Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1614

BGBl. 2003 I S. 1614 · 81.614 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2003, Seite 1614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1614
                                                  Verordnung
                          zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen
                            für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und
weiterer
                   Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
                                                             Vom 14. August 2003

Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19
  Abs. 1, des § 7 Abs. 1 bis 4 und des § 23 des Bundes-
  Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)
  nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie
– des § 10 Abs. 10 und des § 48a Abs. 1 und 3 des
  Bundes-Immissionsschutzgesetzes
unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:

                              Artikel 1
                      Änderung der
         Verordnung über Verbrennungsanlagen
        für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe

   Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990
(BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie
folgt geändert:

 1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:
                    „Siebzehnte Verordnung
                        zur Durchführung
             des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
           (Verordnung über die Verbrennung und die
          Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV)“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
          schaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs-
          oder Mitverbrennungsanlagen, in denen

          1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gas-
             förmige Abfälle oder

          2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe,

             die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Ver-

             ordnung über genehmigungsbedürftige Anla-

             gen aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche

             flüssige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Ver-
             brennung keine anderen oder höheren Emis-
             sionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL
             auftreten können, oder

          3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei

             der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen ent-

             stehen,

*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über
   die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) in das deutsche
   Recht.

   eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung
   mit der genannten Verordnung genehmigungsbe-
   dürftig sind.“
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
     „(2) Beträgt bei Mitverbrennungsanlagen der
   zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe gemäß § 1
   Abs. 1 an der jeweils gefahrenen Feuerungs-
   wärmeleistung einer Verbrennungslinie einschließ-
   lich des für die Verbrennung benötigten Brenn-
   stoffs nicht mehr als 25 vom Hundert und werden
   nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete ge-
   mischte Siedlungsabfälle eingesetzt, so gelten für
   Mitverbrennungsanlagen die Anforderungen für
   Verbrennungsanlagen gemäß § 4 Abs. 4 nicht.
   Die Emissionsgrenzwerte sind gemäß § 5a fest-
   zulegen. Sonstige Anforderungen, die sich aus
   der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder
   aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissions-
   schutzgesetzes unter Beachtung der Techni-
   schen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
   Luft – in der jeweils geltenden Fassung ergeben,
   bleiben unberührt.
       (3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbren-
   nungs- oder Mitverbrennungsanlagen sowie für
   einzelne Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-
   linien, die – abgesehen vom Einsatz der in Num-
   mer 1.2 des Anhangs der Verordnung über
   genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten
   Stoffe – ausschließlich für den Einsatz von
   1. pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forst-
      wirtschaft,

   2. pflanzlichen Abfällen aus der Nahrungsmittel-
      industrie, falls die erzeugte Wärme genutzt
      wird,

   3. faserhaltigen pflanzlichen Abfällen einschließ-
      lich der Ablaugen aus der Herstellung von

      natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung

      von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstel-

      lungsort der Mitverbrennung zugeführt wer-

      den und die erzeugte Wärme genutzt wird,

   4. Holzabfällen nach Nummer 8.2 Buchstabe a
      und b des Anhangs der Verordnung über ge-
      nehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnah-
      me von Holzabfällen, die halogenorganische

      Verbindungen oder Schwermetalle infolge

      einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder

      infolge einer Beschichtung enthalten können
      und zu denen insbesondere Holzabfälle aus
      Bau- und Abbruchabfällen gehören,

   5. Korkabfällen,

   6. Tierkörpern oder
BGBl. 2003, Seite 1615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1615
       7. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und
          Erdgasvorkommen und deren Förderung auf
          Bohrinseln entstehen und dort verbrannt wer-
          den,

       bestimmt sind.“

    d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Die Verordnung findet keine Anwendung für
       Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die
       für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke
       zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses
       weniger als 50 Tonnen Abfälle im Jahr behandeln.
       Sie findet ferner keine Anwendung auf gasförmi-

       ge Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in Mitver-
       brennungsanlagen eingesetzt werden, wenn
       diese auf Grund ihrer Zusammensetzung keine
       anderen oder höheren Emissionen verursachen
       als die Verbrennung von Gasen der öffentlichen
       Gasversorgung.“

    e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. Altanlagen
           Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,

           a) die in Betrieb sind und für die der Plan-
              feststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1
              des Abfallgesetzes vom 27. August 1986
              (BGBl. I S. 1410) zur Errichtung und zum
              Betrieb vor dem 28. Dezember 2002
              ergangen ist;

           b) die in Betrieb sind und für die eine Geneh-

              migung nach § 6 oder § 16 des Bundes-

              Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung

              und zum Betrieb vor dem 28. Dezember
              2002 erteilt worden ist;
           c) für die eine Genehmigung zur Errichtung
              und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des
              Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor
              dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist
              und die vor dem 28. Dezember 2003 in
              Betrieb gegangen sind oder in Betrieb
              gehen werden;

           d) für die bis zum 27. Dezember 2002 ein
              vollständiger Genehmigungsantrag zur
              Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder
              § 16 des Bundes-Immissionsschutzge-
              setzes gestellt worden ist und die vor dem
              28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen
              sind oder in Betrieb gehen werden oder
           e) die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des
              Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
              vor Inkrafttreten des Bundes-Immissions-

              schutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der

              Gewerbeordnung anzuzeigen waren;“.

    b) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-
       kolon ersetzt und folgende Nummern 4 bis 10
       angefügt:

       „4. Emissionsgrenzwerte

           die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorge-
           gebenen oder gemäß den Vorgaben des

    Anhangs II zu berechnenden Massenkonzen-
    trationen von Luftverunreinigungen im Ab-
    gas, die in dem jeweils festgelegten Beurtei-
    lungszeitraum nicht überschritten werden
    dürfen;

5. Bezugssauerstoffgehalte

    die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorge-
    gebenen oder gemäß den Vorgaben des
    Anhangs II zu berechnenden Volumengehalte
    an Sauerstoff im Abgas, auf die die jeweiligen
    Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung
    von Anhang IV zu beziehen sind;

6. Verbrennungsanlagen

    Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische
    Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder
    Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese
    Verfahren umfassen die Verbrennung durch
    Oxidation der oben genannten Stoffe und
    andere vergleichbare thermische Verfahren
    wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfah-
    ren, soweit die bei den vorgenannten thermi-
    schen Verfahren aus Abfällen entstehenden
    festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe ver-
    brannt werden. Diese Begriffsbestimmung
    erstreckt sich auf die gesamte Verbrennungs-
    anlage einschließlich aller Verbrennungslini-
    en, die Annahme und Lagerung der Abfälle
    und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem
    Gelände befindlichen Vorbehandlungsanla-
    gen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe
    nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den
    Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die
    auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur
    Behandlung und Lagerung von bei der Ver-

    brennung entstehenden Abfällen und Abwas-

    ser, den Schornstein, die Vorrichtungen und

    Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvor-
    gänge, zur Aufzeichnung und Überwachung
    der Verbrennungsbedingungen;
7. Mitverbrennungsanlagen

