Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1614
BGBl. 2003 I S. 1614 · 81.614 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und
weiterer
Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
Vom 14. August 2003
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19
Abs. 1, des § 7 Abs. 1 bis 4 und des § 23 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)
nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie
– des § 10 Abs. 10 und des § 48a Abs. 1 und 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über Verbrennungsanlagen
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990
(BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie
folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Siebzehnte Verordnung
zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Verbrennung und die
Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
schaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs-
oder Mitverbrennungsanlagen, in denen
1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gas-
förmige Abfälle oder
2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe,
die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Ver-
ordnung über genehmigungsbedürftige Anla-
gen aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche
flüssige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Ver-
brennung keine anderen oder höheren Emis-
sionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL
auftreten können, oder
3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei
der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen ent-
stehen,
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über
die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) in das deutsche
Recht.
eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung
mit der genannten Verordnung genehmigungsbe-
dürftig sind.“
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Beträgt bei Mitverbrennungsanlagen der
zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe gemäß § 1
Abs. 1 an der jeweils gefahrenen Feuerungs-
wärmeleistung einer Verbrennungslinie einschließ-
lich des für die Verbrennung benötigten Brenn-
stoffs nicht mehr als 25 vom Hundert und werden
nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete ge-
mischte Siedlungsabfälle eingesetzt, so gelten für
Mitverbrennungsanlagen die Anforderungen für
Verbrennungsanlagen gemäß § 4 Abs. 4 nicht.
Die Emissionsgrenzwerte sind gemäß § 5a fest-
zulegen. Sonstige Anforderungen, die sich aus
der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder
aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes unter Beachtung der Techni-
schen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
Luft – in der jeweils geltenden Fassung ergeben,
bleiben unberührt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbren-
nungs- oder Mitverbrennungsanlagen sowie für
einzelne Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-
linien, die – abgesehen vom Einsatz der in Num-
mer 1.2 des Anhangs der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten
Stoffe – ausschließlich für den Einsatz von
1. pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forst-
wirtschaft,
2. pflanzlichen Abfällen aus der Nahrungsmittel-
industrie, falls die erzeugte Wärme genutzt
wird,
3. faserhaltigen pflanzlichen Abfällen einschließ-
lich der Ablaugen aus der Herstellung von
natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung
von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstel-
lungsort der Mitverbrennung zugeführt wer-
den und die erzeugte Wärme genutzt wird,
4. Holzabfällen nach Nummer 8.2 Buchstabe a
und b des Anhangs der Verordnung über ge-
nehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnah-
me von Holzabfällen, die halogenorganische
Verbindungen oder Schwermetalle infolge
einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
infolge einer Beschichtung enthalten können
und zu denen insbesondere Holzabfälle aus
Bau- und Abbruchabfällen gehören,
5. Korkabfällen,
6. Tierkörpern oder

7. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und
Erdgasvorkommen und deren Förderung auf
Bohrinseln entstehen und dort verbrannt wer-
den,
bestimmt sind.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Verordnung findet keine Anwendung für
Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die
für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke
zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses
weniger als 50 Tonnen Abfälle im Jahr behandeln.
Sie findet ferner keine Anwendung auf gasförmi-
ge Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in Mitver-
brennungsanlagen eingesetzt werden, wenn
diese auf Grund ihrer Zusammensetzung keine
anderen oder höheren Emissionen verursachen
als die Verbrennung von Gasen der öffentlichen
Gasversorgung.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Altanlagen
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,
a) die in Betrieb sind und für die der Plan-
feststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1
des Abfallgesetzes vom 27. August 1986
(BGBl. I S. 1410) zur Errichtung und zum
Betrieb vor dem 28. Dezember 2002
ergangen ist;
b) die in Betrieb sind und für die eine Geneh-
migung nach § 6 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung
und zum Betrieb vor dem 28. Dezember
2002 erteilt worden ist;
c) für die eine Genehmigung zur Errichtung
und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor
dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist
und die vor dem 28. Dezember 2003 in
Betrieb gegangen sind oder in Betrieb
gehen werden;
d) für die bis zum 27. Dezember 2002 ein
vollständiger Genehmigungsantrag zur
Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder
§ 16 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes gestellt worden ist und die vor dem
28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen
sind oder in Betrieb gehen werden oder
e) die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
vor Inkrafttreten des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der
Gewerbeordnung anzuzeigen waren;“.
b) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummern 4 bis 10
angefügt:
„4. Emissionsgrenzwerte
die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorge-
gebenen oder gemäß den Vorgaben des
Anhangs II zu berechnenden Massenkonzen-
trationen von Luftverunreinigungen im Ab-
gas, die in dem jeweils festgelegten Beurtei-
lungszeitraum nicht überschritten werden
dürfen;
5. Bezugssauerstoffgehalte
die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorge-
gebenen oder gemäß den Vorgaben des
Anhangs II zu berechnenden Volumengehalte
an Sauerstoff im Abgas, auf die die jeweiligen
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung
von Anhang IV zu beziehen sind;
6. Verbrennungsanlagen
Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische
Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder
Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese
Verfahren umfassen die Verbrennung durch
Oxidation der oben genannten Stoffe und
andere vergleichbare thermische Verfahren
wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfah-
ren, soweit die bei den vorgenannten thermi-
schen Verfahren aus Abfällen entstehenden
festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe ver-
brannt werden. Diese Begriffsbestimmung
erstreckt sich auf die gesamte Verbrennungs-
anlage einschließlich aller Verbrennungslini-
en, die Annahme und Lagerung der Abfälle
und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem
Gelände befindlichen Vorbehandlungsanla-
gen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe
nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den
Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die
auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur
Behandlung und Lagerung von bei der Ver-
brennung entstehenden Abfällen und Abwas-
ser, den Schornstein, die Vorrichtungen und
Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvor-
gänge, zur Aufzeichnung und Überwachung
der Verbrennungsbedingungen;
7. Mitverbrennungsanlagen
Anlagen, deren Hauptzweck in der Energie-
bereitstellung oder der Produktion stofflicher
Erzeugnisse besteht und
– in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1
Abs. 1 als regelmäßiger oder zusätzlicher
Brennstoff verwendet werden oder
– in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1
Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung ther-
misch behandelt werden.
Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise
erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage
nicht in der Energiebereitstellung oder der
Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern
in der thermischen Behandlung von Abfällen
besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsan-
lage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffs-
bestimmung erstreckt sich auf die gesamte
Mitverbrennungsanlage einschließlich aller
Mitverbrennungslinien, die Annahme und
Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1
Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen
Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem
für Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brenn-
stoffe und Luft, den Kessel, die Abgas-
behandlungsanlagen, die auf dem Gelände

