vermieden,
vermindert oder ausgeglichen werden
sollen, sowie
4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in
Natur und Landschaft.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erarbeitung einer zusammenfassen-
den Darstellung erfolgt auf der Grundlage
der nach den §§ 4 bis 4e beizufügenden
Unterlagen, der behördlichen Stellungnah-
men nach den §§ 11 und 11a, der Ergeb-
nisse eigener Ermittlungen sowie der Äu-
ßerungen und Einwendungen Dritter.“
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 14
Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe
„§ 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt
und das Wort „Naturschutzbehörde“ durch
die Wörter „für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörde“ er-
setzt.
b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigungsbehörde bewertet auf
der Grundlage der zusammenfassenden
Darstellung und nach den für die Entschei-
dung maßgeblichen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften die Auswirkungen des
UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a
genannten Schutzgüter.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bewertung ist zu begründen.“
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Entscheidung über den Antrag be-
rücksichtigt die Genehmigungsbehörde die
vorgenommene Bewertung oder die Ge-
samtbewertung nach Maßgabe der hierfür
geltenden Vorschriften.“
dd) Der folgende Satz wird angefügt:
„Bei der Entscheidung über die Genehmi-
gung der UVP-pflichtigen Anlage müssen
die zusammenfassende Darstellung und
die begründete Bewertung nach Einschät-
zung der Genehmigungsbehörde hinrei-
chend aktuell sein.“
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „; bei
UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfas-

sende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die
Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begrün-
dung aufzunehmen“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Genehmigungsbescheid für UVP-
pflichtige Anlagen muss neben den nach Ab-
satz 1 erforderlichen Angaben zumindest noch
folgende Angaben enthalten:
1. eine Beschreibung der vorgesehenen Über-
wachungsmaßnahmen und
2. eine ergänzende Begründung, in der fol-
gende Angaben enthalten sind:
a) die zusammenfassende Darstellung nach
§ 20 Absatz 1a,
b) die begründete Bewertung nach § 20 Ab-
satz 1b und
c) eine Erläuterung, wie die begründete Be-
wertung nach § 20 Absatz 1b, insbeson-
dere die Angaben des UVP-Berichts
nach § 4e, die behördlichen Stellungnah-
men nach den §§ 11 und 11a sowie die
Äußerungen der Öffentlichkeit nach den
§§ 11a und 12, in der Entscheidung be-
rücksichtigt wurden oder wie ihnen an-
derweitig Rechnung getragen wurde.“
16. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Veröf-
fentlichung des Genehmigungsbescheids“ an-
gefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat die
Genehmigungsbehörde die Entscheidung über
den Antrag unbeschadet des § 10 Absatz 7
und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes öffentlich bekannt zu machen sowie
den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 10
Absatz 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In
der öffentlichen Bekanntmachung ist anzu-
geben, wo und wann der Bescheid und seine
Begründung eingesehen werden können. § 8
Absatz 1 Satz 3 gilt für den Genehmigungsbe-
scheid entsprechend. § 10 Absatz 8a Satz 1
und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gilt entsprechend.“
17. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Prü-
fung der Umweltverträglichkeit“ durch das Wort
„Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt und wird
nach dem Wort „zusätzliche“ das Wort „erheb-
liche“ eingefügt.
18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „; bei UVP-
pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende
Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Be-
wertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung
aufzunehmen“ gestrichen.
b) Der folgende Satz wird angefügt:
„Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Ab-
satz 1a und 1b entsprechend.“
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11a Abs. 4,“ ge-
strichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In dem vereinfachten Verfahren gelten zudem
abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 nicht
die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56, 57 Absatz 2
und § 59 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung.“
20. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt:
„§ 24b
Verbundene Prüfverfahren
bei UVP-pflichtigen Vorhaben
Für ein UVP-pflichtiges Vorhaben, das einzeln
oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten
oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet
erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglich-
keitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesna-
turschutzgesetzes im Verfahren zur Entscheidung
über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorha-
bens vorgenommen. Die Umweltverträglichkeits-
prüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und
mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Be-
wertung von Auswirkungen auf die in § 1a ge-
nannten Schutzgüter verbunden werden.“
21. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge-
fasst:
„Dritter Teil
Schlussvorschriften“.
22. Dem § 25 wird der folgende § 24c vorangestellt:
„§ 24c
Vermeidung von Interessenkonflikten
Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umwelt-
verträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des
UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhän-
gigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrneh-
mung der Aufgaben nach dieser Verordnung
durch geeignete organisatorische Maßnahmen si-
cherzustellen, insbesondere durch eine angemes-
sene funktionale Trennung.“
23. In § 25 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Verfahren
für UVP-pflichtige Vorhaben nach der Fassung
dieser Verordnung, die bis zum 16. Mai 2017 galt,
zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017
1. das Verfahren zur Unterrichtung über die vo-
raussichtlich beizubringenden Unterlagen in
der bis dahin geltenden Fassung des § 2a ein-
geleitet wurde oder
2. die Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e der bis
dahin geltenden Fassung dieser Verordnung
vorgelegt wurden.“
24. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.