    Anlagen, deren Hauptzweck in der Energie-
    bereitstellung oder der Produktion stofflicher
    Erzeugnisse besteht und
    – in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1
      Abs. 1 als regelmäßiger oder zusätzlicher
      Brennstoff verwendet werden oder

    – in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1
      Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung ther-
      misch behandelt werden.
    Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise
    erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage
    nicht in der Energiebereitstellung oder der
    Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern
    in der thermischen Behandlung von Abfällen
    besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsan-
    lage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffs-

    bestimmung erstreckt sich auf die gesamte

    Mitverbrennungsanlage einschließlich aller
    Mitverbrennungslinien, die Annahme und
    Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1
    Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen
    Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem

    für Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brenn-
    stoffe und Luft, den Kessel, die Abgas-
    behandlungsanlagen, die auf dem Gelände
BGBl. 2003, Seite 1616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1616
           befindlichen Anlagen zur Behandlung und
           Lagerung von bei der Mitverbrennung entste-
           henden Abfällen und Abwasser, den Schorn-
           stein, die Vorrichtungen und Systeme zur
           Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur
           Aufzeichnung und Überwachung der Ver-
           brennungsbedingungen;

        8. Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie
           die jeweilige technische Einrichtung beste-
           hend aus dem Brennraum und gegebenen-
           falls Brenner und hierzu gehöriger Steue-
           rungseinheit, Abgasreinigungseinrichtung und
           sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend

           § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über geneh-
           migungsbedürftige Anlagen;

        9. Gemischte Siedlungsabfälle

           Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerb-
           liche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Ein-
           richtungen, die auf Grund ihrer Beschaffen-
           heit oder Zusammensetzung den Abfällen
           aus Haushaltungen ähnlich sind. Zu den
           gemischten Siedlungsabfällen im Sinne die-
           ser Verordnung gehören nicht die unter der
           Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-Ver-
           ordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
           S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
           Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
           S. 2833), genannten Abfallfraktionen, die

           am Entstehungsort getrennt eingesammelt
           werden, und die anderen, unter der Abfall-
           gruppe 20 02 genannten Abfälle;

       10. Feuerungswärmeleistungen

           die auf den unteren Heizwert bezogenen
           Wärmeinhalte der Brenn- oder Einsatzstoffe,
           die einer Feuerungs- oder Produktionsanlage
           im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wer-
           den (angegeben in MWth).“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Verbrennungsanlagen für feste Abfälle
        oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem
        Bunker auszurüsten, der mit einer Absaugung
        auszurüsten ist und dessen abgesaugte Luft der
        Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall, dass die
        Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen
        zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten
        Luft vorzusehen. Mitverbrennungsanlagen für
        feste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1
        sind mit geschlossenen Lagereinrichtungen für
        diese Stoffe auszurüsten und die bei der Lage-
        rung entstehende Abluft ist zu fassen.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-

        anlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen zur

        Erkennung und Bekämpfung von Bränden vor-

        zusehen. Die Brandschutzeinrichtungen und

        -maßnahmen sind so auszulegen, dass im Ab-

        fallbunker oder in der Lagereinrichtung entste-

        hende oder eingetragene Brände erkannt und

        bekämpft werden können.“
    b0) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Absatz 1 gilt nicht für Verbrennungs- oder
        Mitverbrennungsanlagen, soweit die Abfälle
        oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 der Verbrennung
        oder Mitverbrennung ausschließlich in geschlos-
        senen Einwegbehältnissen oder aus Mehrweg-
        behältnissen zugeführt werden.“

    b1) In Absatz 4 wird das Wort „Einsatzstoffe“ durch
        die Wörter „Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“
        ersetzt.
    b2) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Einsatzstoffe“
        durch die Wörter „Abfälle oder Stoffe nach § 1
        Abs. 1“ ersetzt.

    c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-
        gen sind so auszulegen, zu errichten und zu

        betreiben, dass ein unerlaubtes und unbeab-
        sichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den
        Boden, in das Oberflächenwasser oder das
        Grundwasser vermieden wird. Außerdem muss
        für das auf dem Gelände der Verbrennungs- oder
        Mitverbrennungsanlage anfallende verunreinigte
        Regenwasser und für verunreinigtes Wasser,
        das bei Störungen oder der Brandbekämpfung
        anfällt, eine ausreichende Speicherkapazität vor-
        gesehen werden. Sie ist ausreichend, wenn das
        anfallende Wasser geprüft und erforderlichen-
        falls vor der Ableitung behandelt werden kann.“

    d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

         „(7) Der Betreiber der Anlage hat bei der Annah-
        me des Abfalls in der Verbrennungs- oder Mit-
        verbrennungsanlage die Masse einer jeden

        Abfallart, gemäß der Abfallverzeichnis-Verord-
        nung in der jeweils geltenden Fassung, zu be-
        stimmen.“

5. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

                          Feuerung
       (1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten

    und zu betreiben, dass ein weitgehender Ausbrand
    der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 erreicht wird
    und in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an
    organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC)
    von weniger als 3 vom Hundert oder ein Glühverlust
    von weniger als 5 vom Hundert des Trockengewichts
    eingehalten wird. Soweit es zur Erfüllung der Anfor-
    derungen nach Satz 1 erforderlich ist, sind die Abfäl-
    le oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 vorzubehandeln, in der
    Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie das
    Öffnen von Einwegbehältnissen. Entgegen den
    Anforderungen nach Satz 2 sollen infektiöse kran-
    kenhausspezifische Abfälle ohne vorherige Vermi-
    schung mit anderen Abfallarten und ohne direkte

    Handhabung in die Feuerung gebracht werden.

