Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 973
BGBl. 2013 I S. 973 · 194.757 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung
über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer
Bekanntgabeverordnung*
Vom 2. Mai 2013
Auf Grund
– des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4, § 10 Absatz 10, § 19 Absatz 1, § 23
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 29b des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 7
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Ge-
setzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert
sowie § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 29b durch Artikel 1
Nummer 3 und 14 des Gesetzes vom 8. April 2013
(BGBl. I S. 734) eingefügt worden ist,
– des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 8 bis 11 des
Wasserhaushaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-
mer 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 1986) geändert worden ist,
– des § 36 Absatz 4 Satz 4 und des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, 5, 6, 8 und 9 und Absatz 5 in Ver-
bindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6
und des § 47 Absatz 7 Satz 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212), von denen durch Artikel 3 Nummer 1 und 2
des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 neu gefasst und § 47 Ab-
satz 7 angefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-
teiligten Kreise;
– des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes,
– des § 7 Absatz 4 Satz 2, des § 27 Absatz 4 und des
§ 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes, von denen § 27 Absatz 4 und § 48a Absatz 3
durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 26. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist,
– des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom
8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist,
auch in Verbindung mit § 15 Absatz 4 und § 10
Absatz 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
sowie des § 61 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
verordnet die Bundesregierung,
– des § 53 Absatz 1 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 3 und
§ 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2
Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-
ber 2002 (BGBl. I S. 3830)
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der betei-
ligten Kreise:
Artikel 1
Vierte Verordnung
zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung
über genehmigungs-
bedürftige Anlagen – 4. BImSchV)
§1
Genehmigungsbedürftige Anlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1
genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, so-
weit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie län-
ger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetrieb-
nahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für
die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen,
ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entste-
hungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als wäh-
rend der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme
folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für
die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1
und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1
nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet
werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im
Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder
Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder
Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und
tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch den-
selben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf
alle vorgesehenen
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb
notwendig sind, und
2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und
Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum-
lichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste-
hen und die von Bedeutung sein können für
* Artikel 1, 3, 5, 6 und 7 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)
(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,
b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-
gen oder

c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher
Nachteile oder erheblicher Belästigungen.
(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen
sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art
in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusam-
menhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen
die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrö-
ßen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger
räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gege-
ben, wenn die Anlagen
1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden
sind und
3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrich-
tungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wä-
ren, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.
(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maß-
gebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die
Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals über-
schritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Ge-
nehmigung.
(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit
sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer
Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren
im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter
fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikums-
maßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Er-
probung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen
Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, so-
weit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder
entwickelt werden.
(7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lage-
rung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sicherge-
stellt hat.
§2
Zuordnung
zu den Verfahrensarten
(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt
nach
1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für
a) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem
Buchstaben G gekennzeichnet sind,
b) Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1
mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V
gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen,
c) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem
Buchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren
Genehmigung nach den §§ 3a bis 3f des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im ver-
einfachten Verfahren für in Spalte c des Anhangs 1
mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen.
Soweit die Zuordnung zu den Genehmigungsverfahren
von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt,
gilt § 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen An-
lagenbezeichnungen im Anhang 1 zugeordnet werden,
so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.
(3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchsta-
ben G gekennzeichnete Anlagen, die ausschließlich
oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung
neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Er-
zeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das verein-
fachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung
für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach In-
betriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser
Zeitraum kann auf Antrag um höchstens ein Jahr ver-
längert werden. Satz 1 ist auf Anlagen der Anlage 1
(Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit
nach den Vorschriften dieses Gesetzes keine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soll die La-
ge, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach
Satz 1 genehmigten Anlage für einen anderen Entwick-
lungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein
Verfahren nach Satz 1 durchzuführen.
(4) Wird die für die Zuordnung zu einer Verfahrensart
maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße
durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren
Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der
Anlage erreicht oder überschritten, so wird die Geneh-
migung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem
die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe
entspricht.
§3
Anlagen nach
der Industrieemissions-Richtlinie
Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I
der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Ver-
minderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)
(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sind Anlagen, die
in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E ge-
kennzeichnet sind.

Anhang 1
Rohstoffbegriff in Nummer 7
Der in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff „Rohstoff“ gilt unab-
hängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.
Mischungsregel
Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genom-
men, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher
Rohstoffe wie folgt:
75 für A ≥ 10
P= 冦 [300 – (22,5 · A)] für A < 10
wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt einge-
setzten Rohstoffen darstellt.
Legende
Nr.:
Ordnungsnummer der Anlagenart
Anlagenbeschreibung:
Die vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text
von der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer.
(z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1
aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1)
Verfahrensart:
G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)
V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)
Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU:
E: Anlage gemäß § 3
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbi-
nenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein- G E
schließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung
von 50 Megawatt oder mehr;
1.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heiz-
kraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sons-
tige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenom-
men Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
durch den Einsatz von
1.2.1 Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen
Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger V
als 50 Megawatt,
1.2.2 gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahl-
gas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erd-
öl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer
Feuerungswärmeleistung von
1.2.2.1 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
1.2.2.2 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen
oder Gasturbinenanlagen,
1.2.3 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-
ölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feue-
rungswärmeleistung von
1.2.3.1 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,
1.2.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen
oder Gasturbinenanlagen,
1.2.4 anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weni-
ger als 50 Megawatt;
1.3 (nicht besetzt)
1.4 Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Ar-
beitsmaschinen für den Einsatz von
1.4.1 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-
ölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffine-
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
V
V
V
V
riegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,
Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-
versorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1.1 50 Megawatt oder mehr,
1.4.1.2 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmo-
toranlagen für Bohranlagen,
1.4.2 anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von
1.4.2.1 50 Megawatt oder mehr,
1.4.2.2 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt;
1.5 (nicht besetzt)
1.6 Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr
als 50 Metern und
1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen
1.6.2 weniger als 20 Windkraftanlagen
1.7 (nicht besetzt)
1.8 Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder
mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroum-
spannanlagen;
1.9 Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von
1 Tonne oder mehr je Stunde;
1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;
G E
V
G E
V
G
V
V
V
G
1.11 Anlagen zur Trockendestillation (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelerei-
en), insbesondere von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech,
ausgenommen Holzkohlenmeiler;
G E
1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeug-
nissen oder von Teer- oder Gaswasser;
1.13 (nicht besetzt)
1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
1.14.1 Kohle,
1.14.2 bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von
G
G E

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
1.14.2.1 20 Megawatt oder mehr,
1.14.2.2 weniger als 20 Megawatt,
1.14.3 anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere
zur Erzeugung von Generator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer
Produktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem Energieäquivalent
von
1.14.3.1 20 Megawatt oder mehr,
1.14.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt;
1.15 Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst,
mit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr
Rohgas oder mehr;
1.16 Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von
1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von
2.1.1 10 Hektar oder mehr,
2.1.2 weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden;
2.2 Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem
oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
G E
G
G E
V
V
V
G
V
V
Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden;
2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Pro-
duktionskapazität von
2.3.1 500 Tonnen oder mehr je Tag,
2.3.2 50 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen
hergestellt,
2.3.3 weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt,
2.3.4 weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt;
2.4 Anlagen zum Brennen von
2.4.1 Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von
2.4.1.1 50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag,
2.4.1.2 weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag,
2.4.2 Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte;
2.5 Anlagen zur Gewinnung von Asbest;
2.6 Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen;
2.7 Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer;
2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt
wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer
Schmelzkapazität von
2.8.1 20 Tonnen oder mehr je Tag,
2.8.2 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anla-
gen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmelde-
technische Zwecke bestimmt sind;
2.9 (nicht besetzt)
2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum
Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von
G E
G E
V
V
G E
V
V
G E
G E
V
G E
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
2.10.1 75 Tonnen oder mehr je Tag,
2.10.2 weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Ku-
bikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm
je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elek-
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
G E
V
trisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung be-
trieben werden;
2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von
2.11.1 20 Tonnen oder mehr je Tag,
2.11.2 weniger als 20 Tonnen je Tag;
2.12 (nicht besetzt)
2.13 (nicht besetzt)
2.14 Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement
oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrie-
ren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde;
2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen
oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in
G E
V
V
Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse V
Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen;
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide),
Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Er-
hitzen) von Erzen;
3.2 Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen
3.2.1 und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und
Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller
Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke),
3.2.2 oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder se-
kundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von
3.2.2.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde,
3.2.2.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde;
3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten
oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-
lytische Verfahren;
3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisen-
metallen mit einer Schmelzkapazität von
3.4.1 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag
oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen,
3.4.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von
G E
G
G E
V
G E
G E
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
ausgenommen
1. Vakuum-Schmelzanlagen,
2. Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus
Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
3. Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck oder Kokillengießmaschinen
sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck-
oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder
gießfertige Legierungen niederschmelzen,
4. Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus
Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
5. Schwalllötbäder und
6. Heißluftverzinnungsanlagen;
3.5 Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blö-
cken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen;
3.6 Anlagen zur Umformung von
3.6.1 Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von
3.6.1.1 20 Tonnen oder mehr,
3.6.1.2 weniger als 20 Tonnen,
3.6.2 Stahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr,
3.6.3 Schwermetallen, ausgenommen Eisen oder Stahl, durch Walzen mit einer
Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde,
3.6.4 Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr
je Stunde;
3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an
Flüssigmetall von
3.7.1 20 Tonnen oder mehr je Tag,
3.7.2 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag;
3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an
Flüssigmetall von
3.8.1 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr
je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
3.8.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
ausgenommen
1. Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,
2. Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und
3. Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln
niedergeschmolzen wird;
3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
3.9.1 mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Ver-
arbeitungskapazität von
3.9.1.1 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde,
3.9.1.2 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen
Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren,
3.9.2 durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunst-
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
V
G E
V
V
V
V
G E
V
G E
V
G E
V
stoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder V
ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde;
3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von
3.10.1 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoff-
oberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren,
3.10.2 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metall-
oberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder
Salpetersäure;
3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern
oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
Fallwerkes
G E
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
3.11.1 50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehand-
lungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt,
3.11.2 1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule oder die Feuerungswärmeleistung
der Wärmebehandlungsöfen 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt be-
trägt;
3.12 (nicht besetzt)
3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei
einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss;
3.14 – (nicht besetzt)
3.15
3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten
Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von
3.16.1 20 Tonnen oder mehr je Stunde,
3.16.2 weniger als 20 Tonnen je Stunde,
3.17 (nicht besetzt)
3.18 Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen
(Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;
3.19 Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität
von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeug-
einheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzu-
ges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen;
3.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech
oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume be-
trieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie
Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern je Stun-
de;
3.21 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren;
3.22 Anlagen zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht von
Nummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen von
3.22.1 50 Tonnen oder mehr je Tag
3.22.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag
3.23 Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Alu-
minium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickel-
haltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von
Edelmetallpulver;
3.24 Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen
für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils
100 000 Stück oder mehr je Jahr;
3.25 Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließ-
lich kleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen,
3.25.1 soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können;,
3.25.2 soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge instand gehalten werden können;
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiter-
verarbeitung
4.1 Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische,
biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang,
ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen
oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
G E
V
V
G E
G
G
G
V
V
G
V
V
G
G
V
4.1.1 Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,
aliphatische oder aromatische),
G E