25. Die folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 4e)
Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung
Soweit die nachfolgenden Angaben über die in § 4e Absatz 1 genannten Mindestanforderungen hinaus-
gehen und sie für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens erforderlich sind,
muss nach § 4e Absatz 2 der UVP-Bericht hierzu Angaben enthalten.
1. Eine Beschreibung des UVP-pflichtigen Vorhabens, insbesondere
a) eine Beschreibung des Standorts,
b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten UVP-pflichtigen Vorhabens, einschließlich
der erforderlichen Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und
der Betriebsphase,
c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des UVP-pflichtigen Vorhabens (ins-
besondere von Produktionsprozessen), z. B.
aa) Energiebedarf und Energieverbrauch,
bb) Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und
cc) Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen
und biologische Vielfalt),
d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität,
aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des
Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie
bb) des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.
2. Eine Beschreibung der von dem Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens geprüften vernünftigen Alternati-
ven (z. B. in Bezug auf Ausgestaltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des UVP-pflichtigen
Vorhabens), die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der
wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Auswirkungen auf die
in § 1a genannten Schutzgüter.
3. Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des
UVP-pflichtigen Vorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei
Nichtdurchführung des UVP-pflichtigen Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen
Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissen-
schaftlichen Erkenntnissen abgeschätzt werden kann.
4. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in
§ 1a genannten Schutzgüter.
Die Darstellung der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter soll den Umweltschutzzielen
Rechnung tragen, die nach den Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben,
maßgebend sind für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens. Die Darstel-
lung soll sich auf die Art der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter nach Buchstabe a
erstrecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die
Ursachen der Auswirkungen nach Buchstabe c.
a) Art der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter
Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter soll
sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden,
kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negati-
ven Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens erstrecken.
b) Art, in der Schutzgüter betroffen sind
Bei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vor-
habens betroffen sein können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere fol-
gende Auswirkungen zu berücksichtigen:
Schutzgut (Auswahl) mögliche Art der Betroffenheit
Menschen, insbesondere die Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die
menschliche Gesundheit Bevölkerung
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Auswirkungen auf Flora und Fauna
Fläche Flächenverbrauch
Boden Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Boden-
verdichtung, Bodenversiegelung

Schutzgut (Auswahl) mögliche Art der Betroffenheit
Wasser hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von
Quantität oder Qualität des Wassers
Luft Luftverunreinigungen
Klima Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissio-
nen, Veränderung des Kleinklimas am Standort
Kulturelles Erbe Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch
bedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften.
c) Mögliche Ursachen der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter
Bei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens
auf die in § 1a genannten Schutzgüter führen können, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu
berücksichtigen:
aa) die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie
die physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke,
bb) verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe,
cc) die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt und, soweit möglich, jeweils auch die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffe-
nen Ressource,
dd) Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,
ee) Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe,
z. B. durch schwere Unfälle oder Katastrophen,
ff) das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben
oder Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass
ökologisch empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung betroffen sind oder die sich aus einer Nutzung natürlicher Ressourcen erge-
ben,
gg) Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf das Klima, z. B. durch Art und Ausmaß der mit
dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen,
hh) die Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (z. B.
durch erhöhte Hochwassergefahr am Standort),
ii) die Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Kata-
strophen, soweit solche Risiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des UVP-pflich-
tigen Vorhabens von Bedeutung sind.
5. Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens soll in einem
gesonderten Abschnitt erfolgen.
6. Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des UVP-pflichtigen Vorhabens und seines Standorts,
mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter
vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden soll.
7. Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher
nachteiliger Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgegli-
chen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungs-
maßnahmen des Trägers des UVP-pflichtigen Vorhabens.
8. Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens für die Risiken von
schweren Unfällen oder Katastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch
auf vorgesehene Vorsorge- und Notfallmaßnahmen eingehen.
9. Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfol-
gen.
10. Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt
erfolgen.
11. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Auswirkungen auf
die in § 1a genannten Schutzgüter genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten
und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, insbesondere soweit
diese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf technischen Lücken beru-
hen.
12. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.“

26. In § 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 5 und 6,
Absatz 2 und 3 Satz 1, § 10a Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14
Absatz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 6, § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 3, Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4 Satz 2, § 21a Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 23a Absatz 1 und 2 wird
jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
27. In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, § 3 Satz 2, § 4a Absatz 3 Nummer 5, § 4b Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 5, § 8
Absatz 2 Satz 2, § 11 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, § 18 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 2
Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und 3,
§ 24a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“
ersetzt.
28. In § 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 im Satzteil vor Nummer 1, § 21 Absatz 1 im
Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1, § 23 Absatz 1 und 2 im Satzteil vor
Nummer 1, § 24a Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils
das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
Artikel 1a
Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die
durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang I wie folgt gefasst:
„Anhang I
Mengenschwellen“.
2. Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen“.
3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 werden die Angabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§§ 8 und 9a“ durch
die Angabe „§§ 55 und 56“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.
4. In Anhang V Teil 1 wird in der Überschrift nach dem Wort „und“ das Wort „der“ eingefügt.
5. Anhang VI Teil 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:
„5.2.3 Sachschäden: □ ja □ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . “
b) In Nummer 5.2.4 werden nach der Angabe „Umfang: . . . . . . . . . “ die Wörter „Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . “
eingefügt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der vom
14. Dezember 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2017 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Dezember 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3882. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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