      (2) Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und

    zu betreiben, dass die Temperatur der Verbren-

    nungsgase, die in Verbrennungsanlagen bei der Ver-

    brennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1

    entstehen, nach der letzten Verbrennungsluftzu-

    führung mindestens 850 °C (Mindesttemperatur)

    beträgt. Bei der Verbrennung von besonders über-
    wachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogen-
    gehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als
BGBl. 2003, Seite 1617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1617
1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor,
hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Min-
desttemperatur von 1 100 °C eingehalten wird. Die
Mindesttemperatur muss auch unter ungünstigsten
Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung der
Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine
Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden einge-
halten werden. Die Messung der Mindesttemperatur
muss an einer nach näherer Bestimmung durch die
zuständige Behörde in der Genehmigung festgeleg-
ten repräsentativen Stelle des Brennraums oder
Nachverbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung
und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen
Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen
Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage.
Die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur
und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei
Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder
durch ein durch die zuständige Behörde anerkanntes
Gutachten nachzuweisen.

   (3) Abweichend von Absatz 2 können die zustän-

digen Behörden andere Mindesttemperaturen oder

Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen)

zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen dieser

Verordnung eingehalten werden und zumindest ein-

mal bei der Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage

unter den geänderten Verbrennungsbedingungen

durch Messungen oder ein durch die zuständige

Behörde anerkanntes Gutachten nachgewiesen

wird, dass die Änderung der Verbrennungsbedin-

gungen nicht dazu führt, dass größere Abfallmengen

oder Abfälle mit einem höheren Gehalt an organi-
schen Schadstoffen, insbesondere an polyzykli-
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen, poly-
halogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten
Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen,
im Vergleich zu den Abfallmengen oder Abfällen ent-
stehen, die unter den in Absatz 2 festgelegten Bedin-
gungen zu erwarten wären. Für Altanlagen gilt der
Nachweis für ausreichende Verbrennungsbedingun-
gen auch als erbracht, sofern zumindest einmal nach
der Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen
nachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionen,
insbesondere an polyzyklischen aromatischen Koh-
lenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxi-
nen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyha-
logenierten Biphenylen, entstehen als bei den jeweils
nach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbedingun-
gen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen
nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissions-
schutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die

Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor-

zulegen.

   (4) Jede Verbrennungslinie einer Verbrennungsan-
lage ist mit einem oder mehreren Brennern auszu-
rüsten. Die Brenner müssen während des Anfahrens
und bei drohender Unterschreitung der Mindest-
temperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff,
gasförmigen Brennstoffen nach Nummer 1.2 Buch-
stabe b des Anhangs der Verordnung über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen, Heizöl EL oder sonstigen
flüssigen Stoffen nach § 1 Abs. 1, soweit auf Grund
ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhe-
ren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl
EL auftreten können, betrieben werden.

  (5) Durch automatische Vorrichtungen ist bei Ver-
brennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sicherzu-
stellen, dass
1. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder
   Stoffen nach § 1 Abs. 1 erst möglich ist, wenn
   beim Anfahren die Mindesttemperatur erreicht ist,

2. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder
   Stoffen nach § 1 Abs. 1 nur so lange erfolgen
   kann, wie die Mindesttemperatur aufrechterhal-
   ten wird,
3. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder
   Stoffen nach § 1 Abs. 1 unterbrochen wird, wenn
   infolge eines Ausfalls oder einer Störung von
   Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschrei-
   tung eines kontinuierlich überwachten Emissi-
   onsgrenzwertes eintreten kann, dabei sind
   sicherheitstechnische Belange des Brand- und
   Explosionsschutzes zu beachten.

   (6) Mitverbrennungsanlagen sind so zu errichten
und zu betreiben, dass die Temperatur der bei der

Mitverbrennung entstehenden Verbrennungsgase

mindestens 850 °C beträgt. Bei der Verbrennung von

besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit

einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stof-

fen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts,

berechnet als Chlor, hat der Betreiber dafür zu sor-

gen, dass eine Mindesttemperatur von 1 100 °C ein-

gehalten wird. Die Mindesttemperatur muss auch

unter ungünstigsten Bedingungen für eine Verweil-

zeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten

werden. Die Messung der Mindesttemperatur muss
an einer nach näherer Bestimmung durch die zustän-
dige Behörde in der Genehmigung festgelegten
repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nach-
verbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung und
gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stel-
le erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde
im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. Die Ein-
haltung der festgelegten Mindesttemperatur und der
Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbe-
triebnahme der Anlage durch Messungen oder durch
ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gut-
achten nachzuweisen. Die Mitverbrennungsanlagen
sind so zu betreiben, dass eine möglichst vollstän-
dige Verbrennung von Abfällen und Stoffen nach § 1
Abs. 1 erreicht wird.

  (7) Abweichend von Absatz 6 können die zuständi-
gen Behörden andere Mindesttemperaturen oder
Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen)
zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen der
Verordnung eingehalten werden und die Emissions-

grenzwerte nach § 5 Abs. 1 für organische Stoffe,

angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlen-
monoxid eingehalten werden. Die zuständigen
Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den
zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden
der Länder zur Weiterleitung an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.
   (8) Beim Abfahren von Verbrennungsanlagen oder
einzelnen Verbrennungslinien müssen zur Aufrecht-
erhaltung der Verbrennungsbedingungen die Bren-
ner so lange betrieben werden, bis sich keine Abfälle
oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum
befinden. Satz 1 findet keine Anwendung auf die
sonstigen flüssigen Stoffe nach § 1 Abs. 1, soweit
BGBl. 2003, Seite 1618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1618
    auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen
    oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung
    von Heizöl EL auftreten können und sie zur Aufrecht-
    erhaltung der Verbrennungsbedingungen eingesetzt
    werden.

       (9) Flugascheablagerungen sind möglichst gering
    zu halten, insbesondere durch geeignete Abgas-
    führung sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heiz-
    flächen, Kesselspeisewasser-Vorwärmern und Ab-
    gaszügen.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

    a0) Die Überschrift zu § 5 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 5
           Anforderungen an Verbrennungsanlagen“.