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
4.1.2 sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,
Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,
4.1.3 schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen,
4.1.4 stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro-
oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,
4.1.5 phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen,
4.1.6 halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen,
4.1.7 metallorganischen Verbindungen,
4.1.8 Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoff-
basis),
4.1.9 synthetischen Kautschuken,
4.1.10 Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und An-
strichmittel,
4.1.11 Tensiden,
4.1.12 Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und
Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxi-
den, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,
4.1.13 Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz-
säure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren,
4.1.14 Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,
4.1.15 Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkar-
bonat, Perborat, Silbernitrat,
4.1.16 Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen
wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwe-
fel,
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
G E
G E
G E
G E
G E
G E
G E
G E
G E
G E
G E
G E
G E
G E
G E
4.1.17 phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger),
4.1.18 Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozide,
4.1.19 Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse,
4.1.20 Explosivstoffen,
4.1.21 Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern 4.1.1
bis 4.1.20 entsprechen
4.1.22 – organischen Grundchemikalien,
– anorganischen Grundchemikalien,
– phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln
(Einnährstoff oder Mehrnährstoff),
– Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden,
– Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder
biologischen Verfahrens oder
– Explosivstoffen,
im Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und
G E
G E
G E
G E
G E
G E
in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische
Anlagen);
4.2 Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel,
Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt
oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je
Tag oder mehr gehandhabt werden;
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
4.3 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischen-
produkten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer 4.1.19
erfasst, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Dar-
reichungsform dienen, in denen
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
4.3.1 Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder
auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen
mit Ethanol ohne Erwärmen,
4.3.2 Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und
Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden;
4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung
von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in
4.4.1 Mineralölraffinerien,
4.4.2 Schmierstoffraffinerien,
4.4.3 Gasraffinerien,
4.4.4 petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin;
4.5 Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette,
Metallbearbeitungsöle;
4.6 Anlagen zur Herstellung von Ruß;
4.7 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrogra-
phit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Strom-
abnehmer oder Apparateteile;
4.8 Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei
einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens
0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr
je Stunde;
4.9 Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Ka-
pazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;
4.10 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz
von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen,
die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindes-
tens 0,01 Kilopascal haben;
5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von
bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung
von Harzen und Kunststoffen
5.1 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit
die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampf-
druck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kel-
vin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den
jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen,
5.1.1 von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehö-
rigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmit-
teln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Im-
prägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem
Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von
5.1.1.1 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr,
5.1.1.2 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis
weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken,
5.1.2 von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder
Lacke
V
V
G E
G
G E
G
V
G
G E
V
V
G
G E
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
5.1.2.1 organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an
Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger
als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je
Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,
5.1.2.2 sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt
25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je
Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen
Lösungsmitteln verbraucht werden,
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
V
V
5.1.3 zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen
Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger
als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr;
5.2 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Trän-
ken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafel-
förmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren
(Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,
Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den
Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von
5.2.1 25 Kilogramm oder mehr je Stunde,
5.2.2 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde;
5.3 Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemika-
lien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer
Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag
5.4 Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen
mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser
Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit
heißem Bitumen;
5.5 (nicht besetzt)
5.6 Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschi-
nen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung
von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen
aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl;
5.7 Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit
Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen
(zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fer-
tigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwen-
det werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je
Woche;
5.8 Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino-
oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder
Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangs-
stoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt;
5.9 Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilo-
gramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharz-
bindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird;
V
G
V
G E
V
V
V
V
V
5.10 Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papie-
ren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungs-
mittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden;
5.11 Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter
Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder
zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge
der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde be-
trägt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem
Polyurethangranulat;
V
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
5.12 Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter
Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer
Kapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr;
6. Holz, Zellstoff
6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen
Faserstoffen;
6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer
Produktionskapazität von
6.2.1 20 Tonnen oder mehr je Tag,
6.2.2 weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder
mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe beste-
hen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen
Maschinen weniger als 75 Meter beträgt;
6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder
Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von
6.3.1 600 Kubikmetern oder mehr je Tag,
6.3.2 weniger als 600 Kubikmetern je Tag;
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
V
G E
G E
V
G E
V
6.4 Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts)
mit einer jährlichen Produktionskapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je
Jahr;
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
7.1.1 Hennen mit
7.1.1.1 40 000 oder mehr Hennenplätzen,
7.1.1.2 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen,
7.1.2 Junghennen mit
7.1.2.1 40 000 oder mehr Junghennenplätzen,
7.1.2.2 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen,
7.1.3 Mastgeflügel mit
7.1.3.1 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen,
7.1.3.2 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen,
7.1.4 Truthühnern mit
7.1.4.1 40 000 oder mehr Truthühnermastplätzen,
7.1.4.2 15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen,
7.1.5 Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs
Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen,
7.1.6 Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen,
7.1.7 Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit
7.1.7.1 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen,
7.1.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen,
7.1.8 Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weni-
ger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit
7.1.8.1 750 oder mehr Sauenplätzen,
7.1.8.2 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen,
V
G E
V
G E
V
G E
V
G E
V
V
V
G E
V
G E
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
7.1.9 Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als
30 Kilogramm Lebendgewicht) mit
7.1.9.1 6 000 oder mehr Ferkelplätzen,
7.1.9.2 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen,
7.1.10 Pelztieren mit
7.1.10.1 1 000 oder mehr Pelztierplätzen,
7.1.10.2 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen,
7.1.11 gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der
Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft
werden
7.1.11.1 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1,
7.1.11.2 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in
Verbindung mit den Nummern 7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von Num-
mer 7.1.11.1 erfasst,
7.1.11.3 in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2,
7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2;
7.2 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von
7.2.1 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag,
7.2.2 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei Geflügel,
7.2.3 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen
Tieren;
7.3 Anlagen
7.3.1 zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen
von Milch, mit einer Produktionskapazität von
7.3.1.1 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,
7.3.1.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen
zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten
in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speise-
fett je Woche,
7.3.2 zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von
7.3.2.1 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,
7.3.2.2 von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anla-
gen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speise-
fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm
Speisefett je Woche;
7.4 Anlagen zur Herstellung von Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven mit
einer Produktionskapazität von
7.4.1 tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen
Rohstoffen,
7.4.1.1 P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,
7.4.1.2 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel,
ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser
Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen,
7.4.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.4.2.1 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Konserven oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
G
V
G
V
G E
G
V
G E
V
V
G E
V
G E
V
G E
V
G E

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
7.4.2.2 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge-
schlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag,
V
sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist;
7.5 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktions-
kapazität von
7.5.1 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag,
7.5.2 von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen
1. Anlagen in Gaststätten oder
2. Räuchereien mit einer Räucherkapazität von weniger als 1 Tonne
Fleisch- oder Fischwaren je Woche.
7.6 (nicht besetzt)
7.7 (nicht besetzt)
G E
V
7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag
von
7.8.1 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr,
7.8.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie Anlagen zur Herstellung
von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim;
7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen
Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hör-
ner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer
Produktionskapazität von
7.9.1 75 Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag,
7.9.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag;
7.10 (nicht besetzt)
7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für
selbst gewonnene Knochen in
1. Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als
4 000 Kilogramm Fleisch je Woche,
2. Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden;
7.12 Anlagen zur
7.12.1 Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit
einer Verarbeitungskapazität von
7.12.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,
7.12.1.2 50 Kilogramm je Stunde bis weniger als 10 Tonnen je Tag,
7.12.1.3 weniger als 50 Kilogramm je Stunde
7.12.2 Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen
tierischer Herkunft zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1,
ausgenommen Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger
als 2 Kubikmetern;
7.13 Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder
Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle
je Tag behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4
Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen;
7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tier-
fellen mit einer Verarbeitungskapazität von
7.14.1 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,
G E
V
G E
G
V
G E
G
V
G
V
G E

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
7.14.2 weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen,
in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim
Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3
anfallen;
7.15 Kottrocknungsanlagen;
7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;
7.17 Anlagen
7.17.1 zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl,
7.17.2 zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit
200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können;
7.18 Anlagen zum Brennen von Melasse;
7.19 Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von
7.19.1 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.19.2 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als
600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.20 Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktions-
kapazität von
7.20.1 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.20.2 weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Brau-
malz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.21 Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht
als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit
einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je
Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage
an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktions-
kapazität von
7.22.1 300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe
oder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.22.2 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder
weniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die Anlage
an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.23 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanz-
lichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.23.1 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertig-
erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.23.2 weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktions-
mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder
mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
V
V
G
G
V
V
G E
V
G E
V
G E
G E
V
G E
V
Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinan-
der folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von
Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag von
7.24.1 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeug-
nissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.24.2 weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen
Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinan-
der folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.25 Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trock-
nung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;
7.26 Anlagen zur Trocknung von Biertreber;
7.27 Brauereien mit einer Produktionskapazität von
7.27.1 3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder 6 000 Hektoliter Bier oder mehr
je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen
im Jahr in Betrieb ist,
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
G E
G
V
V
G E
7.27.2 200 bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6 000 Hek-
toliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
7.28.1 tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.28.1.1 P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,
7.28.1.2 weniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag gemäß Mischungsregel,
7.28.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.28.2.1 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen
oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander fol-
genden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.28.2.2 weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen
Speisewürzen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.29 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von
gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von
7.29.1 300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröste-
tem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.29.2 0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder we-
niger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht
mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen
oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von
7.30.1 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen
Erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.30.2 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag oder
weniger als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht
mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.31 Anlagen zur Herstellung von
7.31.1 Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von
V
G E
V
G E
V
G E
V
G E
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
7.31.1.1 P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von
tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen
Rohstoffen,
7.31.1.2 300 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher
Rohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung
ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.31.2 Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder
Schokoladenmasse mit einer Produktionskapazität von
7.31.2.1 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei
der Verwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit
pflanzlichen Rohstoffen,
7.31.2.2 50 Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung aus-
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
G E
G E
V
schließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der
Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an
nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.31.3 Lakritz mit einer Produktionskapazität von
7.31.3.1 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei
der Verwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit
pflanzlichen Rohstoffen,
7.31.3.2 weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzli-
cher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung
ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen
oder Milchbestandteilen mit einer Kapazität der Einsatzstoffe als
Jahresdurchschnittswert von
7.32.1 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag,
7.32.2 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Milch, Milcherzeugnissen oder
Milchbestandteilen je Tag bei Sprühtrocknern;
7.33 (nicht besetzt)
7.34 Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeug-
nissen aus
7.34.1 tierischen Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Roh-
stoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen
oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,
7.34.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag;
7.35 (nicht besetzt)
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe
mit brennbaren Bestandteilen durch
8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer
Durchsatzkapazität von
8.1.1.1 10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag,
8.1.1.2 weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag,
8.1.1.3 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde,
8.1.1.4 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde,
V
V
V
G E
V
G E
G E
G E
G
G E
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage
mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.1.2.1 50 Megawatt oder mehr,
8.1.2.2 weniger als 50 Megawatt,
8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen
über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich
sind;
8.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
G E
V
V
oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heiz-
kraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger
Dampfkessel, durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder be-
schichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst ver-
leimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmit-
tel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschich-
tungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle ent-
halten, mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.2.1 50 Megawatt oder mehr,
8.2.2 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt;
8.3 Anlagen zur
8.3.1 thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von
Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht,
8.3.2 Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallver-
bindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbren-
nung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht
gefährlich sind, von
8.3.2.1 edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die
Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt,
8.3.2.2 von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen
oder Walzzunder;
8.4 Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus haus-
G E
V
G
V
V
müllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurück-
gewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstof-
fen oder mehr je Tag;
8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.5.1 75 Tonnen oder mehr je Tag,
8.5.2 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag;
8.6 Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5
oder 8.7 erfasst, von
8.6.1 gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.6.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,
8.6.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,
8.6.2 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit
einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.6.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag,
8.6.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag,
8.6.3 Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe
Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
8.6.3.1 100 Tonnen oder mehr je Tag,
V
G E
V
G E
V
G E
V
G E

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
8.6.3.2 weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas
1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt;
8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Ver-
fahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinig-
tem Boden bei
8.7.1 gefährlichen Abfällen von
8.7.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,
8.7.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,
8.7.2 nicht gefährlichen Abfällen von
8.7.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag,
8.7.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;
8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen
Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
8.8.1 gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.8.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,
8.8.1.2 weniger als 10 Tonnen je Tag,
8.8.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen
8.8.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag,
8.8.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;
8.9 Anlagen zur Behandlung von
8.9.1 nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.9.1.1 50 Tonnen oder mehr je Tag,
8.9.1.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;
8.9.2 Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen
(einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche
von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder
Sonderfahrzeugen;
8.10 Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
V
G E
V
G E
V
G E
G
von
G E
V
G E
V
V
Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzka-
pazität an Einsatzstoffen bei
8.10.1 gefährlichen Abfällen von
8.10.1.1 10 Tonnen je Tag oder mehr,
8.10.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,
8.10.2 nicht gefährlichen Abfällen von
8.10.2.1 50 Tonnen je Tag oder mehr,
8.10.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;
8.11 Anlagen zur
8.11.1 Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch
Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden,
1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der
Energieerzeugung durch andere Mittel,
3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungs-
möglichkeiten von Öl,
G E
V
G E
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen
Lösungsmitteln oder
6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der
Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der
Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen,
mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.11.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,
8.11.1.2 von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,
8.11.2 sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
bis 8.10 erfasst werden, von
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
G E
V
8.11.2.1 gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je
Tag,
V
8.11.2.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Tag;
8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung
dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um
Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Ein-
sammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die
durch Nummer 8.14 erfasst werden bei
8.12.1 gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von
8.12.1.1 50 Tonnen oder mehr
8.12.1.2 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen,
8.12.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen
oder mehr,
8.12.3 Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit
8.12.3.1 einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmetern oder mehr oder einer
Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen oder mehr,
8.12.3.2 einer Gesamtlagerfläche von 1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern
oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1 500 Tonnen;
8.13 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit
es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einem Fassungsvermögen von
6 500 Kubikmetern oder mehr;
8.14 Anlagen zum Lagern von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2
Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses
Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen) über einen Zeitraum von jeweils mehr
als einem Jahr mit
8.14.1 einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung
untertägig erfolgt,
8.14.2 einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Ge-
samtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr,
8.14.2.1 für andere Abfälle als Inertabfälle
8.14.2.2 für Inertabfälle
8.14.3 einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Ge-
samtlagerkapazität von
V
G E
V
V
G
V
V
G E
G E
G