befindlichen Anlagen zur Behandlung und
Lagerung von bei der Mitverbrennung entste-
henden Abfällen und Abwasser, den Schorn-
stein, die Vorrichtungen und Systeme zur
Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur
Aufzeichnung und Überwachung der Ver-
brennungsbedingungen;
8. Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie
die jeweilige technische Einrichtung beste-
hend aus dem Brennraum und gegebenen-
falls Brenner und hierzu gehöriger Steue-
rungseinheit, Abgasreinigungseinrichtung und
sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über geneh-
migungsbedürftige Anlagen;
9. Gemischte Siedlungsabfälle
Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerb-
liche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Ein-
richtungen, die auf Grund ihrer Beschaffen-
heit oder Zusammensetzung den Abfällen
aus Haushaltungen ähnlich sind. Zu den
gemischten Siedlungsabfällen im Sinne die-
ser Verordnung gehören nicht die unter der
Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-Ver-
ordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2833), genannten Abfallfraktionen, die
am Entstehungsort getrennt eingesammelt
werden, und die anderen, unter der Abfall-
gruppe 20 02 genannten Abfälle;
10. Feuerungswärmeleistungen
die auf den unteren Heizwert bezogenen
Wärmeinhalte der Brenn- oder Einsatzstoffe,
die einer Feuerungs- oder Produktionsanlage
im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wer-
den (angegeben in MWth).“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verbrennungsanlagen für feste Abfälle
oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem
Bunker auszurüsten, der mit einer Absaugung
auszurüsten ist und dessen abgesaugte Luft der
Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall, dass die
Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen
zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten
Luft vorzusehen. Mitverbrennungsanlagen für
feste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1
sind mit geschlossenen Lagereinrichtungen für
diese Stoffe auszurüsten und die bei der Lage-
rung entstehende Abluft ist zu fassen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-
anlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen zur
Erkennung und Bekämpfung von Bränden vor-
zusehen. Die Brandschutzeinrichtungen und
-maßnahmen sind so auszulegen, dass im Ab-
fallbunker oder in der Lagereinrichtung entste-
hende oder eingetragene Brände erkannt und
bekämpft werden können.“
b0) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlagen, soweit die Abfälle
oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 der Verbrennung
oder Mitverbrennung ausschließlich in geschlos-
senen Einwegbehältnissen oder aus Mehrweg-
behältnissen zugeführt werden.“
b1) In Absatz 4 wird das Wort „Einsatzstoffe“ durch
die Wörter „Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“
ersetzt.
b2) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Einsatzstoffe“
durch die Wörter „Abfälle oder Stoffe nach § 1
Abs. 1“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-
gen sind so auszulegen, zu errichten und zu
betreiben, dass ein unerlaubtes und unbeab-
sichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den
Boden, in das Oberflächenwasser oder das
Grundwasser vermieden wird. Außerdem muss
für das auf dem Gelände der Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlage anfallende verunreinigte
Regenwasser und für verunreinigtes Wasser,
das bei Störungen oder der Brandbekämpfung
anfällt, eine ausreichende Speicherkapazität vor-
gesehen werden. Sie ist ausreichend, wenn das
anfallende Wasser geprüft und erforderlichen-
falls vor der Ableitung behandelt werden kann.“
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Der Betreiber der Anlage hat bei der Annah-
me des Abfalls in der Verbrennungs- oder Mit-
verbrennungsanlage die Masse einer jeden
Abfallart, gemäß der Abfallverzeichnis-Verord-
nung in der jeweils geltenden Fassung, zu be-
stimmen.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Feuerung
(1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten
und zu betreiben, dass ein weitgehender Ausbrand
der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 erreicht wird
und in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an
organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC)
von weniger als 3 vom Hundert oder ein Glühverlust
von weniger als 5 vom Hundert des Trockengewichts
eingehalten wird. Soweit es zur Erfüllung der Anfor-
derungen nach Satz 1 erforderlich ist, sind die Abfäl-
le oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 vorzubehandeln, in der
Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie das
Öffnen von Einwegbehältnissen. Entgegen den
Anforderungen nach Satz 2 sollen infektiöse kran-
kenhausspezifische Abfälle ohne vorherige Vermi-
schung mit anderen Abfallarten und ohne direkte
Handhabung in die Feuerung gebracht werden.
(2) Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und
zu betreiben, dass die Temperatur der Verbren-
nungsgase, die in Verbrennungsanlagen bei der Ver-
brennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
entstehen, nach der letzten Verbrennungsluftzu-
führung mindestens 850 °C (Mindesttemperatur)
beträgt. Bei der Verbrennung von besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogen-
gehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als