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Das Wort „Anlagen“ wird durch das Wort
            „Verbrennungsanlagen“ ersetzt,
        bb) in Nummer 1 wird in Buchstabe f die Angabe
            „0,20 g/m3“ durch die Angabe „200 mg/
            m3“ ersetzt sowie

        cc) nach Buchstabe g folgender Buchstabe h
            angefügt:

            „h) Kohlenmonoxid                 50 mg/m3;“.
    b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Buchstabe e wird die Angabe „0,20 g/m3“

            durch die Angabe „200 mg/m3“ ersetzt so-

            wie

        bb) in Buchstabe f die Angabe „0,40 g/m3“
            durch die Angabe „400 mg/m3“ ersetzt.
        cc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchsta-
            be h angefügt:

            „h) Kohlenmonoxid                100 mg/m3;“.
    c) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
        Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und
        nach dem neuen Buchstaben b wird folgender
        neuer Buchstabe c eingefügt:

        „c) Arsen und seine Verbindungen

            (außer Arsenwasserstoff),

            angegeben als As,

            Benzo(a)pyren,
            Cadmium und seine Verbin-
            dungen, angegeben als Cd,
            Wasserlösliche Cobaltverbin-
            dungen, angegeben als Co,
            Chrom(VI)verbindungen
            (außer Bariumchromat und Blei-
            chromat), angegeben als Cr,
                                   insgesamt 0,05 mg/m3

            oder

            Arsen und seine Verbindungen,
            angegeben als As,
            Benzo(a)pyren,
            Cadmium und seine Verbin-
            dungen, angegeben als Cd,

            Cobalt und seine Verbindungen,

            angegeben als Co,

             Chrom und seine Verbindungen,
             angegeben als Cr,
                                insgesamt 0,05 mg/m3
         und“.

    d) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Anhang“ durch
       die Angabe „Anhang I“ ersetzt.

    e) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Emissi-
       onsgrenzwerte“ die Angabe „nach Absatz 1“ ein-
       gefügt.
    f)   In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Altöle“
         die Wörter „gasförmige Stoffe, die bei der Pyro-
         lyse oder Vergasung von Abfällen entstehen

         oder“ eingefügt und die Angabe „§ 5a Abs. 1 des
         Abfallgesetzes“ durch die Angabe „§ 1a Abs. 1
         der Altölverordnung in der Fassung der Bekannt-
         machung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)“
         ersetzt.
    g) Absatz 3 wird gestrichen.

6a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                            „§ 5a

         Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen

       (1) Mitverbrennungsanlagen, die nicht mehr als
    25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungs-
    wärmeleistung einer Verbrennungslinie aus Mitver-
    brennungsstoffen erzeugen, sind so zu errichten und
    zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte gemäß

    Anhang II in den Abgasen nicht überschritten wer-

    den. Mitverbrennungsstoffe sind dabei die einge-

    setzten Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1 sowie die
    für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brenn-
    stoffe. Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr
    als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feue-
    rungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen
    erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten
    Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen.
       (2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
    oder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von
    Kalkstein (Nummer 2.3 oder 2.4 Spalte 1, Spalte 2
    Buchstabe a des Anhangs der Verordnung über
    genehmigungsbedürftige Anlagen) gelten die Rege-

    lungen in Nummer II.1 des Anhangs II auch dann,

    wenn der Anteil der Mitverbrennungsstoffe an der

    jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung 25 vom
    Hundert übersteigt.
      (3) Werden in einer Anlage nach Absatz 2 mehr als
    60 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungs-
    wärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt,
    so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissions-
    grenzwerte sowie die Ausnahmeregelungen in
    Anhang II Nr. II.1 entsprechend.
       (4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
    angegeben als Stickstoffdioxid, sowie für Gesamt-
    staub soll die zuständige Behörde anstelle der Anfor-

    derungen nach Absatz 3 auf Antrag des Betreibers
    einen anteilig berechneten Emissionsgrenzwert
    (Mischgrenzwert) festlegen. Der Rechnung sind zu
    Grunde zu legen der jeweilige Emissionsgrenzwert
    nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissionsgrenz-
    wert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenzwert
    ergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100

    vom Hundert aus der Berechnungsformel in

    Anhang II zu errechnende Wert.
BGBl. 2003, Seite 1619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1619
       (5) Wird in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 vom
    Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärme-
    leistung aus besonders überwachungsbedürftigen
    Abfällen einschließlich des für deren Verbrennung

    zusätzlich benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten die

    Grenzwerte nach § 5 Abs. 1. Zu den besonders über-

    wachungsbedürftigen Abfällen nach Satz 1 gehören
    nicht die flüssigen brennbaren Abfälle und nicht die
    Stoffe nach § 1 Abs. 1, wenn deren Massengehalt an
    polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen,
    wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlor-
    phenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und
    der untere Heizwert des brennbaren Abfalls mindes-
    tens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, oder wenn
    auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen
    oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung
    von Heizöl EL auftreten können.
       (6) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf
    einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er

    in Anhang II festgelegt oder nach dem in Anhang II
    vorgegebenen Verfahren ermittelt wurde.

       (7) Werden gemischte Siedlungsabfälle mitver-

    brannt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 6,

    wenn die gemischten Siedlungsabfälle im erforderli-

    chen Umfang dafür aufbereitet sind; für die Mitver-

    brennung von unaufbereiteten gemischten Sied-

    lungsabfällen gelten die Anforderungen nach § 5

    Abs. 1. Eine Aufbereitung im erforderlichen Umfang

    liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die

    eine deutliche Reduzierung einer Belastung mit
    anorganischen Schadstoffen, insbesondere mit
    Schwermetallen, bezwecken. Trocknen, Pressen
    oder Mischen zählt dazu in der Regel nicht.
      (8) Die zuständige Behörde hat die Emissions-
    grenzwerte im Genehmigungsbescheid oder in einer
    nachträglichen Anordnung festzusetzen.“

7. § 6 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 6

            Ableitungsbedingungen für Abgase
       Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzulei-
    ten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien
    Luftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der
    Ableitungshöhen sind die Anforderungen der TA Luft
    in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
    Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmi-
    gung festzulegen.“

8. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7
           Behandlung der bei der Verbrennung
        und Mitverbrennung entstehenden Abfälle“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Schlacken, Rostaschen, Filter- und Kessel-
            stäube sowie Reaktionsprodukte und sonsti-

            ge Abfälle der Abgasbehandlung sind nach
            § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissions-
            schutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-

             machung vom 26. September 2002 (BGBl. I
             S. 3830) zu vermeiden, zu verwerten oder zu
             beseitigen.“

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Vermeidung

            oder“ durch das Wort „die“ ersetzt und die

            Wörter „als Abfälle“ gestrichen.

     c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Das Wort „Verbrennungsrückstände“ wird
            durch die Wörter „bei der Verbrennung oder
            Mitverbrennung     entstehenden    Abfälle“
            ersetzt,

        bb) nach dem Wort „Schlacken“ wird das Wort
            „Rostaschen,“ eingefügt.