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
8.14.3.1 weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt,
8.14.3.2 150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefähr-
liche Abfälle handelt
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
G
G
8.14.3.3 weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt, V
8.15 Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum
Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder
Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12
oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von
8.15.1 10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag,
8.15.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag,
8.15.3 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag;
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen
9.1 Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Tem-
peratur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens
101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare
Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische
z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen
Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden,
9.1.1 soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen
von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fas-
sungsvermögen von
9.1.1.1 30 Tonnen oder mehr,
9.1.1.2 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen,
9.1.2 soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von
jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem
Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr
9.2 Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen An-
lagen die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen
von
9.2.1 10 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von
373,15 Kelvin oder weniger haben,
9.2.2 5 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt un-
ter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck
(101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt;
9.3 Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2)
genannten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von
9.3.1 den in Spalte 4 der Stoffliste (Anhang 2) ausgewiesenen Mengen oder mehr,
G
V
V
G
V
V
G
V
G
9.3.2 den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2) bis weniger als den in Spalte 4 der
Anlage ausgewiesenen Mengen;
9.4 – 9.10 (nicht besetzt)
9.11 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen, ausgenommen Anlagen
die von Nummer 9.3 erfasst werden,
9.11.1 zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben
können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung
von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen
Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von
Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung
von Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Öl-
saaten oder Hülsenfrüchten,
V
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
9.11.2 zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Ton-
nen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr
je Kalenderjahr umgeschlagen werden können;
9.12 – (nicht besetzt)
9.35
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
V
9.36 Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von
6 500 Kubikmetern oder mehr;
9.37 Anlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen
Stoffen oder Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen die von den
Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen
von 25 000 Tonnen oder mehr;
10. Sonstige Anlagen
10.1 Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stof-
fen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur
1. Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur
Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische
Sätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im
handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie
ortsbewegliche Mischladegeräte, oder
2. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe;
10.2 (nicht besetzt)
10.3 Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase
(Verminderung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses
Anhangs genehmigungsbedürftigen Anlagen,
10.3.1 soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet,
10.3.2 soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht gekennzeichnet und
10.3.2.1 in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet
10.3.2.2 in Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet;
10.4 Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strö-
men aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger An-
lagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in
Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet;
10.5 (nicht besetzt)
10.6 Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese
Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel
herstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;
10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Ver-
wendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.7.1 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde
10.7.2 weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden
oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird;
10.8 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder
Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthal-
ten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden;
10.9 Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halo-
genierten aromatischen Kohlenwasserstoffen;
10.10 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum
Färben von Fasern oder Textilien mit
V
G
G
G E
G
V
G E
V
G
V
V
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
10.10.1 einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien
Tag,
10.10.2 einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern
oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien
unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrah-
menanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben
werden,
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
je
G E
V
10.10.3 einer Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag
bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von
Chlor oder Chlorverbindungen;
10.11 – (nicht besetzt)
10.14
10.15 Prüfstände für oder mit
10.15.1 Verbrennungsmotoren, ausgenommen
1. Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und
2. Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete
Serienmotoren geprüft werden,
mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr,
10.15.2 Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von
insgesamt
10.15.2.1 200 Megawatt oder mehr,
10.15.2.2 weniger als 200 Megawatt;
10.16 Prüfstände für oder mit Luftschrauben;
10.17 Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge,
10.17.1 als ständige Anlagen
10.17.2 zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je
Jahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in
geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen;
10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen
Räumen und solche für Kleinkaliberwaffen, und Schießplätze, ausgenom-
men solche für Kleinkaliberwaffen;
10.19 (nicht besetzt)
10.20 Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen
metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Raum-
inhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt;
10.21 Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahr-
zeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen
Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen,
soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom-
men Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss-
oder Futtermitteln gereinigt werden;
10.22 Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung,
10.22.1 mit einem Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer oder des
zu begasenden Behälters von 1 Kubikmeter oder mehr, soweit sehr giftige
oder giftige Stoffe oder Gemische eingesetzt werden,
10.22.2 soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3
durchzuführen sind;
V
V
G
V
V
G
V
V
V
V
V
V

Nr. Anlagenbeschreibung
a b
10.23 Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren,
Anlage
gemäß
Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
c d
Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Qua-
dratmeter Textilien je Stunde behandelt werden;
10.24 (nicht besetzt)
10.25 Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak
oder mehr.
V
V

Stoffliste zu Nr. 9.3 des Anhangs 1
Nr. Stoffe
Spalte 1 Spalte 2
1 Acrylnitril
2 Chlor
3 Schwefeldioxid
4 Sauerstoff
5 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der
Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung
6 Alkalichlorat
7 Schwefeltrioxid
8 ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I
Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung
9 Ammoniak
10 Phosgen
11 Schwefelwasserstoff
12 Fluorwasserstoff
13 Cyanwasserstoff
14 Schwefelkohlenstoff
15 Brom
16 Acetylen (Ethin)
17 Wasserstoff
18 Ethylenoxid
19 Propylenoxid
20 Acrolein
21 Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %)
22 Brommethan
23 Methylisocyanat
24 Tetraethylblei oder Tetramethylblei
25 1,2-Dibromethan
26 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
27 Diphenylmethandiisocyanat (MDI)
28 Toluylendiisocyanat (TDI)
29 sehr giftige Stoffe oder Gemische
30 sehr giftige, giftige, brandfördernde oder explosionsgefährliche
oder Gemische
Anhang 2
Mengen- Mengen-
schwelle schwelle
Nr. 9.3.2 Nr. 9.3.1
Anhang 1 Anhang 1
(Tonnen) (Tonnen)
Spalte 3 Spalte 4
20 200
10 75
20 250
200 2 000
25 500
5 100
15 100
100 2 500
3 30
0,075 0,75
5 50
5 50
5 20
20 200
20 200
5 50
3 30
5 50
5 50
20 200
5 50
20 200
0,015 0,15
5 50
5 50
20 200
20 200
10 100
2 20
Stoffe 10 200

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt
durch Artikel 12 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte
oder der Störfallbeauftragte
1. wegen Verletzung der Vorschriften
a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b) des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
d) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. wegen Verletzung der Vorschriften
a) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-,
Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
b) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
c) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
d) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist,
3. wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 2 verstoßen hat oder
4. seine Pflichten als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach
anderen Vorschriften verletzt hat.“
2. Anhang I wird wie folgt gefasst:
„Anhang I
(zu § 1 Absatz 1)
Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutz-
beauftragter zu bestellen:
1. Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei
a) festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder
b) gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;
2. Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;
3. Anlagen nach Nr. 1.10;
4. Anlagen nach Nr. 1.11;
5. Anlagen nach Nr. 1.12;
6. Anlagen nach Nr. 1.14.1;
7. Anlagen nach Nr. 1.14.2;
8. Anlagen nach Nr. 2.3;
9. Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;
10. Anlagen nach Nr. 2.8;
11. Anlagen nach Nr. 3.1;
12. Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;
13. Anlagen nach Nr. 3.3;
14. Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von
a) 10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,
b) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder
c) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;
15. Anlagen nach Nr. 3.7;

16. Anlagen nach Nr. 3.8;
17. Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver-
fahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;
18. Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;
19. Anlagen nach Nr. 3.18;
20. Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder
Industriebatteriezellen je Tag;
21. Anlagen nach Nr. 4.1;
22. Anlagen nach Nr. 4.2;
23. Anlagen nach Nr. 4.4;
24. Anlagen nach Nr. 4.5;
25. Anlagen nach Nr. 4.6;
26. Anlagen nach Nr. 4.7;
27. Anlagen nach Nr. 5.1.2.1 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder
mehr je Stunde;
28. Anlagen nach Nr. 5.1.2.2 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder
mehr je Stunde;
29. Anlagen nach Nr. 5.2.1;
30. Anlagen nach Nr. 6.1;
31. Anlagen nach Nr. 6.3;
32. Anlagen nach Nr. 7.3.2;
33. Anlagen nach Nr. 7.8;
34. Anlagen nach Nr. 7.9;
35. Anlagen nach Nr. 7.12;
36. Anlagen nach Nr. 7.16;
37. Anlagen nach Nr. 8.1;
38. Anlagen nach Nr. 8.3.1;
39. Anlagen nach Nr. 8.4;
40. Anlagen nach Nr. 8.5;
41. Anlagen nach Nr. 8.7;
42. Anlagen nach Nr. 8.8;
43. Anlagen nach Nr. 8.9.1;
44. Anlagen nach Nr. 8.12.1;
45. Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;
46. Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.“
3. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;“.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Sicherheitsanalysen“ durch das Wort „Sicherheitsberichten“ ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11a“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der
Verordnung über das
Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil ei-
nes eingetragenen Standorts einer nach den Arti-
keln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisa-
tionen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt-
management und Umweltbetriebsprüfung und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie
der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) re-
gistrierten Organisation ist, für die Angaben in einer
der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegen-
den und für gültig erklärten, der Registrierung zu
Grunde gelegten Umwelterklärung oder in einem
dieser Registrierung zu Grunde liegenden Umwelt-
betriebsprüfungsbericht enthalten sind.“
2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Anlagen-
geländes“ durch das Wort „Anlagengrundstü-
ckes“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Bericht über den Ausgangszustand
nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes hat die Informationen zu enthal-
ten, die erforderlich sind, um den Stand der Bo-
den- und Grundwasserverschmutzungen zu er-
mitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit
dem Zustand bei der Betriebseinstellung der An-
lage vorgenommen werden kann. Der Bericht
über den Ausgangszustand hat die folgenden In-
formationen zu enthalten:
1. Informationen über die derzeitige Nutzung
und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung
des Anlagengrundstücks,
2. Informationen über Boden- und Grundwasser-
messungen, die den Zustand zum Zeitpunkt
der Erstellung des Berichts über den Aus-
gangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes wiedergeben
und die dem Stand der Messtechnik entspre-
chen; neue Boden- und Grundwassermessun-
gen sind nicht erforderlich, soweit bereits vor-
handene Informationen die Anforderungen des
ersten Halbsatzes erfüllen.
Erfüllen Informationen, die auf Grund anderer Vor-
schriften erstellt wurden, die Anforderungen der
Sätze 1 und 2, so können diese Informationen in
den Bericht über den Ausgangszustand aufge-
nommen oder diesem beigefügt werden. Der Be-
richt über den Ausgangszustand ist für den Teil-
bereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf
dem durch Verwendung, Erzeugung oder Freiset-
zung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die
Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des
Bodens oder des Grundwassers besteht. Die
Sätze 1 bis 4 sind bei einem Antrag für eine Än-
derungsgenehmigung nur dann anzuwenden,
wenn mit der Änderung neue relevante gefähr-
liche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt
werden oder wenn mit der Änderung erstmals re-
levante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt
oder freigesetzt werden; ein bereits vorhandener
Bericht über den Ausgangszustand ist zu ergän-
zen. § 25 Absatz 2 bleibt unberührt.“
3. In § 7 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem dritten
Komma die Wörter „insbesondere den Bericht über
den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes,“ eingefügt.
4. In § 11a Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
„Begründung“ die Wörter „sowie der Bezeichnung
des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-
Merkblatts“ eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anla-
ge“ die Wörter „sowie den Bericht über den
Ausgangszustand“ eingefügt.
bb) In Nummer 3a werden nach dem Wort „Emis-
sionsbegrenzungen“ die Wörter „einschließ-
lich der Begründung für die Festlegung weni-
ger strenger Emissionsbegrenzungen nach
§ 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2, § 12 Ab-
satz 1b oder § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen
Angaben muss der Genehmigungsbescheid für
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
folgende Angaben enthalten:
1. Auflagen zum Schutz des Bodens und des
Grundwassers sowie Maßnahmen zur Über-
wachung und Behandlung der von der Anlage
erzeugten Abfälle,
2. Regelungen für die Überprüfung der Einhal-
tung der Emissionsgrenzwerte oder sonstiger
Anforderungen, im Fall von Messungen
a) Anforderungen an die Messmethodik, die
Messhäufigkeit und das Bewertungsverfah-
ren zur Überwachung der Emissionen,
b) die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen
ein Wert außerhalb der in den BVT-Schluss-
folgerungen genannten Emissionsbandbrei-
ten festgelegt wurde, die Ergebnisse der
Emissionsüberwachung für die gleichen
Zeiträume und Referenzbedingungen ver-
fügbar sein müssen wie sie für die Emis-
sionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerun-
gen gelten,