1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Min- desttemperatur von 1 100 °C eingehalten wird. Die Mindesttemperatur muss auch unter ungünstigsten Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden einge- halten werden. Die Messung der Mindesttemperatur muss an einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde in der Genehmigung festgeleg- ten repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. Die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein durch die zuständige Behörde anerkanntes Gutachten nachzuweisen. (3) Abweichend von Absatz 2 können die zustän- digen Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden und zumindest ein- mal bei der Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage unter den geänderten Verbrennungsbedingungen durch Messungen oder ein durch die zuständige Behörde anerkanntes Gutachten nachgewiesen wird, dass die Änderung der Verbrennungsbedin- gungen nicht dazu führt, dass größere Abfallmengen oder Abfälle mit einem höheren Gehalt an organi- schen Schadstoffen, insbesondere an polyzykli- schen aromatischen Kohlenwasserstoffen, poly- halogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen, im Vergleich zu den Abfallmengen oder Abfällen ent- stehen, die unter den in Absatz 2 festgelegten Bedin- gungen zu erwarten wären. Für Altanlagen gilt der Nachweis für ausreichende Verbrennungsbedingun- gen auch als erbracht, sofern zumindest einmal nach der Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionen, insbesondere an polyzyklischen aromatischen Koh- lenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxi- nen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyha- logenierten Biphenylen, entstehen als bei den jeweils nach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbedingun- gen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissions- schutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor- zulegen. (4) Jede Verbrennungslinie einer Verbrennungsan- lage ist mit einem oder mehreren Brennern auszu- rüsten. Die Brenner müssen während des Anfahrens und bei drohender Unterschreitung der Mindest- temperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff, gasförmigen Brennstoffen nach Nummer 1.2 Buch- stabe b des Anhangs der Verordnung über genehmi- gungsbedürftige Anlagen, Heizöl EL oder sonstigen flüssigen Stoffen nach § 1 Abs. 1, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhe- ren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können, betrieben werden. (5) Durch automatische Vorrichtungen ist bei Ver- brennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sicherzu- stellen, dass 1. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 erst möglich ist, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur erreicht ist, 2. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 nur so lange erfolgen kann, wie die Mindesttemperatur aufrechterhal- ten wird, 3. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 unterbrochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschrei- tung eines kontinuierlich überwachten Emissi- onsgrenzwertes eintreten kann, dabei sind sicherheitstechnische Belange des Brand- und Explosionsschutzes zu beachten. (6) Mitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur der bei der Mitverbrennung entstehenden Verbrennungsgase mindestens 850 °C beträgt. Bei der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stof- fen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat der Betreiber dafür zu sor- gen, dass eine Mindesttemperatur von 1 100 °C ein- gehalten wird. Die Mindesttemperatur muss auch unter ungünstigsten Bedingungen für eine Verweil- zeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten werden. Die Messung der Mindesttemperatur muss an einer nach näherer Bestimmung durch die zustän- dige Behörde in der Genehmigung festgelegten repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nach- verbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stel- le erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. Die Ein- haltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbe- triebnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gut- achten nachzuweisen. Die Mitverbrennungsanlagen sind so zu betreiben, dass eine möglichst vollstän- dige Verbrennung von Abfällen und Stoffen nach § 1 Abs. 1 erreicht wird. (7) Abweichend von Absatz 6 können die zuständi- gen Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen der Verordnung eingehalten werden und die Emissions- grenzwerte nach § 5 Abs. 1 für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlen- monoxid eingehalten werden. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. (8) Beim Abfahren von Verbrennungsanlagen oder einzelnen Verbrennungslinien müssen zur Aufrecht- erhaltung der Verbrennungsbedingungen die Bren- ner so lange betrieben werden, bis sich keine Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum befinden. Satz 1 findet keine Anwendung auf die sonstigen flüssigen Stoffe nach § 1 Abs. 1, soweit

auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen
oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung
von Heizöl EL auftreten können und sie zur Aufrecht-
erhaltung der Verbrennungsbedingungen eingesetzt
werden.
(9) Flugascheablagerungen sind möglichst gering
zu halten, insbesondere durch geeignete Abgas-
führung sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heiz-
flächen, Kesselspeisewasser-Vorwärmern und Ab-
gaszügen.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a0) Die Überschrift zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anforderungen an Verbrennungsanlagen“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Anlagen“ wird durch das Wort
„Verbrennungsanlagen“ ersetzt,
bb) in Nummer 1 wird in Buchstabe f die Angabe
„0,20 g/m3“ durch die Angabe „200 mg/
m3“ ersetzt sowie
cc) nach Buchstabe g folgender Buchstabe h
angefügt:
„h) Kohlenmonoxid 50 mg/m3;“.
b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird die Angabe „0,20 g/m3“
durch die Angabe „200 mg/m3“ ersetzt so-
wie
bb) in Buchstabe f die Angabe „0,40 g/m3“
durch die Angabe „400 mg/m3“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchsta-
be h angefügt:
„h) Kohlenmonoxid 100 mg/m3;“.
c) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und
nach dem neuen Buchstaben b wird folgender
neuer Buchstabe c eingefügt:
„c) Arsen und seine Verbindungen
(außer Arsenwasserstoff),
angegeben als As,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbin-
dungen, angegeben als Cd,
Wasserlösliche Cobaltverbin-
dungen, angegeben als Co,
Chrom(VI)verbindungen
(außer Bariumchromat und Blei-
chromat), angegeben als Cr,
insgesamt 0,05 mg/m3
oder
Arsen und seine Verbindungen,
angegeben als As,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbin-
dungen, angegeben als Cd,
Cobalt und seine Verbindungen,
angegeben als Co,
Chrom und seine Verbindungen,
angegeben als Cr,
insgesamt 0,05 mg/m3
und“.
d) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Anhang“ durch
die Angabe „Anhang I“ ersetzt.
e) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Emissi-
onsgrenzwerte“ die Angabe „nach Absatz 1“ ein-
gefügt.
f) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Altöle“
die Wörter „gasförmige Stoffe, die bei der Pyro-
lyse oder Vergasung von Abfällen entstehen
oder“ eingefügt und die Angabe „§ 5a Abs. 1 des
Abfallgesetzes“ durch die Angabe „§ 1a Abs. 1
der Altölverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)“
ersetzt.
g) Absatz 3 wird gestrichen.
6a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen
(1) Mitverbrennungsanlagen, die nicht mehr als
25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungs-
wärmeleistung einer Verbrennungslinie aus Mitver-
brennungsstoffen erzeugen, sind so zu errichten und
zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte gemäß
Anhang II in den Abgasen nicht überschritten wer-
den. Mitverbrennungsstoffe sind dabei die einge-
setzten Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1 sowie die
für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brenn-
stoffe. Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr
als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feue-
rungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen
erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten
Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen.
(2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
oder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von
Kalkstein (Nummer 2.3 oder 2.4 Spalte 1, Spalte 2
Buchstabe a des Anhangs der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen) gelten die Rege-
lungen in Nummer II.1 des Anhangs II auch dann,
wenn der Anteil der Mitverbrennungsstoffe an der
jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung 25 vom
Hundert übersteigt.
(3) Werden in einer Anlage nach Absatz 2 mehr als
60 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungs-
wärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt,
so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissions-
grenzwerte sowie die Ausnahmeregelungen in
Anhang II Nr. II.1 entsprechend.
(4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, sowie für Gesamt-
staub soll die zuständige Behörde anstelle der Anfor-
derungen nach Absatz 3 auf Antrag des Betreibers
einen anteilig berechneten Emissionsgrenzwert
(Mischgrenzwert) festlegen. Der Rechnung sind zu
Grunde zu legen der jeweilige Emissionsgrenzwert
nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissionsgrenz-
wert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenzwert
ergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100
vom Hundert aus der Berechnungsformel in
Anhang II zu errechnende Wert.

(5) Wird in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 vom
Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärme-
leistung aus besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen einschließlich des für deren Verbrennung
zusätzlich benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten die
Grenzwerte nach § 5 Abs. 1. Zu den besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen nach Satz 1 gehören
nicht die flüssigen brennbaren Abfälle und nicht die
Stoffe nach § 1 Abs. 1, wenn deren Massengehalt an
polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen,
wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlor-
phenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und
der untere Heizwert des brennbaren Abfalls mindes-
tens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, oder wenn
auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen
oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung
von Heizöl EL auftreten können.
(6) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf
einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er
in Anhang II festgelegt oder nach dem in Anhang II
vorgegebenen Verfahren ermittelt wurde.
(7) Werden gemischte Siedlungsabfälle mitver-
brannt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 6,
wenn die gemischten Siedlungsabfälle im erforderli-
chen Umfang dafür aufbereitet sind; für die Mitver-
brennung von unaufbereiteten gemischten Sied-
lungsabfällen gelten die Anforderungen nach § 5
Abs. 1. Eine Aufbereitung im erforderlichen Umfang
liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die
eine deutliche Reduzierung einer Belastung mit
anorganischen Schadstoffen, insbesondere mit
Schwermetallen, bezwecken. Trocknen, Pressen
oder Mischen zählt dazu in der Regel nicht.
(8) Die zuständige Behörde hat die Emissions-
grenzwerte im Genehmigungsbescheid oder in einer
nachträglichen Anordnung festzusetzen.“
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ableitungsbedingungen für Abgase
Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzulei-
ten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien
Luftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der
Ableitungshöhen sind die Anforderungen der TA Luft
in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmi-
gung festzulegen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Behandlung der bei der Verbrennung
und Mitverbrennung entstehenden Abfälle“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schlacken, Rostaschen, Filter- und Kessel-
stäube sowie Reaktionsprodukte und sonsti-
ge Abfälle der Abgasbehandlung sind nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830) zu vermeiden, zu verwerten oder zu
beseitigen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Vermeidung
oder“ durch das Wort „die“ ersetzt und die
Wörter „als Abfälle“ gestrichen.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Verbrennungsrückstände“ wird
durch die Wörter „bei der Verbrennung oder
Mitverbrennung entstehenden Abfälle“
ersetzt,
bb) nach dem Wort „Schlacken“ wird das Wort
„Rostaschen,“ eingefügt.
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Wärmenutzung
In Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
ist entstehende Wärme, die nicht an Dritte abgege-
ben wird, in Anlagen des Betreibers zu nutzen,
soweit dies nach Art und Standort der Anlage tech-
nisch möglich und zumutbar ist. Soweit aus entste-
hender Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird
oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt
wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr als
0,5 Megawatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie
zu erzeugen.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Messeinrichtun-
gen“ die Angabe „gemäß Anhang III Nr. 1 und 2“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von
Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwa-
chung ist durch den Betreiber vor der Inbetrieb-
nahme der Verbrennungs- oder Mitverbren-
nungsanlage eine Bescheinigung einer von der
zuständigen obersten Landesbehörde oder der
nach Landesrecht bestimmten Behörde für
Kalibrierungen bekannt gegebenen Stelle vorzu-
legen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „acht Wochen“ durch
die Wörter „zwölf Wochen nach Kalibrierung und
Prüfung“ ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung
der Anforderungen gemäß Anhang III
1. die Massenkonzentration der Emissionen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie der Nummer
II.1.1, II.1.2, II.1.3, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1
und II.3.2 gemäß Anhang II,
2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,
3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 sowie
Abs. 6 oder 7 und