 9. § 8 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 8

                         Wärmenutzung

        In Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
     ist entstehende Wärme, die nicht an Dritte abgege-

     ben wird, in Anlagen des Betreibers zu nutzen,

     soweit dies nach Art und Standort der Anlage tech-

     nisch möglich und zumutbar ist. Soweit aus entste-

     hender Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird

     oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt

     wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr als

     0,5 Megawatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie

     zu erzeugen.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Messeinrichtun-
        gen“ die Angabe „gemäß Anhang III Nr. 1 und 2“
        eingefügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von
        Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwa-
        chung ist durch den Betreiber vor der Inbetrieb-
        nahme der Verbrennungs- oder Mitverbren-
        nungsanlage eine Bescheinigung einer von der
        zuständigen obersten Landesbehörde oder der
        nach Landesrecht bestimmten Behörde für
        Kalibrierungen bekannt gegebenen Stelle vorzu-
        legen.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        In Satz 2 werden die Wörter „acht Wochen“ durch
        die Wörter „zwölf Wochen nach Kalibrierung und
        Prüfung“ ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung
        der Anforderungen gemäß Anhang III
        1. die Massenkonzentration der Emissionen
           nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie der Nummer

           II.1.1, II.1.2, II.1.3, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1
           und II.3.2 gemäß Anhang II,

        2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,

        3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 sowie
           Abs. 6 oder 7 und
BGBl. 2003, Seite 1620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1620
       4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen
          Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, ins-
          besondere Abgastemperatur, Abgasvolumen,
          Feuchtegehalt und Druck,
       kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und
       auszuwerten. Die Verbrennungs- oder Mitver-
       brennungsanlagen sind hierzu vor Inbetriebnah-
       me mit geeigneten Messeinrichtungen und Mess-
       wertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1 in Verbin-
       dung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen ein-
       zelner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach

       Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1
       nach Anhang II nachweislich auszuschließen oder
       allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwar-
       ten sind und insoweit Ausnahmen durch die
       zuständige Behörde erteilt wurden. Messeinrich-
       tungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwen-
       dig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der
       Massenkonzentration der Emissionen getrocknet
       wird.

          (2) Ergibt sich auf Grund der eingesetzten Ab-

       fälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1, der Bauart, der
       Betriebsweise oder von Einzelmessungen, dass
       der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoff-
       oxidemissionen unter 10 vom Hundert liegt, soll
       die zuständige Behörde auf die kontinuierliche
       Messung des Stickstoffdioxids verzichten und
       die Bestimmung des Anteils durch Berechnung
       zulassen. Das Vorliegen der vorgenannten Vor-
       aussetzung ist jeweils bei der Kalibrierung nach-

       zuweisen. Ergibt sich auf Grund der Bauart und
       Betriebsweise von Nass-Rauchgasentschwefe-
       lungsanlagen infolge des Sättigungszustandes
       des Rauchgases und der konstanten Rauchgas-
       temperatur, dass der Feuchtegehalt im Rauchgas
       an der Messstelle einen konstanten Wert an-
       nimmt, soll die zuständige Behörde auf die konti-
       nuierliche Messung des Feuchtegehalts verzich-
       ten und die Verwendung des in Einzelmessungen

       ermittelten Wertes zulassen. Das Vorliegen der
       vorgenannten Voraussetzung ist zusammen mit
       den nach § 10 Abs. 3 stattfindenden Kalibrierun-
       gen vom Betreiber nachzuweisen. Für Queck-
       silber und seine Verbindungen, angegeben als
       Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf
       Antrag auf die kontinuierliche Messung verzich-
       ten, wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die
       Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
       stabe g und Nr. 2 Buchstabe g oder nach Num-
       mer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2

       gemäß Anhang II nur zu weniger als 20 vom Hun-

       dert in Anspruch genommen werden.

           (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige
       anorganische Fluorverbindungen keine Anwen-
       dung, wenn Reinigungsstufen für gasförmige
       anorganische Chlorverbindungen betrieben wer-
       den, die sicherstellen, dass die Emissionsgrenz-
       werte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2
       Buchstabe c oder nach Nummer II.1.1, II.1.2,
       II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II
       nicht überschritten werden.
         (4) Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-
       anlagen sind mit Registriereinrichtungen aus-
       zurüsten, durch die Verriegelungen oder Abschal-
       tungen nach § 4 Abs. 5 registriert werden.“

     b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
          „(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kön-
        nen die zuständigen Behörden auf Antrag des
        Betreibers Einzelmessungen für HCl, HF, SO3
        und SO2 zulassen, wenn durch den Betreiber
        sichergestellt ist, dass die Emissionen dieser
        Schadstoffe nicht höher sind als die dafür festge-
        legten Emissionsgrenzwerte.“

12. § 12 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die
            Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-
            nungsanlagen“ ersetzt.
        bb) Satz 4 wird aufgehoben.

     b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige Behörde
        die telemetrische Übermittlung der Messergeb-
        nisse vorgeschrieben hat oder der Betreiber sie

        eigenständig vornimmt.“

     c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
         „(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten,
        wenn kein Tagesmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
        oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5
        sowie II.3.1 nach Anhang II und kein Halbstun-
        denmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach
        Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, II.2.6 sowie II.3.2

        nach Anhang II überschritten wird.

          (4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung
        der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung
        mit Absatz 3 oder nach § 4 Abs. 6 in Verbindung
        mit Absatz 7 hat der Betreiber in den Messbericht
        nach Absatz 2 aufzunehmen.“

13. § 13 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Das Wort „Anlagen“ wird durch die Wörter
            „Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-
            gen“ ersetzt.
        bb) Nach der Angabe „nach § 4 Abs. 2 oder 3“
            wird die Angabe „oder nach § 4 Abs. 6 oder 7“
            eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Der Betreiber hat nach Errichtung oder

            wesentlicher Änderung der Verbrennungs-

            oder Mitverbrennungsanlagen Messungen
            einer nach § 26 des Bundes-Immissions-
            schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle
            zur Feststellung, ob die Anforderungen nach
            § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder – bei Vorliegen der
            Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 oder 6 –
            nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder nach Num-
            mer II.1.1, II.1.2, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1
            und II.3.2 nach Anhang II festgelegten An-
            forderungen erfüllt werden, durchführen zu
            lassen.“
        bb) In Satz 3 wird das Wort „Einsatzstoffen“
            durch die Angabe „Abfällen oder Stoffen
            nach § 1 Abs. 1“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 1621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1621
     b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
         fügt:

          „(2a) Im Fall einer wesentlichen Änderung sind
         die Messungen gemäß der Absätze 1 und 2 nicht
         erforderlich, wenn der Betreiber einer bestehen-
         den Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-
         ge gegenüber der zuständigen Behörde belegt,
         dass die durchgeführten Maßnahmen keine oder
         offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Ver-
         brennungsbedingungen und auf die Emissionen
         haben.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
            „Nummer 3“ die Wörter „mit Ausnahme von
            Benzo(a)pyren“ eingefügt.

        bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
            „Nummer 4“ die Wörter „einschließlich
            Benzo(a)pyren“ eingefügt.
        cc) In Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch die
            Angabe „Anhang I“ ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach den Wörtern „zu erstellen und“ werden
            die Wörter „vom Betreiber“ eingefügt.
        bb) Das Wort „unverzüglich“ wird durch die
            Angabe „spätestens acht Wochen nach den
            Messungen“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „nach § 5
        Abs. 1“ die Angabe „oder gemäß Anhang II“ ein-
        gefügt.

15. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Das Wort „Einsatzstoffe“ wird durch die
            Angabe „Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“
            ersetzt.

        bb) Nach der Angabe „nach § 5 Abs. 1 Nr. 3“
            wird die Angabe „Buchstabe a und b“ ein-
            gefügt.

     b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

16. § 16 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die
            Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-
            nungsanlagen“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird das Wort „bleibt“ durch das
            Wort „bleiben“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die
            Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-

            nungsanlagen“, das Wort „Verbrennungsein-
            heit“ durch das Wort „Verbrennungslinie“ und
            das Wort „Verbrennungseinheiten“ durch das
            Wort „Verbrennungslinien“ ersetzt. Nach der
            Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ wird

            die Angabe „und h“ und nach der Angabe
            „Nr. 2 Buchstabe b“ die Angabe „und h oder
            Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und
            organische Stoffe, angegeben als Gesamt-
            kohlenstoff nach Anhang II,“ eingefügt.

        bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt geändert:

            „Der Weiterbetrieb darf vier aufeinander fol-
            gende Stunden und innerhalb eines Kalen-
            derjahres 60 Stunden nicht überschreiten.
            Die Emissionsbegrenzung für den Gesamt-
            staub darf eine Massenkonzentration von 150
            Milligramm je Kubikmeter Abgas, gemessen
            als Halbstundenmittelwert, nicht überschrei-
            ten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 6 sowie
            § 11 Abs. 4 gelten entsprechend.“

17. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für Altanlagen gelten bis zum 27. Dezember
        2005 die Anforderungen dieser Verordnung in der
        am 19. August 2003 geltenden Fassung.“

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und im
        neuen Absatz 2 wird das Wort „Verbrennungsein-
        heit“ durch das Wort „Verbrennungslinie“ ersetzt.

     d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

     e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3 und im
        neuen Absatz 3 wird das Wort „Anlage“ durch die
        Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbrennungsan-
        lage“, das Wort „Verbrennungseinheiten“ durch
        die Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-
        nungslinien“ und im weiteren Satzverlauf das
        Wort „Einheiten“ jeweils durch das Wort „Linien“

        ersetzt.
     f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
          „(4) In Betrieb befindliche Anlagen, deren

         Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder
         der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht,
         für die eine Genehmigung zur Errichtung und
         zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-
         Immissionsschutzgesetzes erteilt worden ist und
         die die Mitverbrennung von Abfällen oder Stoffen

         nach § 1 Abs. 1 spätestens am 28. Dezember
         2004 aufnehmen, gelten als Altanlagen.“

18. § 18 wird wie folgt geändert:
     In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die Wörter
     „Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen“
     ersetzt.

19. § 19 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 3 wird die Angabe „die Schorn-
            steinhöhe nach Nummer 2.4 der TA Luft“
            ersetzt durch die Angabe „die Ableitungs-
            höhe nach der TA Luft in der jeweils gelten-

            den Fassung“.

        bb) In Nummer 4 wird Buchstabe b und c aufge-
            hoben.
        cc) In Nummer 4 wird Buchstabe d und e zu

            Buchstabe b und c und wie folgt gefasst:

            „b) vom 16. September 1996 über die Besei-
                tigung der polychlorierten Biphenyle und
                polychlorierten Terphenyle (96/59/EG)
                (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und
BGBl. 2003, Seite 1622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1622
             c) der Richtlinie 2000/76/EG des Europäi-
                schen Parlaments und des Rates vom
                4. Dezember 2000 über die Verbrennung
                von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91)“.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        Das Wort „Einsatzstoffe“ wird durch die Angabe
        „Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“ und das
        Wort „Anlagen“ durch das Wort „Verbrennungs-
        anlagen“ ersetzt.

     c) Absatz 3 wird aufgehoben.

20. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 20
                 Weitergehende Anforderungen
                 und wesentliche Änderungen“.

     b) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
          „(2) Der Einsatz besonders überwachungs-
        bedürftiger Abfälle in einer Anlage, die nur für den
        Einsatz nicht besonders überwachungsbedürf-
        tiger Abfälle genehmigt ist, ist nach Maßgabe
        von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissions-

        schutzgesetzes als eine wesentliche Änderung

        der Anlage einzustufen.“

21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

                            „§ 20a

                Anforderungen an die Eignung
       Nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des Bundes-
     Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige
     Behörde den Betrieb einer Verbrennungs- oder Mit-

     verbrennungsanlage untersagen, wenn nicht sicher-
     gestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage
     betraute Person zur Leitung der Anlage geeignet ist
     und die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb
     der Anlage bietet.“

22. § 21 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter
        „Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage“
        ersetzt.

     b) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-
        fasst:
        „a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1
            oder 2 über das Errichten oder den Betrieb
            dort genannter Verbrennungs- oder Mitver-
            brennungsanlagen oder über das Einhalten
            oder Messen der Mindesttemperatur,

         b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 über
            den Betrieb von Brennern,“.

     c) Nummer 1 Buchstabe d und e wird wie folgt ge-
        fasst:
        „d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über
            das Errichten oder den Betrieb von Verbren-
            nungs- oder Mitverbrennungsanlagen,
         e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 über die Ermittlung,
            Registrierung oder Auswertung der Massen-
            konzentration der Emissionen, des Volumen-
            gehalts an Sauerstoff im Abgas, der dort
            genannten Temperaturen oder der Betriebs-
            größen,“.
     d) Der Nummer 1 werden die Buchstaben f und g an-
        gefügt:
        „f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung
            einer Anlage oder

         g) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genann-

            ter Mittelwerte oder die Umrechnung dort

            genannter Messwerte“.
     e) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
        eingefügt:

        „3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung
            nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
     f) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die
        neuen Nummern 4 bis 8.

     g) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.

     h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
        „9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung
            nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
            macht oder, “.
     i) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Num-

        mer 10.