3. Anforderungen an
a) die regelmäßige Wartung,
b) die Überwachung der Maßnahmen zur Ver-
meidung der Verschmutzung von Boden
und Grundwasser sowie
c) die Überwachung von Boden und Grund-
wasser hinsichtlich der in der Anlage ver-
wendeten, erzeugten oder freigesetzten re-
levanten gefährlichen Stoffe, einschließlich
der Zeiträume, in denen die Überwachung
stattzufinden hat,
4. Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen
Betriebsbedingungen abweichende Bedingun-
gen, wie das An- und Abfahren der Anlage,
das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen,
Störungen, das kurzzeitige Abfahren der An-
lage sowie die endgültige Stilllegung des Be-
triebs,
5. Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminde-
rung der weiträumigen oder grenzüberschrei-
tenden Umweltverschmutzung.
In den Fällen von Nummer 3 Buchstabe c) sind
die Zeiträume für die Überwachung so festzule-
gen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das
Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für
den Boden betragen, es sei denn, diese Überwa-
chung erfolgt anhand einer systematischen Beur-
teilung des Verschmutzungsrisikos.“
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 ist bei Anlagen,
die sich am 2. Mai 2013 in Betrieb befanden oder
für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung
erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren
Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag
gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Ja-
nuar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsicht-
lich der gesamten Anlage anzuwenden, unab-
hängig davon, ob die beantragte Änderung die
Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung
relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Anlagen
nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richt-
linie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung er-
fasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die
dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli
2015 zu erfüllen.“
Artikel 4
Einundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Bekanntgabevoraussetzungen
Unterabschnitt 1
Stellen im Sinne
von § 29b Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 3 Organisationsform von Stellen
§ 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
§ 5 Unabhängigkeit von Stellen
§ 6 Zuverlässigkeit von Stellen
Unterabschnitt 2
Sachverständige im Sinne von
§ 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 7 Fachkunde von Sachverständigen
§ 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen
§ 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
§ 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
§ 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
Abschnitt 3
Bekanntgabeverfahren;
Nebenbestimmungen
§ 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
§ 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Aus-
stattung
§ 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 15 Nebenbestimmungen
Abschnitt 4
Pflichten bekannt
gegebener Stellen und Sachverständiger
§ 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen
§ 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
Abschnitt 5
Widerruf
§ 18 Widerruf der Bekanntgabe
Abschnitt 6
Pflichten von Anlagenbetreibern
§ 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 20 Zugänglichkeit der Normen
§ 21 Übergangsvorschriften
Anlage 1 Prüfbereiche für Stellen
Anlage 2 Prüfungsbereiche für Sachverständige
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
1. die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes,

2. die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sach-
verständiger sowie den Widerruf entsprechender
Bekanntgaben,
3. die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der
Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von
Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Prüfbereich
die von der zuständigen Behörde in der Bekannt-
gabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tä-
tigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1;
2. Ermittlungen
Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berech-
nungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder
Immissionen von Anlagen notwendig sind und von
bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden;
3. Fachlich verantwortliche Personen und deren Stell-
vertreter
die für die Durchführung von Ermittlungen verant-
wortlichen natürlichen Personen einer bekannt ge-
gebenen Stelle;
4. Standort
derjenige geografische Ort, von dem aus eine be-
kannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistun-
gen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbrin-
gen;
5. Prüfungsbereich
die von der zuständigen Behörde in der Bekannt-
gabe von Sachverständigen bezeichnete Kombina-
tion aus Anlagenarten und Fachgebieten nach An-
lage 2;
6. Sachverständige oder Sachverständiger
eine natürliche Person.
Abschnitt 2
Bekanntgabevoraussetzungen
Unterabschnitt 1
Stellen im Sinne
von § 29b Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§3
Organisationsform von Stellen
Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Ab-
satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristi-
sche Personen oder Personengesellschaften sein.
§4
Fachkunde und
gerätetechnische Ausstattung von Stellen
(1) Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b
Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müs-
sen in ausreichendem Umfang über Personal zur
Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkun-
dig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen
beschäftigt ist. Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fach-
kunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstat-
tung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche ge-
mäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:
1. DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005 mit
Berichtigungen vom Mai 2007, sowie VDI-Richt-
linie 4220, Ausgabe April 2011,
2. VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011,
oder
3. DIN 45688, Ausgabe April 2005.
(2) Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem
Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Per-
son oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäfti-
gen. Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre
Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach
Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immis-
sionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen
Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenz-
feststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfü-
gen.
§5
Unabhängigkeit von Stellen
Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2
Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfor-
derliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel
dann nicht gegeben, wenn sie
1. Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, er-
richtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Er-
richtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,
2. Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von
Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen
Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrele-
vante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, her-
stellt oder vertreibt,
3. organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hin-
sichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten
ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Auf-
gaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder
wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme be-
steht oder
4. fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die
nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.
§6
Zuverlässigkeit von Stellen
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von
§ 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes liegt vor, wenn die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsfüh-
rung berechtigten Personen der bekannt zu gebenden
Stelle sowie das in § 4 genannte Personal auf Grund

ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und
ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten
Personen
1. wegen Verletzung der Vorschriften
a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte
oder Delikte gegen die Umwelt,
b) des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemika-
lien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
oder Infektionsschutzrechts,
d) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeits-
schutzrechts oder
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-
stoffrechts
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geld-
strafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder
2. wegen Verletzung der Vorschriften
a) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-
und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemi-
kalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlen-
schutzrechts,
b) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
oder Infektionsschutzrechts,
c) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeits-
schutzrechts oder
d) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-
stoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung
mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert
Euro belegt worden ist.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
auch dann nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1
bezeichneten Personen
1. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Ab-
satz 2 genannten Vorschriften verstoßen hat,
2. Ermittlungs- oder Prüfungsergebnisse vorsätzlich
oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig
wiedergegeben hat,
3. wiederholt gegen Anforderungen des technischen
Regelwerkes verstoßen hat, die für die Richtigkeit
der Ermittlungs- und Prüfergebnisse relevant sind,
4. vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich
aus dieser Verordnung oder einer bereits erfolgten
Bekanntgabe ergeben, verletzt hat oder
5. Dokumentationen und Berichterstattungen zu Er-
mittlungen oder Prüfungen wiederholt mit erheb-
lichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat
oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt
dazu beigetragen hat, dass Fristen für deren Vorlage
versäumt wurden.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
auch dann nicht gegeben, wenn
1. eine der in § 4 bezeichneten Personen ohne Fach-
kundenachweise im Sinne von § 4 Absatz 1 für er-
gebnisrelevante Tätigkeiten selbständig eingesetzt
wird oder worden ist oder
2. Ringversuche nach § 16 Absatz 4 Nummer 7 wieder-
holt nicht bestanden wurden.
Unterabschnitt 2
Sachverständige im
Sinne von § 29b Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§7
Fachkunde von Sachverständigen
Die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29b Ab-
satz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
liegt vor, wenn der oder die bekannt zu gebende Sach-
verständige
1. ein Hochschulstudium auf den Gebieten des Inge-
nieurwesens, der Chemie oder der Physik abge-
schlossen hat; alternativ kann ein Studium in ande-
ren als den genannten Fächern anerkannt werden,
wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick
auf die Aufgabenstellung, der sich der oder die
Sachverständige zuwenden will, als geeignet anzu-
sehen ist;
2. während einer dreijährigen praktischen Tätigkeit Er-
fahrungen in den Prüfungsbereichen nach Anlage 2
erworben hat, für die die Bekanntgabe beantragt
wird,
3. über grundlegende Kenntnisse in Verfahrens- und
Sicherheitstechnik und in systematischen Methoden
der Gefahrenanalyse verfügt,
4. in Bezug auf die beantragten Prüfungsbereiche über
umfassende Fachkenntnisse sowie Kenntnisse in für
die Anlagensicherheit maßgebenden Gesetzen, Ver-
ordnungen und Technischen Regeln verfügt.
In begründeten Einzelfällen kann abweichend von
Satz 1 Nummer 1 und 2 eine nicht akademische Aus-
bildung mit mindestens fünfjähriger beruflicher Praxis
im Bekanntgabebereich anerkannt werden, wenn dies
im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als
gleichwertig anzusehen ist.
§8
Unabhängigkeit von Sachverständigen
Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2
Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfor-
derliche Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist in
der Regel dann nicht gegeben, wenn dieser
1. Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, er-
richtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Er-
richtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,
2. sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutz-
systeme, herstellt oder vertreibt,
3. organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hin-
sichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten
ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Auf-
gaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder
wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme be-
steht.

§9
Zuverlässigkeit von Sachverständigen
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von
§ 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes liegt vor, wenn bekannt zu gebende Sachver-
ständige auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften,
ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsge-
mäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben ge-
eignet sind.
(2) § 6 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
auch dann nicht gegeben, wenn bekannt zu gebende
Sachverständige die erforderlichen geistigen und
körperlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit nicht
nur vorübergehend nicht erfüllen.
§ 10
Gerätetechnische
Ausstattung von Sachverständigen
Bekannt zu gebende Sachverständige haben hin-
sichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten,
Programmen und Informationsquellen, zu gewährleis-
ten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem
Stand der Technik entspricht und für die jeweilige Auf-
gabe geeignet ist, insbesondere dass
1. die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen
dem Stand der Messtechnik entspricht,
2. die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse
sichergestellt ist und
3. Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messge-
räte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst
werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen ent-
sprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrich-
tungen müssen, sofern dies technisch möglich ist,
entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie
auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.
§ 11
Hilfspersonal;
Haftpflichtversicherung
(1) Soweit die Durchführung sicherheitstechnischer
Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes den Einsatz von Hilfspersonal erfordert,
muss dieses in ausreichendem Umfang zur Verfügung
stehen. Der Einsatz des Hilfspersonals muss durch ei-
nen zwischen dem Hilfspersonal und dem oder der
Sachverständigen oder dem Arbeitgeber des oder der
Sachverständigen geschlossenen Vertrag sichergestellt
sein.
(2) Sachverständige haben sich zu verpflichten,
Hilfspersonal nur zur Vorbereitung von Gutachten auf
Grund von sicherheitstechnischen Prüfungen im Sinne
von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hin-
zuzuziehen und das Hilfspersonal dabei nur insoweit
mit Teilarbeiten zu beschäftigen, als sie dessen Mitar-
beit ordnungsgemäß überwachen können. Durch das
Hinzuziehen von Hilfspersonal darf der Charakter einer
persönlichen Leistung des oder der Sachverständigen
nicht verloren gehen.
(3) Für Hilfspersonal gelten § 9 Absatz 1 und § 6 Ab-
satz 2 und 3 entsprechend. Hilfspersonal muss über
eine ausreichende Fachkunde zur Wahrnehmung der
ihm zu überlassenden Aufgaben verfügen.
(4) Sachverständige haben den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Um-
weltschäden mit einer Deckungssumme von mindes-
tens 2,5 Millionen Euro pro Schadensfall nachzuweisen.
Abschnitt 3
Bekanntgabeverfahren;
Nebenbestimmungen
§ 12
Antrag; behördliches
Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
(1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem
Antrag auf Bekanntgabe oder Erweiterung einer Be-
kanntgabe die Unterlagen beizufügen, die zum Nach-
weis der Fachkunde, der Unabhängigkeit, der Zuverläs-
sigkeit sowie der gerätetechnischen Ausstattung erfor-
derlich sind.
(2) Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder
die Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz hat,
und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein
Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in
dem die Tätigkeit erstmalig ausgeübt werden soll. Die
Bekanntgabe erfolgt bei Stellen bezogen auf den je-
weils beantragten Prüfbereich nach Anlage 1 und bei
Sachverständigen bezogen auf den jeweils beantragten
Prüfungsbereich nach Anlage 2. Die Bekanntgabe kann
mit einem Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen
und Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen verse-
hen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das
Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe
muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein;
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Länder unterrichten sich gegenseitig über
Bekanntgaben, Ablehnungen von Anträgen und Wider-
rufe von Bekanntgaben. Bekanntgaben sind im Internet
zu veröffentlichen.
§ 13
Nachweise der Fachkunde
und gerätetechnischen Ausstattung
(1) Der Nachweis der Fachkunde und der geräte-
technischen Ausstattung ist für bekannt zu gebende
Stellen durch Vorlage einer Akkreditierung der Akkredi-
tierungsstelle (Kompetenznachweis) zu erbringen. Der
Kompetenznachweis muss für alle in die Bekanntgabe-
entscheidung einzubeziehenden Standorte der Stelle
die Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung für
die beantragten Prüfbereiche nach Anlage 1 belegen
und die Ergebnisse der letzten zwei Ringversuchsteil-
nahmen dokumentieren. Abweichend von den Sätzen 1
und 2 ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich
des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 durch

eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richt-
linie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, zu erbringen.
(2) Sachverständige müssen dem Bekanntgabean-
trag für jeden Prüfungsbereich nach Anlage 2, auf den
sich der Antrag bezieht, mindestens eine Arbeitsprobe
beifügen. Arbeitsproben sind schriftliche Ergebnisse
von Prüfungen oder Gutachten, die hinsichtlich Anfor-
derungen und Aufgabenstellung mit sicherheitstechni-
schen Prüfungen gemäß § 29a des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes vergleichbar sind, oder wissen-
schaftliche Arbeiten. Die Arbeitsproben müssen erken-
nen lassen, dass sie vollständig von dem Antragsteller
oder der Antragstellerin angefertigt wurden. Sofern die
Arbeitsproben nicht vollständig von dem Antragsteller
oder der Antragstellerin angefertigt wurden, müssen sie
erkennen lassen, in welchen Teilen sie von dem Antrag-
steller oder der Antragstellerin angefertigt wurden.
(3) Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 2
kann die zuständige Behörde ein Fachgespräch mit
dem oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen
führen. Die gerätetechnische Ausstattung des oder der
bekannt zu gebenden Sachverständigen kann vor Ort
überprüft werden. Von einer Überprüfung vor Ort und
einem Fachgespräch kann abgesehen werden, wenn
eine Bekanntgabe für die betreffenden Prüfungsberei-
che bereits besteht oder wegen Fristablaufs nicht mehr
besteht und erneut beantragt wird.
§ 14
Gleichwertigkeit von
Befähigungsnachweisen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum stehen Bekanntgaben nach § 29b Absatz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung
mit § 12 Absatz 2 dieser Verordnung gleich, wenn sie
ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags
auf Bekanntgabe nach § 12 Absatz 2 stehen Nach-
weise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-
vorgeht, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin
die betreffenden Bekanntgabevoraussetzungen oder
die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen ver-
gleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates er-
füllt.
(2) Nachweise über die gleichwertige Anerkennung
nach Absatz 1 Satz 1 und sonstige Nachweise nach
Absatz 1 Satz 2 sind der zuständigen Behörde im Ori-
ginal oder in Kopie vorzulegen; die Vorlage der Nach-
weise über die gleichwertige Anerkennung hat vor Auf-
nahme der Tätigkeit zu erfolgen. Eine Beglaubigung der
Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung
können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung
der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers oder
der Antragstellerin gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei
vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines
oder einer Staatsangehörigen eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforder-
lichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Ab-
satz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Eignungs-
prüfungen gemäß § 13a Absatz 3 und § 36a Absatz 2
der Gewerbeordnung sind vor einer für Bekanntgaben
zuständigen Behörde abzulegen.
(3) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung
sind Anpassungslehrgänge für die Fachkunde von
Sachverständigen im Sinne von § 29b Absatz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur in den Fällen
des § 7 Nummer 3 und 4 zulässig; die Anpassungslehr-
gänge müssen eine Abschlussprüfung beinhalten.
§ 15
Nebenbestimmungen
(1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens
fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis
für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entspre-
chend zu verkürzen. Wird die Kompetenz durch Be-
scheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 4 nachgewiesen,
erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf
Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richt-
linie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, alle zwei
Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der
zuständigen Behörde vorzulegen ist.
(2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf
längstens acht Jahre zu befristen.
Abschnitt 4
Pflichten bekannt
gegebener Stellen und Sachverständiger
§ 16
Pflichten
bekannt gegebener Stellen
(1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-
trag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten
Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflich-
tet,
1. wesentliche Änderungen, die die Erfüllung der Vo-
raussetzungen der Bekanntgabe betreffen, unver-
züglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, insbe-
sondere diejenigen, die
a) die Veränderung der personellen Ausstattung
oder die Fachkunde des in § 4 genannten Perso-
nals betreffen,
b) sich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme
oder den Wechsel eines Gesellschafters oder
einer Gesellschafterin, Änderungen der Kapital-
oder Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform,
die Bezeichnung oder den Sitz der Stelle bezie-
hen,
c) die Unabhängigkeit berühren,
d) die Zuverlässigkeit betreffen oder
e) die gerätetechnische Ausstattung betreffen,

2. die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand
der Technik anzupassen,
3. zu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe
zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle
tätig wird, an Ermittlungen teilnehmen oder das Er-
gebnis der Ermittlung kostenpflichtig überprüfen,
4. keine Aufträge anzunehmen, bei denen mögliche
Beeinträchtigungen der Unparteilichkeit das Ergeb-
nis beeinflussen könnten.
(2) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Ge-
heimnisse zum Schutz öffentlicher Belange, die den be-
kannt gegebenen Stellen im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit bekannt geworden sind, müssen vor unbefug-
ter Offenbarung gewahrt bleiben. Das Personal ist
durch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-
trag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten
Personen der bekannt gegebenen Stelle entsprechend
zu verpflichten.
(3) Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stel-
len ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von
Stoffen entsprechend Anlage 1, Buchstabe B, Zeile 5
Stoffbereich Sa.
(4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber hinaus
verpflichtet,
1. für die Ermittlungen im Rahmen der Bekanntgabe ein
Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der
DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe 2005 mit Berichti-
gungen vom Mai 2007, zu betreiben und ständig
fortzuschreiben,
2. sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Land über
länderspezifische Anforderungen an die Tätigkeit,
die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse
sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mit-
wirkung der Stelle erfordern, zu informieren,
3. der zuständigen Behörde des Landes, in dem die
Stelle tätig wird, auf Verlangen alle Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Tä-
tigkeit der Stellen und die Qualität der Ermittlungs-
ergebnisse zu überwachen,
4. die Messpläne und Messterminanzeigen fristgerecht
an die in dem Land der Ermittlungsdurchführung für
die Bekanntgabe und die für die Überwachung der
zu prüfenden Anlage zuständige Behörde auf deren
Verlangen zu übermitteln und abzustimmen,
5. bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien Messbe-
richte nach diesen Kriterien zu erstellen,
6. den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der
Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis
zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Er-
mittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid
durchgeführt worden sind,
7. zweimal im Bekanntgabezeitraum unter Einbezie-
hung aller Standorte sowie des fachkundigen Perso-
nals dieser Standorte auf eigene Kosten
a) an anerkannten Ringversuchen teilzunehmen, de-
ren Veranstalter hierfür eine Akkreditierung der
Akkreditierungsstelle besitzen, oder
b) an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssi-
cherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche
angeboten werden,
und deren Ergebnisse unverzüglich der für die Be-
kanntgabe zuständigen Behörde vorzulegen,
8. der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf
Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im
Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlun-
gen vorzulegen und
9. die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten
Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immis-
sionsschutzrecht sicherzustellen.
(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den
Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III, Num-
mer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf
der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezem-
ber 2008, ausreichend.
(6) Bekannt gegebene Stellen müssen ihre Ge-
schäftspolitik in Bezug auf Ermittlungen so ausrichten,
dass sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben keinen
wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen
unterworfen sind. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf ei-
nen oder wenige Auftraggeber ist nicht zulässig, wenn
durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die
wirtschaftliche Existenz der Stelle gefährdet wäre.
§ 17
Pflichten bekannt
gegebener Sachverständiger
(1) Für bekannt gegebene Sachverständige gilt § 16
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e und Nummer 2
und 3 entsprechend. Sie sind zusätzlich verpflichtet,
1. neben den im Rahmen ihrer Aufträge anzufertigen-
den Prüfungsberichten Erfahrungen, die bei der
Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen
und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterla-
gen gemacht werden, so aufzuzeichnen, dass sie
ausgewertet werden können; die Aufzeichnungen
müssen insbesondere Folgendes enthalten:
a) Angaben über Anlagenart, Grund, Zeitpunkt, Ge-
genstand und Umfang der Prüfung,
b) Angaben über die bei der Prüfung festgestellten
Mängel sowie Vorschläge zu deren Abhilfe,
c) grundlegende Folgerungen für die Verbesserung
der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvor-
sorge, sowie
d) Angaben über eingegangene Beschwerden, ge-
troffene Abhilfe und Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Qualität der Prüfung;
2. die vorgenannten Aufzeichnungen einmal jährlich
zusammenzufassen und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen;
3. Aufzeichnungen über die gerätetechnische Ausstat-
tung bereit zu halten;
4. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Ka-
lenderjahres den zuständigen Behörden über jede
durchgeführte Prüfung einen Bericht nach behörd-
lichen Vorgaben vorzulegen, in dem eine Zusam-
menfassung der bei der jeweiligen Prüfung festge-
stellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusam-
menfassung der grundlegenden Folgerungen für die
Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich
Störfallvorsorge, enthalten ist;