4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen
Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, ins-
besondere Abgastemperatur, Abgasvolumen,
Feuchtegehalt und Druck,
kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und
auszuwerten. Die Verbrennungs- oder Mitver-
brennungsanlagen sind hierzu vor Inbetriebnah-
me mit geeigneten Messeinrichtungen und Mess-
wertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1 in Verbin-
dung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen ein-
zelner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach
Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1
nach Anhang II nachweislich auszuschließen oder
allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwar-
ten sind und insoweit Ausnahmen durch die
zuständige Behörde erteilt wurden. Messeinrich-
tungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwen-
dig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der
Massenkonzentration der Emissionen getrocknet
wird.
(2) Ergibt sich auf Grund der eingesetzten Ab-
fälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1, der Bauart, der
Betriebsweise oder von Einzelmessungen, dass
der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoff-
oxidemissionen unter 10 vom Hundert liegt, soll
die zuständige Behörde auf die kontinuierliche
Messung des Stickstoffdioxids verzichten und
die Bestimmung des Anteils durch Berechnung
zulassen. Das Vorliegen der vorgenannten Vor-
aussetzung ist jeweils bei der Kalibrierung nach-
zuweisen. Ergibt sich auf Grund der Bauart und
Betriebsweise von Nass-Rauchgasentschwefe-
lungsanlagen infolge des Sättigungszustandes
des Rauchgases und der konstanten Rauchgas-
temperatur, dass der Feuchtegehalt im Rauchgas
an der Messstelle einen konstanten Wert an-
nimmt, soll die zuständige Behörde auf die konti-
nuierliche Messung des Feuchtegehalts verzich-
ten und die Verwendung des in Einzelmessungen
ermittelten Wertes zulassen. Das Vorliegen der
vorgenannten Voraussetzung ist zusammen mit
den nach § 10 Abs. 3 stattfindenden Kalibrierun-
gen vom Betreiber nachzuweisen. Für Queck-
silber und seine Verbindungen, angegeben als
Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf
Antrag auf die kontinuierliche Messung verzich-
ten, wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die
Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe g und Nr. 2 Buchstabe g oder nach Num-
mer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2
gemäß Anhang II nur zu weniger als 20 vom Hun-
dert in Anspruch genommen werden.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige
anorganische Fluorverbindungen keine Anwen-
dung, wenn Reinigungsstufen für gasförmige
anorganische Chlorverbindungen betrieben wer-
den, die sicherstellen, dass die Emissionsgrenz-
werte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2
Buchstabe c oder nach Nummer II.1.1, II.1.2,
II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II
nicht überschritten werden.
(4) Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-
anlagen sind mit Registriereinrichtungen aus-
zurüsten, durch die Verriegelungen oder Abschal-
tungen nach § 4 Abs. 5 registriert werden.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kön-
nen die zuständigen Behörden auf Antrag des
Betreibers Einzelmessungen für HCl, HF, SO3
und SO2 zulassen, wenn durch den Betreiber
sichergestellt ist, dass die Emissionen dieser
Schadstoffe nicht höher sind als die dafür festge-
legten Emissionsgrenzwerte.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die
Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-
nungsanlagen“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige Behörde
die telemetrische Übermittlung der Messergeb-
nisse vorgeschrieben hat oder der Betreiber sie
eigenständig vornimmt.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten,
wenn kein Tagesmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5
sowie II.3.1 nach Anhang II und kein Halbstun-
denmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach
Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, II.2.6 sowie II.3.2
nach Anhang II überschritten wird.
(4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung
der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung
mit Absatz 3 oder nach § 4 Abs. 6 in Verbindung
mit Absatz 7 hat der Betreiber in den Messbericht
nach Absatz 2 aufzunehmen.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Anlagen“ wird durch die Wörter
„Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-
gen“ ersetzt.
bb) Nach der Angabe „nach § 4 Abs. 2 oder 3“
wird die Angabe „oder nach § 4 Abs. 6 oder 7“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Betreiber hat nach Errichtung oder
wesentlicher Änderung der Verbrennungs-
oder Mitverbrennungsanlagen Messungen
einer nach § 26 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle
zur Feststellung, ob die Anforderungen nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder – bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 oder 6 –
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder nach Num-
mer II.1.1, II.1.2, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1
und II.3.2 nach Anhang II festgelegten An-
forderungen erfüllt werden, durchführen zu
lassen.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Einsatzstoffen“
durch die Angabe „Abfällen oder Stoffen
nach § 1 Abs. 1“ ersetzt.