23. Der bisherige Anhang wird durch die Anhänge I bis IV
    ersetzt:
BGBl. 2003, Seite 1623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1623
                                                       „Anhang I
Für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden

Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine
und Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit
den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.

 2,3,7,8        - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)
 1,2,3,7,8      - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)
 1,2,3,4,7,8    - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
 1,2,3,7,8,9    - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
 1,2,3,6,7,8    - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
 1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)
 Octachlordibenzodioxin (OCDD)
 2,3,7,8        - Tetrachlordibenzofuran (TCDF)
 2,3,4,7,8      - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
 1,2,3,7,8      - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
 1,2,3,4,7,8    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
 1,2,3,7,8,9    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
 1,2,3,6,7,8    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
 2,3,4,6,7,8    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
 1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
 1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
 Octachlordibenzofuran (OCDF)

Äquivalenzfaktor

1
0,5
0,1
0,1
0,1
0,01
0,001
0,1
0,5
0,05
0,1
0,1
0,1
0,1
0,01
0,01
0,001
BGBl. 2003, Seite 1624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1624




                                                        Anhang II
                         Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen
Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit-
verbrennen.
Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen
unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.
Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind,
kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissions-
grenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffge-
halts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Schadstoffe, für die
Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.

 V Abfall x C Abfall + VVerfahren x C Verfahren = C
            VAbfall + VVerfahren

VAbfall:          Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1
                  Abs. 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht.
                  Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert an der
                  unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist
                  der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle
                  oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 zu berechnen.
VVerfahren:       Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.
CAbfall:          Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt
                  für die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
CVerfahren:       Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen
                  Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugs-
                  sauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie
                  13. BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe fest-
                  gelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in
                  der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden.
                  Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb
                  der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.
C:                Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungs-
                  anlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang
                  für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoff-
                  gehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die
                  rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissi-
                  onsparameter.



II.1       Besondere Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
           Zementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stof-
           fe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
           Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer-
           stoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für
           die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxi-
           ne und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.
           Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter
           Nummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
           Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
           Anforderungen.
           Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
           kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

BGBl. 2003, Seite 1625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1625
II.1.1   Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)
                                          Emissionsparameter
          Gesamtstaub
          gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff
          gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff
          Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid
          Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid
          organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff
          Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

  C
 20
 10
  1
500
 50
 10
  0,03
         Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-
         lenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind
         und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
         zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden
         können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu
         0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Queck-
         silbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.

II.1.2   Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
                                          Emissionsparameter
          gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff
          gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff
          Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid
          Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

  C
 60
  4
200
  0,05
         Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-
         lenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind
         und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
         zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden kön-
         nen auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen
         0,1 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes
         Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.

II.1.3   Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
Halbstundenmittelwert von bis zu
von 0,05 mg/m3 auf den
         Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforde-
         rungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag
         Abs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern
des Betreibers von dem in § 5
diese Ausnahmen auf Grund der
         Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbren-
         nung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.

II.1.4   Festlegung der Grenzwerte für NOx
         Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum
         30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und
         Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen
werden. Die Möglichkeiten, die
         Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter
         zu vermindern, sind auszuschöpfen.

II.2     Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe
         gemäß § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
         Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

auf einen festen Bezugssauer-
         stoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder
         3 vom Hundert bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach
         Nummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in
         § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen
zusammengefassten Schadstoffe
         (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichti-
         gung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
BGBl. 2003, Seite 1626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1626
         Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter
         Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
         Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
         Anforderungen.
         Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
         kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
II.2.1   Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in
         mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):

          Emissionsparameter                   1 – < 10 MWth       10 – < 50 MWth
                           Steinkohle                         1 300

                          Braunkohle                          1 000

            SO2

            und
                                                           350 oder
            SO3
                         Wirbelschicht                  Schwefelmin-

                                                         derungsgrad

                                                       ≥ 75 vom Hundert

                                                   500                  400
                                               oder 300 bei         oder 300 bei
                        NOX                      Wirbel-              Wirbel-
                                                 schicht-             schicht-
                                                feuerung             feuerung

                 Kohlenmonoxid                      150*)                150

         *) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5

  50 – 100 MWth       >100 – 300 MWth         > 300 MWth

        850
                           200                  200

                           und                  und
                        Schwefel-            Schwefel-
    350 oder
                       minderungs-          minderungs-
    850 und
                          grad                 grad
   Schwefel-
                        ≥ 85 vom             ≥ 85 vom
  minderungs-
                         Hundert              Hundert
    grad ≥ 75
  vom Hundert

       400
   oder 300 bei
     Wirbel-                 200                  200
     schicht-
    feuerung

        150                  200                  200

MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.
         Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten
         Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht ein-
         gehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall
         Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von
höhere Emissionswerte als
         a) 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,
         b) mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht
überschritten und zusätzlich
            ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,
         c) mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefel-
            minderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird.
         Bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert für CO von 250 mg/m3.
         Für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1. Januar 2008 ein Emis-
         sionswert für NOx von 300 mg/m3.
BGBl. 2003, Seite 1627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1627
II.2.2   Emissionswerte (CVerfahren) für bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei
         unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):

               Emissionsparameter                   < 50 MWth

                       naturbelassenes                 200
             SO2             Holz
             und
             SO3         sonstiger Bio-
                                                       350
                           brennstoff

                       naturbelassenes                 250
                             Holz

             NOX         sonstiger Bio-                400
                           brennstoff

                   naturbelassenes
                     Holz, Holz-
                                                      150*)
           Kohlen- abfälle nach § 1
            mon-     Abs. 3 Nr. 4
            oxid
                    sonstiger Bio-
                                                      250*)
                      brennstoff

 50 – 100 MWth            >100 – 300 MWth              > 300 MWth

        200                      200                       200

        250                      250

                                                           200
350 oder 300
     bei
                                 300
Wirbelschicht-
  feuerung

        150                      200                       200

        250                      250                       250
         *) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.
         Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder
         Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten
         Abfälle bezeichnet.
II.2.3   Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei
         unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):

           Emissionsparameter               < 50 MWth

              SO2 und SO3                      850

                                       250 bei Heizöl EL
                   NOx                 350 bei sonstigen
                                         Brennstoffen

            Kohlenmonoxid                        80

   50 – 100 MWth             > 100 – 300 MWth               > 300 MWth

                               400 bis 200                    200
                         (lineare Abnahme von                 und
                            100 bis 300 MWth)              Schwefel-
        850
                            und Schwefelmin-              minderungs-
                            derungsgrad ≥ 85             grad ≥ 85 vom
                              vom Hundert                   Hundert

200 bei Heizöl EL
350 bei sonstigen                   200                         150
  Brennstoffen

          80                          80                          80
         Beim Einsatz von Heizöl EL gilt als Emissionswert (CVerfahren) für SO2 und SO3 der jeweils für den Betrieb
         ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemäß
         Tabelle II.2.3 zwischen > 100 – 300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht übersteigt. Bei
         Anlagen über 300 MWth ist für SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren) von 200 mg/m3 anzuwenden. Die in
         Tabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade finden beim Einsatz von Heizöl EL keine Anwendung.