5. die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffent-
lichten sicherheitstechnischen Regeln zu berück-
sichtigen;
6. einen Prüfauftrag nicht anzunehmen, wenn sie im
Rahmen
a) der Planung oder des Genehmigungsverfahrens,
b) der Erstellung des Konzepts zur Verhinderung
von Störfällen,
c) der Erstellung des Sicherheitsberichts oder
d) der Erstellung des internen Alarm- und Gefahren-
abwehrplans
für den Betreiber der Anlage, auf die sich der Prü-
fungsauftrag beziehen soll, Aufträge durchgeführt
haben, durch die sie bei einer nachfolgenden Prü-
fungstätigkeit in einen Interessenskonflikt geraten
könnten;
7. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde
a) sich entsprechend der Entwicklung des Standes
der Technik und der Sicherheitstechnik fortzubil-
den und
b) alle zwei Jahre an einem vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaus-
tausch teilzunehmen;
8. den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten.
(2) In begründeten Einzelfällen können Unteraufträge
an andere Sachverständige vergeben werden; vor der
Vergabe ist der zuständigen Behörde der Unterauftrag
nebst Begründung anzuzeigen.
Abschnitt 5
Widerruf
§ 18
Widerruf der Bekanntgabe
(1) Ergeben sich aus Berichten von bekannt gegebe-
nen Stellen oder Sachverständigen, aus Gutachten, aus
den Ergebnissen von Ringversuchen oder anderen In-
formationsquellen Anhaltspunkte für den Wegfall von
Bekanntgabevoraussetzungen oder für die Nichtbefol-
gung von Auflagen der Bekanntgabe oder von Pflichten
nach Abschnitt 4, so überprüft die zuständige Behörde,
die die Bekanntgabe vorgenommen hat, ob die Be-
kanntgabevoraussetzungen noch erfüllt sind. Sie kann
hierfür von den bekannt gegebenen Stellen oder Sach-
verständigen die Vorlage von Unterlagen und die Ertei-
lung von Auskünften verlangen und die Überprüfung
der gerätetechnischen Ausstattung vor Ort durchführen
oder durch Dritte durchführen lassen.
(2) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 1, dass die
Bekanntgabevoraussetzungen ganz oder teilweise
nicht mehr erfüllt sind, widerruft die zuständige Be-
hörde ganz oder teilweise die Bekanntgabe.
Abschnitt 6
Pflichten von Anlagenbetreibern
§ 19
Gleichwertigkeit von Anerkennungen
(1) Nachweise von nicht nach dieser Verordnung be-
kannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen über
die Gleichwertigkeit ihrer Anerkennungen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum hat der Betreiber der zuständi-
gen Behörde, auch im Fall einer vorübergehenden und
nur gelegentlichen Tätigkeit dieser Stellen oder Sach-
verständigen, vor Beginn der jeweiligen Ermittlung oder
der sicherheitstechnischen Prüfung im Original oder in
Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine
Beglaubigung der Kopie verlangen. Sie kann darüber
hinaus verlangen, dass die Nachweise in beglaubigter
deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertig-
keit der nicht inländischen Anerkennung mit den Be-
kanntgabevoraussetzungen und teilt dem Betreiber
das Ergebnis mit.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 20
Zugänglichkeit der Normen
VDI-Richtlinien, ISO-, DIN- und DIN-EN-Normen, auf
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der
Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und sind in der
Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
niedergelegt.
§ 21
Übergangsvorschriften
Bestehende Bekanntgaben für Stellen und Sachver-
ständige, die vor dem 2. Mai 2013 erteilt wurden, gelten
in ihrem bisherigen Geltungsbereich fort, bis eine neue
bundesweite Bekanntgabe erfolgt. Abweichend von
Satz 1 gilt § 16 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 2
für bestehende Bekanntgaben für Stellen und gelten
§ 11 Absatz 4 und § 17 für bestehende Bekanntgaben
für Sachverständige jeweils ab dem 2. Mai 2013.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und
Prüfbereiche für
§ 16 Absatz 3 und 5)
Stellen
Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.).
A. Tätigkeitsbereiche
Nr. Gruppe I Gruppe II Gruppe III
Ermittlung der Überprüfung des Überprüfung
Emissionen ordnungsgemäßen instationär
(Luft) Einbaus und der genutzter
Funktion sowie Messeinrichtungen
Kalibrierung (Luft)
kontinuierlich
arbeitender
Emissionsmess-
einrichtungen
Voraussetzung ist
Gruppe I
1 Messaufgaben Überprüfungen Überprüfungen
nach §§ 26, 28 und Kalibrie- und Kalibrie-
BImSchG und rungen von rungen von
entsprechende Messeinrich- Messeinrich-
Messaufgaben tungen an tungen, die im
nach Verord- Anlagen, die eine nicht stationären
nungen zur gerätetechnische Betrieb einge-
Durchführung Ausstattung und setzt werden
des BImSchG Kenntnisse und
Erfahrungen
erfordern
2 Nummer 1 und Nummer 1 und
Messaufgaben, Überprüfungen
die eine spezielle und Kalibrie-
gerätetechnische rungen von
Ausstattung Messeinrich-
und spezielle tungen an
Erfahrungen des Anlagen, die eine
fachkundigen spezielle geräte-
Personals technische
erfordern Ausstattung
und spezielle
Erfahrungen des
fachkundigen
Personals
erfordern
B. Stoffbereiche
Kennung Aufgabenbereich
Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI
Ermittlung der Ermittlung von Ermittlung von
Immissionen Geräuschen Erschütterungen
(Luft)
§§ 26, 28 §§ 26, 28 §§ 26, 28
BImSchG und BImSchG und BImSchG und
entsprechende entsprechende entsprechende
Messaufgaben Messaufgaben Messaufgaben
nach Verord- nach Verord- nach Verord-
nungen zur nungen zur nungen zur
Durchführung Durchführung Durchführung
des BImSchG des BImSchG des BImSchG
(für die Gruppen I, II und IV)
P partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe
G gasförmige anorganische und organische Stoffe
O Gerüche
Sp spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse
erfordern
Sa spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse
erfordern
Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekannt-
gabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grund-
sätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon aus-
genommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 6, § 7, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2)
Prüfungsbereiche für Sachverständige
Prüfungsbereiche ergeben sich aus der Kombination
A. Anlagenarten
von Anlagenarten (A.) und Fachgebieten (B.).
1. Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten gemäß Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der
jeweils gültigen Fassung, auch soweit die dort
2. nicht genehmigungsbedürftige Anlagenarten, die
B. Fachgebiete
Nr. Fachgebiet
1 Auslegung von Anlagen und Anlagenteilen
2 Errichtung von Anlagen und Anlagenteilen
2.1 Prüfung von Anlagenteilen vor Ort
genannten Schwellen unterschritten werden;
Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können.
Beschreibung
Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, Standsicherheit etc.)
von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. Ä.
unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen
bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
Prüfungen von Anlagenteilen und Komponenten während der
Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z. B. nach Vorgaben
des technischen Regelwerkes; Funktionsprüfungen
2.2 Qualitätssicherung, Prüfung auf Konformität Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf
3 Verfahrenstechnische Prozessführung
4 Instandhaltung von Anlagen
5 Statik von baulichen Anlagenteilen
6 Werkstoffe
6.1 Werkstoffprüfung
6.2 Werkstoffbeurteilung
7 Versorgung mit Energien und Medien
8 umgebungsbedingte Gefahrenquellen
9 Elektrotechnik
10 MSR-/Prozessleittechnik
11 Systematische Methoden der
Gefahrenanalyse
12 Stoffeigenschaften
12.1 Bewertung der Stoffeigenschaften
12.2 Ermittlung von Stoffeigenschaften
Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z. B. Genehmi-
gungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort
Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von
Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störun-
gen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise
Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von
Anlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosions-
schutz, Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik),
Prozessleittechnik (PLT)
Prüfung der Auslegung bzw. der Statik von Anlagenteilen (ein-
schließlich der für diese relevanten Pflichten der 12. BImSchV
– Störfallverordnung)
Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, Prüflabor)
Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, Werkstoffverträglich-
keit)
Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik
(hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung
vom MSR-Technik/PLT)
chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische
Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen
Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstech-
nischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen
Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstech-
nischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen

Nr. Fachgebiet
12.3 Spezielle toxikologische Fragestellungen
13 Auswirkungsbetrachtungen
14 Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehr-
pläne
15 Brandschutz
15.1 Fachfragen zum Brandschutz einschließlich
Löschwasserrückhaltung
15.2 Experimentelle Untersuchungen zum
Brandschutz
16 Explosionsschutz
16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum
Explosionsschutz
16.2 Experimentelle Untersuchungen zum
Explosionsschutz
17 Sicherheitsmanagement und
Betriebsorganisation
18 Sonstiges
Beschreibung
Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen
zu Stoffen, Gemischen und Abfällen
Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen
sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen
Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung
Prüfung von speziellen Fachfragen zum vorbeugenden,
baulichen und abwehrenden Brandschutz, einschließlich
Löschwasserrückhaltung
Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum
Brandschutz und zu Brandursachen
Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum
Explosionsschutz (Prüfinstitut, Prüflabor)
Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung
organisations- und managementspezifischer Fragestellungen)

Artikel 5
Verordnung
zur Regelung des
Verfahrens bei Zulassung und
Überwachung industrieller
Abwasserbehandlungsanlagen
und Gewässerbenutzungen
(Industriekläranlagen-Zulassungs-
und Überwachungsverordnung – IZÜV)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders be-
stimmt,
1. für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbe-
nutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrie-
anlagen im Sinne von Absatz 3 gehören,
2. für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen
nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasser-
haushaltsgesetzes.
Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen
nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltgesetzes, die
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder
1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes genehmigt worden sind,
2. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes überwacht werden oder
3. vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergeneh-
migung bedurften.
(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verord-
nung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Ab-
satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasser-
haushaltsgesetzes.
(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Abschnitt 2
Zulassung und Überwachung
industrieller Abwasserbehandlungs-
anlagen und Gewässerbenutzungen
§2
Zulassungsverfahren und Koordinierung
(1) Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der we-
sentlichen Änderung einer Industrieanlage eine Gewäs-
serbenutzung verbunden oder wird die Genehmigung
einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt, so ist das
Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Ge-
nehmigung nach den §§ 3 bis 6 durchzuführen. Ist für
die Gewässerbenutzung oder die Errichtung und den
Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist
die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbstän-
diger Bestandteil des Zulassungsverfahrens.
(2) Soweit für ein Vorhaben nach Absatz 1 eine Zu-
lassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie nach
anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, ist eine vollstän-
dige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der
Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben si-
cherzustellen, um ein hohes Schutzniveau für die Um-
welt insgesamt zu gewährleisten. Die für das Zulas-
sungsverfahren nach dieser Verordnung zuständige Be-
hörde hat mit den Behörden, die für die anderweitigen
Verfahren zuständig sind, den von ihr beabsichtigten
Inhalt der Zulassung frühzeitig zu erörtern und abzu-
stimmen.
§3
Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist
(1) Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Ge-
nehmigung sind vom Antragsteller mindestens fol-
gende Angaben zu machen:
1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des
Abwassers sowie Feststellungen von erheblichen
Auswirkungen des Abwassers auf die Gewässer,
2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Ener-
gie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt wer-
den,
3. der Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenfüh-
rung von Abwasserströmen,
4. Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus
dem Schmutzwasser und aus dem auf dem Anla-
gengrundstück anfallenden Niederschlagswasser,
5. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die
Umwelt und
6. die wichtigsten vom Antragsteller geprüften ander-
weitigen Lösungsmöglichkeiten in einer Übersicht.
Entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
vember 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi-
sationen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt-
management und Umweltbetriebsprüfung und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie
der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) können
in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt
werden. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann
auf solche Angaben verzichtet werden, die für die be-
antragte Erlaubnis oder Genehmigung offensichtlich
ohne Belang sind. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaub-
nis oder Genehmigung ist eine nichttechnische Zusam-
menfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufü-
gen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, auf
die nach Satz 3 verzichtet werden kann.
(2) Der Antrag auf die Genehmigung einer Anlage
nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaus-