b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Im Fall einer wesentlichen Änderung sind
die Messungen gemäß der Absätze 1 und 2 nicht
erforderlich, wenn der Betreiber einer bestehen-
den Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-
ge gegenüber der zuständigen Behörde belegt,
dass die durchgeführten Maßnahmen keine oder
offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Ver-
brennungsbedingungen und auf die Emissionen
haben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
„Nummer 3“ die Wörter „mit Ausnahme von
Benzo(a)pyren“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
„Nummer 4“ die Wörter „einschließlich
Benzo(a)pyren“ eingefügt.
cc) In Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch die
Angabe „Anhang I“ ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „zu erstellen und“ werden
die Wörter „vom Betreiber“ eingefügt.
bb) Das Wort „unverzüglich“ wird durch die
Angabe „spätestens acht Wochen nach den
Messungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „nach § 5
Abs. 1“ die Angabe „oder gemäß Anhang II“ ein-
gefügt.
15. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Einsatzstoffe“ wird durch die
Angabe „Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“
ersetzt.
bb) Nach der Angabe „nach § 5 Abs. 1 Nr. 3“
wird die Angabe „Buchstabe a und b“ ein-
gefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die
Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-
nungsanlagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „bleibt“ durch das
Wort „bleiben“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die
Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-
nungsanlagen“, das Wort „Verbrennungsein-
heit“ durch das Wort „Verbrennungslinie“ und
das Wort „Verbrennungseinheiten“ durch das
Wort „Verbrennungslinien“ ersetzt. Nach der
Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ wird
die Angabe „und h“ und nach der Angabe
„Nr. 2 Buchstabe b“ die Angabe „und h oder
Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und
organische Stoffe, angegeben als Gesamt-
kohlenstoff nach Anhang II,“ eingefügt.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt geändert:
„Der Weiterbetrieb darf vier aufeinander fol-
gende Stunden und innerhalb eines Kalen-
derjahres 60 Stunden nicht überschreiten.
Die Emissionsbegrenzung für den Gesamt-
staub darf eine Massenkonzentration von 150
Milligramm je Kubikmeter Abgas, gemessen
als Halbstundenmittelwert, nicht überschrei-
ten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 6 sowie
§ 11 Abs. 4 gelten entsprechend.“
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Altanlagen gelten bis zum 27. Dezember
2005 die Anforderungen dieser Verordnung in der
am 19. August 2003 geltenden Fassung.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und im
neuen Absatz 2 wird das Wort „Verbrennungsein-
heit“ durch das Wort „Verbrennungslinie“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3 und im
neuen Absatz 3 wird das Wort „Anlage“ durch die
Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbrennungsan-
lage“, das Wort „Verbrennungseinheiten“ durch
die Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-
nungslinien“ und im weiteren Satzverlauf das
Wort „Einheiten“ jeweils durch das Wort „Linien“
ersetzt.
f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In Betrieb befindliche Anlagen, deren
Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder
der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht,
für die eine Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erteilt worden ist und
die die Mitverbrennung von Abfällen oder Stoffen
nach § 1 Abs. 1 spätestens am 28. Dezember
2004 aufnehmen, gelten als Altanlagen.“
18. § 18 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die Wörter
„Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen“
ersetzt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „die Schorn-
steinhöhe nach Nummer 2.4 der TA Luft“
ersetzt durch die Angabe „die Ableitungs-
höhe nach der TA Luft in der jeweils gelten-
den Fassung“.
bb) In Nummer 4 wird Buchstabe b und c aufge-
hoben.
cc) In Nummer 4 wird Buchstabe d und e zu
Buchstabe b und c und wie folgt gefasst:
„b) vom 16. September 1996 über die Besei-
tigung der polychlorierten Biphenyle und
polychlorierten Terphenyle (96/59/EG)
(ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und