II.2.4   Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
         Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in
         Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachen-
         den Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOx unter
         Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der
13. BImSchV sowie einen entsprechenden Bezugs-
         sauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Num-
         mer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3
         oder bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoff-
         gehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung.
BGBl. 2003, Seite 1628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1628

II.2.5   Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)
                                          Emissionsparameter                                              C
          Gesamtstaub                                                                                    10
          gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                      20
          gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff                       1
          organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff                                             10
          Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                   0,03

         Für Altanlagen ist ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 20 mg/m3 zulässig. Die Gesamtstaub-
         emission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.
         Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von
         Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Tagesmittelwert für
         Gesamtstaub von 20 mg/m3.
         Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert für
         gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3.
         Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-
         geben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage
         erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder fest-
         stehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wieder-
         aufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert für
         Fluorwasserstoff von 10 mg/m3.


II.2.6   Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

                                          Emissionsparameter                                              C
          Gesamtstaub                                                                                    30
          gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                      60
          gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff                       4
          Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                   0,05


         Bis zum 1. Januar 2010 kann von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Halbstundenmittelwert für
         Gesamtstaub von höchstens 40 mg/m3 zugelassen werden.
         Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von
         Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert für
         Gesamtstaub von 40 mg/m3.
         Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstundenmit-
         telwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m3.
         Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-
         geben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage
         erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder festste-
         hender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufhei-
         zung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für
         Fluorwasserstoff von 15 mg/m3.


II.3     Besondere Vorschriften für sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in
         Anhang II.1 oder II.2 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach
         § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
         Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen für das jeweilige Ver-
         fahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch höchstens 11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit
         einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauer-
         stoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde auf Antrag des
         Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugs-
         sauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1
         Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwer-
         metalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des
         nach Satz 1 oder 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

BGBl. 2003, Seite 1629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1629
         Für alle kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte und Halbstundenmittel-
         werte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das
         Zweifache der unter Nummer II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
         Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
         Anforderungen.
         Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
         kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

II.3.1   Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)
                                           Emissionsparameter
          Gesamtstaub
          gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff
          organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff
          Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

II.3.2   Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
                                           Emissionsparameter
          gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff
          Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

  C
20
10
10
  0,03

  C
60
  0,05
BGBl. 2003, Seite 1630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1630
   Anhang III
Messtechniken
1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsenta-
   tiv sein.
2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfah-
   ren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen
   verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicher-
   stellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom
   mittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung
   überschreiten:
   Kohlenmonoxid:
   Schwefeldioxid:
   Stickstoffoxid:
   Gesamtstaub:
   Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:
   Chlorwasserstoff:
   Fluorwasserstoff:
   Quecksilber:
Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tages-
die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht

             10 vom Hundert
             20 vom Hundert
             20 vom Hundert
             30 vom Hundert
             30 vom Hundert
             40 vom Hundert
             40 vom Hundert
             40 vom Hundert
   Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und
   nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.

Anhang IV
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen
Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung
       21 – OB
EB =           ҂ EM
       21 – OM
umzurechnen:
EB =     Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt

EM =     gemessene Massenkonzentration

OB=      Bezugssauerstoffgehalt

OM =     gemessener Sauerstoffgehalt“
BGBl. 2003, Seite 1631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1631

                                        Artikel 2
           Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
     Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch
   Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geän-
   dert:

   1. In § 21 Abs. 3 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
      „2. die gesamte Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungskapazität
          der Anlage,“.

   2. In § 4a Abs. 3 Satz 1 und in § 21 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung
      über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe“ durch
      die Wörter „Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von
      Abfällen“ ersetzt.

                                        Artikel 3
        Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
     Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch
   Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geän-
   dert:

   1. In Nummer 8.2 des Anhangs werden in den Spalten 1 und 2, in den Buchsta-
      ben a und b jeweils nach den Wörtern „infolge einer Behandlung enthalten
      sind oder Beschichtungen“ die Wörter „nicht aus halogenorganischen Verbin-
      dungen bestehen“ durch die Wörter „keine halogenorganischen Verbindun-
      gen oder Schwermetalle enthalten“ ersetzt.

   2. Nummer 8.13 des Anhangs ist wie folgt zu fassen:
           Nr.               Spalte 1                          Spalte 2
         „8.13     Anlagen zur zeitweiligen         Anlagen zur zeitweiligen
                   Lagerung von besonders           Lagerung von nicht besonders
                   überwachungsbedürftigen          überwachungsbedürftigen
                   Schlämmen, auf die die Vor-      Schlämmen, auf die die Vor-
                   schriften des Kreislaufwirt-     schriften des Kreislaufwirt-
                   schafts- und Abfallgesetzes      schafts- und Abfallgesetzes
                   Anwendung finden, mit einer      Anwendung finden, mit einer
                   Aufnahmekapazität von            Aufnahmekapazität von
                   10 Tonnen oder mehr je Tag       10 Tonnen oder mehr je Tag
                   oder einer Gesamtlager-          oder einer Gesamtlager-
                   kapazität von 150 Tonnen         kapazität von 150 Tonnen
                   oder mehr                        oder mehr, ausgenommen die
                                                    zeitweilige Lagerung bis zum
                                                    Einsammeln auf dem Gelände
                                                    der Entstehung der Abfälle“.

                                        Artikel 4
      Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
     Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch
   Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
   In § 3 Abs. 1 werden in Nummer 6 und 7 jeweils nach den Wörtern „soweit keine
   Holzschutzmittel aufgetragen oder“ die Wörter „enthalten sind und Beschichtun-
   gen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen“ durch die Wörter
   „infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogen-
   organischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“ ersetzt.

                                        Artikel 5
     Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
   den Wortlaut der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche
   brennbare Stoffe in der vom Inkrafttreten der Verordnung an geltenden Fassung
   im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

BGBl. 2003, Seite 1632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1632

                                             Artikel 6
             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



             Der Bundesrat hat zugestimmt.


             Berlin, den 14. August 2003

                                     Der Bundeskanzler
                                     Gerhard Schröder

                                Der Bundesminister
                   für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                   Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1614. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c2c94addb06cdcef….