c) der Richtlinie 2000/76/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2000 über die Verbrennung
von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91)“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Einsatzstoffe“ wird durch die Angabe
„Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“ und das
Wort „Anlagen“ durch das Wort „Verbrennungs-
anlagen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Weitergehende Anforderungen
und wesentliche Änderungen“.
b) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Einsatz besonders überwachungs-
bedürftiger Abfälle in einer Anlage, die nur für den
Einsatz nicht besonders überwachungsbedürf-
tiger Abfälle genehmigt ist, ist nach Maßgabe
von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes als eine wesentliche Änderung
der Anlage einzustufen.“
21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Anforderungen an die Eignung
Nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige
Behörde den Betrieb einer Verbrennungs- oder Mit-
verbrennungsanlage untersagen, wenn nicht sicher-
gestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage
betraute Person zur Leitung der Anlage geeignet ist
und die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb
der Anlage bietet.“
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter
„Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage“
ersetzt.
b) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-
fasst:
„a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1
oder 2 über das Errichten oder den Betrieb
dort genannter Verbrennungs- oder Mitver-
brennungsanlagen oder über das Einhalten
oder Messen der Mindesttemperatur,
b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 über
den Betrieb von Brennern,“.
c) Nummer 1 Buchstabe d und e wird wie folgt ge-
fasst:
„d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über
das Errichten oder den Betrieb von Verbren-
nungs- oder Mitverbrennungsanlagen,
e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 über die Ermittlung,
Registrierung oder Auswertung der Massen-
konzentration der Emissionen, des Volumen-
gehalts an Sauerstoff im Abgas, der dort
genannten Temperaturen oder der Betriebs-
größen,“.
d) Der Nummer 1 werden die Buchstaben f und g an-
gefügt:
„f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung
einer Anlage oder
g) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genann-
ter Mittelwerte oder die Umrechnung dort
genannter Messwerte“.
e) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
„3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
f) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die
neuen Nummern 4 bis 8.
g) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
macht oder, “.
i) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Num-
mer 10.
23. Der bisherige Anhang wird durch die Anhänge I bis IV
ersetzt:

„Anhang I
Für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden
Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine
und Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit
den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)
Octachlordibenzodioxin (OCDD)
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF)
2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
Octachlordibenzofuran (OCDF)
Äquivalenzfaktor
1
0,5
0,1
0,1
0,1
0,01
0,001
0,1
0,5
0,05
0,1
0,1
0,1
0,1
0,01
0,01
0,001

Anhang II
Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen
Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit-
verbrennen.
Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen
unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.
Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind,
kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissions-
grenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffge-
halts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Schadstoffe, für die
Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.
V Abfall x C Abfall + VVerfahren x C Verfahren = C
VAbfall + VVerfahren
VAbfall: Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1
Abs. 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht.
Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert an der
unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist
der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle
oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 zu berechnen.
VVerfahren: Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.
CAbfall: Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt
für die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
CVerfahren: Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen
Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugs-
sauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie
13. BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe fest-
gelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in
der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden.
Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb
der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.
C: Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungs-
anlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang
für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoff-
gehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die
rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissi-
onsparameter.
II.1 Besondere Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Zementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stof-
fe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer-
stoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für
die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxi-
ne und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.
Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter
Nummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
Anforderungen.
Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

II.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter
Gesamtstaub
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber
C
20
10
1
500
50
10
0,03
Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-
lenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind
und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden
können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu
0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Queck-
silbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.
II.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber
C
60
4
200
0,05
Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-
lenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind
und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden kön-
nen auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen
0,1 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes
Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.
II.1.3 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
Halbstundenmittelwert von bis zu
von 0,05 mg/m3 auf den
Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforde-
rungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag
Abs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern
des Betreibers von dem in § 5
diese Ausnahmen auf Grund der
Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbren-
nung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.
II.1.4 Festlegung der Grenzwerte für NOx
Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum
30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen
werden. Die Möglichkeiten, die
Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter
zu vermindern, sind auszuschöpfen.
II.2 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe
gemäß § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
auf einen festen Bezugssauer-
stoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder
3 vom Hundert bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach
Nummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen
zusammengefassten Schadstoffe
(Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichti-
gung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter
Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
Anforderungen.
Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
II.2.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in
mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):
Emissionsparameter 1 – < 10 MWth 10 – < 50 MWth
Steinkohle 1 300
Braunkohle 1 000
SO2
und
350 oder
SO3
Wirbelschicht Schwefelmin-
derungsgrad
≥ 75 vom Hundert
500 400
oder 300 bei oder 300 bei
NOX Wirbel- Wirbel-
schicht- schicht-
feuerung feuerung
Kohlenmonoxid 150*) 150
*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5
50 – 100 MWth >100 – 300 MWth > 300 MWth
850
200 200
und und
Schwefel- Schwefel-
350 oder
minderungs- minderungs-
850 und
grad grad
Schwefel-
≥ 85 vom ≥ 85 vom
minderungs-
Hundert Hundert
grad ≥ 75
vom Hundert
400
oder 300 bei
Wirbel- 200 200
schicht-
feuerung
150 200 200
MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.
Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten
Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht ein-
gehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall
Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von
höhere Emissionswerte als
a) 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,
b) mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht
überschritten und zusätzlich
ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,
c) mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefel-
minderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird.
Bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert für CO von 250 mg/m3.
Für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1. Januar 2008 ein Emis-
sionswert für NOx von 300 mg/m3.

II.2.2 Emissionswerte (CVerfahren) für bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei
unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):
Emissionsparameter < 50 MWth
naturbelassenes 200
SO2 Holz
und
SO3 sonstiger Bio-
350
brennstoff
naturbelassenes 250
Holz
NOX sonstiger Bio- 400
brennstoff
naturbelassenes
Holz, Holz-
150*)
Kohlen- abfälle nach § 1
mon- Abs. 3 Nr. 4
oxid
sonstiger Bio-
250*)
brennstoff
50 – 100 MWth >100 – 300 MWth > 300 MWth
200 200 200
250 250
200
350 oder 300
bei
300
Wirbelschicht-
feuerung
150 200 200
250 250 250
*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.
Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder
Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten
Abfälle bezeichnet.
II.2.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei
unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):
Emissionsparameter < 50 MWth
SO2 und SO3 850
250 bei Heizöl EL
NOx 350 bei sonstigen
Brennstoffen
Kohlenmonoxid 80
50 – 100 MWth > 100 – 300 MWth > 300 MWth
400 bis 200 200
(lineare Abnahme von und
100 bis 300 MWth) Schwefel-
850
und Schwefelmin- minderungs-
derungsgrad ≥ 85 grad ≥ 85 vom
vom Hundert Hundert
200 bei Heizöl EL
350 bei sonstigen 200 150
Brennstoffen
80 80 80
Beim Einsatz von Heizöl EL gilt als Emissionswert (CVerfahren) für SO2 und SO3 der jeweils für den Betrieb
ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemäß
Tabelle II.2.3 zwischen > 100 – 300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht übersteigt. Bei
Anlagen über 300 MWth ist für SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren) von 200 mg/m3 anzuwenden. Die in
Tabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade finden beim Einsatz von Heizöl EL keine Anwendung.
II.2.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachen-
den Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOx unter
Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der
13. BImSchV sowie einen entsprechenden Bezugs-
sauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Num-
mer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3
oder bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoff-
gehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung.

II.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)
Emissionsparameter C
Gesamtstaub 10
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 20
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03
Für Altanlagen ist ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 20 mg/m3 zulässig. Die Gesamtstaub-
emission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von
Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Tagesmittelwert für
Gesamtstaub von 20 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert für
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-
geben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage
erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder fest-
stehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wieder-
aufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert für
Fluorwasserstoff von 10 mg/m3.
II.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
Gesamtstaub 30
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 4
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05
Bis zum 1. Januar 2010 kann von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Halbstundenmittelwert für
Gesamtstaub von höchstens 40 mg/m3 zugelassen werden.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von
Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert für
Gesamtstaub von 40 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstundenmit-
telwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-
geben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage
erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder festste-
hender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufhei-
zung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für
Fluorwasserstoff von 15 mg/m3.
II.3 Besondere Vorschriften für sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in
Anhang II.1 oder II.2 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach
§ 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen für das jeweilige Ver-
fahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch höchstens 11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit
einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauer-
stoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde auf Antrag des
Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugs-
sauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1
Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwer-
metalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des
nach Satz 1 oder 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

Für alle kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte und Halbstundenmittel-
werte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das
Zweifache der unter Nummer II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
Anforderungen.
Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
II.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)
Emissionsparameter
Gesamtstaub
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber
II.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber
C
20
10
10
0,03
C
60
0,05

Anhang III
Messtechniken
1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsenta-
tiv sein.
2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfah-
ren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen
verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicher-
stellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom
mittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung
überschreiten:
Kohlenmonoxid:
Schwefeldioxid:
Stickstoffoxid:
Gesamtstaub:
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:
Chlorwasserstoff:
Fluorwasserstoff:
Quecksilber:
Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tages-
die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht
10 vom Hundert
20 vom Hundert
20 vom Hundert
30 vom Hundert
30 vom Hundert
40 vom Hundert
40 vom Hundert
40 vom Hundert
Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und
nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.
Anhang IV
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen
Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung
21 – OB
EB = ҂ EM
21 – OM
umzurechnen:
EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Massenkonzentration
OB= Bezugssauerstoffgehalt
OM = gemessener Sauerstoffgehalt“

Artikel 2
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 21 Abs. 3 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. die gesamte Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungskapazität
der Anlage,“.
2. In § 4a Abs. 3 Satz 1 und in § 21 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung
über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe“ durch
die Wörter „Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von
Abfällen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geän-
dert:
1. In Nummer 8.2 des Anhangs werden in den Spalten 1 und 2, in den Buchsta-
ben a und b jeweils nach den Wörtern „infolge einer Behandlung enthalten
sind oder Beschichtungen“ die Wörter „nicht aus halogenorganischen Verbin-
dungen bestehen“ durch die Wörter „keine halogenorganischen Verbindun-
gen oder Schwermetalle enthalten“ ersetzt.
2. Nummer 8.13 des Anhangs ist wie folgt zu fassen:
Nr. Spalte 1 Spalte 2
„8.13 Anlagen zur zeitweiligen Anlagen zur zeitweiligen
Lagerung von besonders Lagerung von nicht besonders
überwachungsbedürftigen überwachungsbedürftigen
Schlämmen, auf die die Vor- Schlämmen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirt- schriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes schafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Anwendung finden, mit einer
Aufnahmekapazität von Aufnahmekapazität von
10 Tonnen oder mehr je Tag 10 Tonnen oder mehr je Tag
oder einer Gesamtlager- oder einer Gesamtlager-
kapazität von 150 Tonnen kapazität von 150 Tonnen
oder mehr oder mehr, ausgenommen die
zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände
der Entstehung der Abfälle“.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 werden in Nummer 6 und 7 jeweils nach den Wörtern „soweit keine
Holzschutzmittel aufgetragen oder“ die Wörter „enthalten sind und Beschichtun-
gen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen“ durch die Wörter
„infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogen-
organischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“ ersetzt.
Artikel 5
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
den Wortlaut der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche
brennbare Stoffe in der vom Inkrafttreten der Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1614. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c2c94addb06cdcef….