haltsgesetzes hat zudem folgende Angaben zu enthal-
ten:
1. die Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang
ihrer Tätigkeit,
2. den Zustand des Anlagengrundstücks sowie einen
Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Ab-
satz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
§ 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmi-
gungsverfahren,
3. die Quellen der Emissionen aus der Anlage, Art und
Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der An-
lage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Fest-
stellungen von erheblichen Auswirkungen der Emis-
sionen auf die Umwelt,
4. die Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen
oder, sofern dies nicht möglich ist, zu ihrer Vermin-
derung und
5. die Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung, Wie-
derverwendung, zum Recycling und zur Verwertung
der von der Anlage erzeugten Abfälle.
§ 13 sowie § 25 Absatz 2 der Verordnung über das Ge-
nehmigungsverfahren gelten entsprechend.
(3) Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
nisse enthalten, sind zu kennzeichnen und getrennt
vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe
des Geheimnisses geschehen kann, in den öffentlich
auszulegenden Unterlagen so ausführlich vom Antrag-
steller dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist zu
beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den
Auswirkungen der Gewässerbenutzung oder der An-
lage betroffen sind.
(4) Das Zulassungsverfahren setzt einen schrift-
lichen Antrag und die Vorlage der in den Absätzen 1
bis 3 genannten Antragsunterlagen voraus. Reichen
die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der
Antragsteller sie auf Verlangen der zuständigen Be-
hörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
Über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Ge-
nehmigung ist nach Eingang des Antrags und der nach
den Sätzen 1 und 2 einzureichenden Unterlagen inner-
halb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden.
Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern,
wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder
aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind,
erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber
dem Antragsteller begründet werden.
§4
Öffentlichkeitsbeteiligung
und Zugang zu Informationen
(1) In Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Öf-
fentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10
und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungs-
verfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde soll in
Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen für Änderun-
gen von Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanla-
gen gehören, von der Beteiligung der Öffentlichkeit
nach Satz 1 absehen, wenn
1. in dem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
für die wesentliche Änderung der Industrieanlage
nach § 16 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes auch in Verbindung mit § 60 Absatz 3
Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Öffent-
lichkeitsbeteiligung erforderlich ist, und
2. erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein Gewäs-
ser nicht zu erwarten sind.
(2) Erlaubnisse und Genehmigungen nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Für
die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Absatz 7
und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-
chend. Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen
zugänglich zu machen:
1. der Inhalt der Entscheidung nach Satz 1 einschließ-
lich der Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Kopie der
Erlaubnis oder der Genehmigung sowie späterer An-
passungen,
2. die Entscheidungsgründe,
3. die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchge-
führten Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit
nach den §§ 4 und 5 und die Berücksichtigung die-
ser Ergebnisse bei der Entscheidung,
4. die Bezeichnung der für die Erlaubnis oder die Ge-
nehmigung maßgeblichen BVT-Merkblätter nach
§ 54 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
5. Angaben zu den Inhalts- und Nebenbestimmungen
nach § 6 einschließlich der Emissionsgrenzwerte
nach dem Stand der Technik,
6. gegebenenfalls die vom Stand der Technik abwei-
chenden Anforderungen nach § 57 Absatz 3 Satz 2
und Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
7. Informationen über die Maßnahmen, die für die end-
gültige Einstellung des Betriebs der Anlage oder der
Gewässerbenutzung getroffen wurden und die Aus-
wirkungen auf die betreffende Gewässerbenutzung
oder die Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes haben, sowie
8. die Ergebnisse der entsprechend den Inhalts- und
Nebenbestimmungen erforderlichen Überwachung
der Gewässerbenutzungen oder der Anlage nach
§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaus-
haltsgesetzes, die bei der zuständigen Behörde vor-
liegen.
Der Erlaubnisbescheid oder der Genehmigungsbe-
scheid, die Bezeichnung des für die Gewässerbenut-
zung oder für die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgeb-
lichen BVT-Merkblatts sowie die Informationen nach
Satz 3 Nummer 7 sind im Internet öffentlich bekannt
zu machen. Von der Veröffentlichungspflicht ausge-
nommen sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen.
Sofern die Bescheide Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
nisse enthalten, sind die entsprechenden Stellen un-
kenntlich zu machen.
(3) Für die Beteiligung anderer Behörden gilt § 11
der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ent-
sprechend.
§5
Grenzüberschreitende
Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit
(1) Kann eine zu einer Industrieanlage gehörige Ge-
wässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach
den Antragsunterlagen erhebliche Auswirkungen in ei-

nem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer
Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen er-
heblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die
von dem anderen Staat benannten Behörden zum glei-
chen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vor-
haben oder über Anpassungsmaßnahmen unterrichtet
wie die beteiligten Behörden, spätestens jedoch zum
Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nach § 4
Absatz 1 und mindestens im gleichen Umfang dieser
Bekanntmachung. Mit der Unterrichtung ist der von
dem anderen Staat benannten Behörde Gelegenheit
zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist mitzutei-
len, ob eine Teilnahme an dem Verfahren im Sinne die-
ser Vorschrift gewünscht wird. Wenn der andere Staat
die zu unterrichtenden Behörden nicht benannt hat, ist
die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Be-
hörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unter-
richtung wird durch die für die Zulassung zuständige
Wasserbehörde vorgenommen.
(2) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Ab-
satz 1 zu unterrichtenden Behörden jeweils eine Aus-
fertigung der nach § 4 Absatz 1 öffentlich bekannt zu
machenden Unterlagen zu und teilt ihnen den geplan-
ten Ablauf des Zulassungsverfahrens oder des Verfah-
rens zur Anpassung einer Zulassung mit. § 5 Absatz 2
bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom
21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
gilt entsprechend. Vorschriften des Bundesdaten-
schutzgesetzes sowie landesrechtliche Vorschriften
zur Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
bleiben unberührt. Die unterrichtende Behörde gibt
den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates
auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gele-
genheit, innerhalb einer angemessenen Frist vor der
Entscheidung über den Antrag oder über Anpassungs-
maßnahmen ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Die unterrichtende Behörde hat bei Einleitungen
aus Industrieanlagen darauf hinzuwirken, dass
1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete
Weise bekannt gemacht wird,
2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwen-
dungen erhoben werden können, und
3. gegebenenfalls auf den Ausschluss privatrechtlicher
Abwehransprüche nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes hingewiesen wird.
Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind
Inländern gleichgestellt.
(4) Die unterrichtende Behörde kann, sofern in Be-
zug auf den anderen Staat die Voraussetzungen der
Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
erfüllt sind, verlangen, dass ihr der Träger des Vorha-
bens Folgendes zur Verfügung stellt:
1. eine Übersetzung der Kurzbeschreibung entspre-
chend § 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über
das Genehmigungsverfahren und
2. weitere für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits-
beteiligung erforderliche Angaben zum Vorhaben,
insbesondere zu grenzüberschreitenden Umwelt-
auswirkungen.
(5) Die unterrichtende Behörde übermittelt den be-
teiligten Behörden des anderen Staates die Entschei-
dung über den Antrag einschließlich der Begründung.
Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Ge-
genseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie
eine Übersetzung des Bescheides beifügen.
(6) Die für die Entscheidung über Anträge für Erlaub-
nisse oder Genehmigungen oder über Anpassungs-
maßnahmen zuständige Behörde berücksichtigt die Er-
gebnisse der grenzüberschreitenden Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung bei ihrer Entscheidung.
(7) Zulassungen und Anpassungen von Zulassungen
von Behörden anderer Staaten sind der Öffentlichkeit
nach Landesrecht zugänglich zu machen.
§6
Notwendige Vorgaben
in der Erlaubnis und der Genehmigung
Die Erlaubnis für Gewässerbenutzungen, die zu einer
Industrieanlage gehören, oder die Genehmigung einer
Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Was-
serhaushaltsgesetzes enthält mindestens folgende Vor-
gaben:
1. die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die auf-
grund der Abwasserverordnung festzulegen sind,
und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffen-
den Anlage in relevanter Menge in die Umwelt ge-
langen können; im Hinblick auf sonstige Schadstoffe
ist darzulegen, wie ihre Eigenschaften und die Ge-
fahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem
Umweltmedium auf ein anderes berücksichtigt wor-
den sind;
2. für vorhandene Emissionen soweit erforderlich nach
den §§ 57 Absatz 4 Satz 2, § 60 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 2 des Wasser-
haushaltsgesetzes festgelegte Fristen und die
Gründe für diese Fristen;
3. Inhalts- und Nebenbestimmungen soweit diese er-
forderlich sind, um schädlichen Bodenveränderun-
gen vorzubeugen und schädliche Gewässerverände-
rungen durch die Gewässerbenutzungen oder die
Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes zu verhindern;
4. bei der Genehmigung von Anlagen nach § 60 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgeset-
zes Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Überwa-
chung und Behandlung der in der Anlage erzeugten
Abfälle;
5. folgende Anforderungen an die Überwachung der
Emissionen:
a) die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das
Bewertungsverfahren;
b) die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen ein Wert
außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen ge-
nannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde,
die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für
die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen
verfügbar sein müssen wie für die Emissions-
bandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen nach
§ 54 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes;
c) weitere erforderliche Auflagen für die Überprü-
fung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte;

6. Anforderungen an sowie Fristen für
a) die regelmäßige Wartung,
b) die Überwachung der Maßnahmen zur Vermei-
dung der Verschmutzung von Boden und Grund-
wasser durch den Anlagenbetreiber nach Num-
mer 3 sowie
c) die regelmäßige Überwachung von Boden und
Grundwasser hinsichtlich der relevanten gefähr-
lichen Stoffe, die wahrscheinlich am Ort der An-
lage oder der Gewässerbenutzung vorkommen,
unter Berücksichtigung möglicher Boden- und
Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagen-
grundstück;
7. bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
des Wasserhaushaltsgesetzes den Bericht über den
Ausgangszustand nach § 4a Absatz 4 der Verord-
nung über das Genehmigungsverfahren;
8. Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Be-
triebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie
das An- und Abfahren der Anlage, das unbeabsich-
tigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges
Herunterfahren der Anlage sowie die endgültige Still-
legung des Betriebs sowie
9. Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung
der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Um-
weltverschmutzung.
In den Fällen von Nummer 6 Buchstabe c sind die Zeit-
räume für die Überwachung so festzulegen, dass sie
mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und
mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen,
es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer
systematischen Beurteilung gemäß § 9 Absatz 2 des
Verschmutzungsrisikos.
§7
Besondere Pflichten des Inhabers
einer Erlaubnis oder einer Genehmigung
(1) Hat der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Geneh-
migung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Inhalts- und Neben-
bestimmungen nicht eingehalten oder tritt bei einer Ge-
wässerbenutzung ein Ereignis mit erheblichen Auswir-
kungen auf ein Gewässer oder bei einer Anlage nach
§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushalts-
gesetzes ein Ereignis mit erheblichen Umweltauswir-
kungen ein, so hat er
1. die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrich-
ten,
2. die Maßnahmen zur Einhaltung der Inhalts- und Ne-
benbestimmungen, die Maßnahmen zur Begrenzung
der genannten Auswirkungen sowie die Maßnahmen
zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse unver-
züglich zu ergreifen sowie
3. weitere von der zuständigen Behörde angeordnete
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der In-
halts- und Nebenbestimmungen, zur Begrenzung
der Umweltauswirkungen sowie zur Vermeidung
weiterer möglicher Ereignisse erforderlich sind.
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmi-
gung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hat nach Maßgabe der
Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis oder
Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen
der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzule-
gen:
1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emis-
sionsüberwachung,
2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhal-
tung der Einleitungs- oder Genehmigungsanforde-
rungen zu prüfen.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erfor-
derlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf
Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in der
Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 gel-
tenden Fassung, einer Rechtsverordnung nach § 23
des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer Inhalts-
oder Nebenbestimmung ein Emissionsgrenzwert ober-
halb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusam-
menfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich
mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Genehmigung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 kann von der zuständigen
Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu
übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durch-
führungsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie
2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung
der Berichtspflicht nach § 10 erforderlich sind, soweit
solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschrif-
ten bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. § 3
Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes
zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-
freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten
entsprechend.
§8
Überwachung und
Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung
(1) Die Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmi-
gung sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Zu-
lassungen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes
erfolgt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der
Absätze 2 bis 5 sowie des § 9.
(2) Die zuständige Behörde bewertet im Falle von § 7
Absatz 2 Satz 3 mindestens einmal jährlich die Ergeb-
nisse der Emissionsüberwachung, um dadurch sicher-
zustellen, dass die Emissionen unter normalen Be-
triebsbedingungen die mit den besten verfügbaren
Techniken assoziierten Emissionswerte nicht über-
schritten haben.
(3) Eine Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmi-
gung nach § 100 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgeset-
zes ist mindestens vorzunehmen, wenn
1. es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schutz der
Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und
deshalb die in der Erlaubnis oder der Genehmigung
festgelegten Begrenzungen der Emissionen über-
prüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2. wesentliche Veränderungen des Standes der Tech-
nik eine erhebliche Verminderung der Emissionen er-
möglichen,

3. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Tech-
niken erfordert oder
4. neue umweltrechtliche Vorschriften die Überprüfung
oder Neufestsetzung der Begrenzung der Emissio-
nen fordern.
(4) Die zuständige Behörde hat die Gewässerbenut-
zung oder den Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ganz
oder teilweise zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen
eine Inhalts- oder Nebenbestimmung der Erlaubnis
oder Genehmigung, eine Anordnung der zuständigen
Behörde oder eine Pflicht auf Grund des § 5 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes eine unmittelbare Ge-
fährdung der menschlichen Gesundheit verursacht
oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Um-
welt darstellt.
(5) Zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis
oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie zur Überprü-
fung der Erlaubnis oder Genehmigung nach Absatz 2
stellen die zuständigen Behörden Überwachungspläne
und Überwachungsprogramme für regelmäßige Über-
wachungen gemäß § 9 für alle Erlaubnisse und Geneh-
migungen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf.
§9
Überwachungspläne
und Überwachungsprogramme
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthal-
ten:
1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umwelt-
probleme im Geltungsbereich des Plans,
3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des
Plans fallenden Anlagen, für die eine Genehmigung
oder für deren zugehörige Gewässerbenutzung eine
Erlaubnis erteilt wurde,
4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für
regelmäßige Überwachungen,
5. Verfahren für Überwachungen aus besonderem An-
lass sowie
6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusam-
menarbeit zwischen verschiedenen Überwachungs-
behörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Be-
hörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforder-
lich zu aktualisieren.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne er-
stellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden re-
gelmäßig Überwachungsprogramme, in denen die Zeit-
räume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigun-
gen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand
Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes und Gewässerbenutzungen,
die zu einer Industrieanlage gehören, vor Ort besichtigt
werden müssen, richtet sich nach einer systematischen
Beurteilung der mit der Anlage oder Gewässerbenut-
zung verbundenen Umweltrisiken, insbesondere an-
hand der folgenden Kriterien:
1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betref-
fenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die
menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter
Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen,
der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und
des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung
ausgehenden Unfallrisikos;
2. bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmi-
gungsanforderungen;
3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis
gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigun-
gen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
1. ein Jahr bei Gewässerbenutzungen, die zu Industrie-
anlagen gehören, die der höchsten Risikostufe un-
terfallen, sowie
2. drei Jahre bei Gewässerbenutzungen, die zu Indus-
trieanlagen gehören, die der niedrigsten Risikostufe
unterfallen.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass eine
Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder
Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde in-
nerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des
Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durch-
zuführen.
(4) Die zuständige Behörde führt unbeschadet des
Absatzes 2 bei Ereignissen mit erheblichen Umweltaus-
wirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vor-
schriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter
Umweltbeeinträchtigungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zu-
ständige Behörde einen Bericht mit den relevanten
Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder
Genehmigungsanforderungen und mit Schlussfolge-
rungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der
Bericht ist dem Inhaber der Erlaubnis oder der Geneh-
migung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-
Besichtigung durch die zuständige Behörde zu über-
mitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vor-
schriften des Bundes und der Länder über den Zugang
zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten
nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
§ 10
Unterrichtung durch die Länder
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach An-
forderung auf elektronischem Wege Informationen über
die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU. Insbeson-
dere folgende Angaben sind zu übermitteln:
1. die repräsentativen Daten über Emissionen der An-
lagen oder Gewässerbenutzungen oder über ihre
sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Um-
welt,
2. die betreffenden Emissionsgrenzwerte für die Anla-
gen oder Gewässerbenutzungen,
3. Informationen darüber, ob und inwieweit der Stand
der Technik oder seine Ausnahmen bei dem Betrieb
der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewen-
det werden,
4. die Berichte nach § 15.
In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-

cherheit, welche Art von Informationen, in welcher
Form und zu welchem Zeitpunkt von den Ländern auf
der Grundlage der Festlegung nach Artikel 72 Absatz 2
der Richtlinie 2010/75/EU zu übermitteln sind. § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Aus-
führung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs-
und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt
entsprechend.
Abschnitt 3
Sonderregelungen für
Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen
§ 11
Anwendungsbereich
Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für das Ein-
leiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A
der Abwasserverordnung in Gewässer und Abwasser-
anlagen.
§ 12
Berechnung der
Frachten bei Vermischung
Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne
von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsberei-
chen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der
Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im An-
hang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung
genannten Stoffe zu berechnen. Auf der Grundlage die-
ser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anfor-
derungen nach dem Stand der Technik fest. Weiter ge-
hende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
§ 13
Zusätzliche Parameter
In der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in
Gewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten
von Abwasser in Abwasseranlagen sind auch Anforde-
rungen an den pH-Wert, die Temperatur und den
Durchfluss festzusetzen. Soweit der Betreiber einer
öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen für
den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt hat,
sind sie in die Genehmigung für die Einleitung des Ab-
wassers in eine öffentliche Abwasseranlage nicht auf-
zunehmen.
§ 14
Mess- und
Überwachungsanforderungen
(1) Die zuständige Behörde legt in der Erlaubnis für
das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der
Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Ab-
wasseranlagen die Probenahme- oder Messstellen fest
und bestimmt soweit erforderlich die in den Absätzen 2
bis 4 festgelegten Mess- und Überwachungsanforde-
rungen näher.
(2) Der Einleiter hat zur Überwachung der Emis-
sionsanforderungen mindestens folgende Maßnahmen
durchzuführen:
1. spätestens bis zum Beginn der Einleitung oder bis
zur Inbetriebnahme der Anlage die geeigneten
Messgeräte einzubauen und die hierzu geeigneten
Verfahren anzuwenden,
2. den ordnungsgemäßen Einbau und das Funktionie-
ren der Geräte zu kontrollieren, soweit Geräte für die
automatische Überwachung der Emissionen in das
Wasser eingesetzt werden,
3. einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Ver-
wendung der Referenzmethoden einen Überwa-
chungstest und eine Kalibrierung durchzuführen.
(3) Der Einleiter hat am Ort der Abwassereinleitung
in das Gewässer, der Einleitung in die Abwasseranlage
oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderem
Abwasser mindestens folgende Messungen vorzuneh-
men:
1. kontinuierliche Messung der in § 13 genannten Pa-
rameter;
2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspen-
dierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe
oder durchflussproportionaler repräsentativer Pro-
benahme über eine Dauer von 24 Stunden;
3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33
Teil D Absatz 1 der Abwasserverordnung aufgeführ-
ten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und
Furane mittels einer durchflussproportionalen reprä-
sentativen Probenahme über eine Dauer von
24 Stunden;
4. während der ersten zwölf Betriebsmonate mindes-
tens dreimonatliche, danach mindestens halbjähr-
liche Messung der Dioxine und Furane; die zustän-
dige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn
Emissionsanforderungen für polyzyklische aroma-
tische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter
festgelegt sind.
(4) Der Einleiter hat die Messungen unter Beachtung
der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenah-
me- und Analyseverfahren durchzuführen. Er hat die
Messergebnisse unverzüglich nach der Messung auf-
zuzeichnen, zu verarbeiten und darzustellen, um den
zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung
der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen.
§ 15
Berichtspflichten,
Information der Öffentlichkeit
Der Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einlei-
tungen von Abwasser im Sinne des § 11, das aus einer
Anlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro
Stunde oder mehr stammt, ungeachtet des § 4 Absatz 2
Satz 3 Nummer 8 einen jährlichen Bericht nach Satz 2
über die Überwachung der Einleitung auf elektro-
nischem Wege vorzulegen. In dem Bericht sind zumin-
dest die Emissionen in das Gewässer oder die Abwas-
seranlage darzulegen. Der Bericht ist der Öffentlichkeit
nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über
den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu
machen.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
und Übergangsvorschrift
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig ergreift,
2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Ergebnis der Emis-
sionsüberwachung oder eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt,
3. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 1 ein Messgerät
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut,
4. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 3 einen Überwa-
chungstest oder eine Kalibrierung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
5. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Num-
mer 4 erster Halbsatz eine Messung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 ein Messergebnis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig aufzeichnet, nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig verarbeitet oder nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
darstellt, oder
7. entgegen § 15 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 17
Übergangsvorschrift
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung begonnen worden sind, sind nach den Vorschrif-
ten dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wieder-
holung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
Artikel 6
Änderung der
Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108,
2625), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestan-
forderungen für das Einleiten von Abwasser in Ge-
wässer aus den in den Anhängen bestimmten Her-
kunftsbereichen.
(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verord-
nung und die in den Anhängen gekennzeichneten
Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten,
soweit nicht weitergehende Anforderungen in der
wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von
Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderun-
gen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Er-
teilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das
Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen
sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für dieje-
nigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu
erwarten sind.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „darf eine Erlaub-
nis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
nur erteilt werden“ durch die Wörter „darf Abwas-
ser in ein Gewässer nur eingeleitet werden“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „darf eine Vermi-
schung zum Zwecke der gemeinsamen Behand-
lung zugelassen werden“ durch die Wörter „ist
eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen
Behandlung zulässig“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ermit-
teln“ die Wörter „und in der wasserrechtlichen
Zulassung festzulegen“ eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
ordnung“ die Wörter „einzuhaltender oder in der
wasserrechtlichen Zulassung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „eines“
die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhalten-
den oder“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein“
die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhalten-
der oder“ eingefügt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Ein“ werden die Wörter
„nach dieser Verordnung einzuhaltender
oder“ eingefügt.
bb) Das Wort „festgesetzten“ wird gestrichen.
4. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaus-
haltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig entgegen § 3 Absatz 1 Abwasser einleitet.“
Artikel 7
Änderung der
Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I
S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. April 2013 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 21a Öffentliche Bekanntmachung“.
b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 22a Überwachungspläne, Überwachungspro-
gramme“.

2. § 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
„19. Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Ab-
satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1
zur Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen;“.
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bei allen Ereignissen mit erheblichen Beein-
trächtigungen des Wohls der Allgemeinheit hat der
Deponiebetreiber unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zur Begrenzung der Beeinträchtigun-
gen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermei-
dung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art zu er-
greifen. Die zuständige Behörde verpflichtet den De-
poniebetreiber, alle weiteren geeigneten Maßnah-
men zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umwelt-
auswirkungen und zur Vermeidung weiterer mög-
licher Ereignisse im Sinne des Satzes 1 erforderlich
sind.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird in Nummer 1 das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 2
der Punkt durch das Wort „, und“ ersetzt und fol-
gende Nummer 3 angefügt:
„3. Feststellungen, dass die Anforderungen der
Deponiezulassung nicht eingehalten werden.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Unbeschadet der Informations- und Doku-
mentationspflichten nach den Absätzen 1 bis 6
übermittelt der Deponiebetreiber auf Verlangen
der zuständigen Behörde die für die Überprüfung
der Zulassung der Deponie erforderlichen Infor-
mationen, insbesondere die Ergebnisse der Mes-
sungen und Kontrollen und sonstige Daten, die
der Behörde einen Vergleich des Betriebes der
Deponie mit dem Stand der Technik im Sinne
des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genann-
ten Anforderungen ermöglichen.“
5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Plan-
feststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich
bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die
mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Sofern
der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die
entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen
zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen
Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes.“
6. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde nimmt Prüfungen entspre-
chend Satz 1 sowie Anordnungen oder Änderungen
der behördlichen Entscheidungen vor, soweit die
von der Deponie verursachten Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit, die Betriebssicherheit
oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfor-
dern.“
7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Überwachungspläne,
Überwachungsprogramme
(1) Überwachungspläne im Sinne des § 47 Ab-
satz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ha-
ben Folgendes zu enthalten:
1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Um-
weltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des
Plans fallenden Deponien,
4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für
die regelmäßige Überwachung,
5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem
Anlass sowie
6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zu-
sammenarbeit zwischen verschiedenen Überwa-
chungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen
Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit er-
forderlich zu aktualisieren.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne
erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behör-
den regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen
auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-
Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem
zeitlichen Abstand Deponien vor Ort besichtigt wer-
den müssen, richtet sich nach einer systematischen
Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Um-
weltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kri-
terien:
1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der be-
treffenden Deponie auf die menschliche Gesund-
heit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung
der Emissionswerte und -typen, der Empfindlich-
keit der örtlichen Umgebung und des von der De-
ponie ausgehenden Unfallrisikos;
2. bisherige Einhaltung der Zulassungsanforderun-
gen;
3. Eintragung eines Unternehmens in ein Ver-
zeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2009 über die
freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement
und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Be-
schlüsse der Kommission 2001/681/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichti-
gungen darf die folgenden Zeiträume nicht über-
schreiten:
1. ein Jahr bei Deponien der Klasse III und IV,
2. zwei Jahre bei Deponien der Klasse II sowie
3. drei Jahre bei Deponien der Klasse I.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der
Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen

die Zulassung verstößt, hat die zuständige Behörde
innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung
des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung
durchzuführen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbescha-
det des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernst-
hafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen
mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der
Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieser Verordnung
oder einer auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes erlassenen Rechtsverordnung eine Überwa-
chung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer plan-
feststellungsbedürftigen Deponie, für die eine Pflicht
zur Erstellung eines Überwachungsplans und Über-
wachungsprogramms besteht, erstellt die zustän-
dige Behörde einen Bericht mit den relevanten Fest-
stellungen über die Einhaltung der Zulassungsanfor-
derungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere
Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem
Deponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach
der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Be-
hörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlich-
keit nach den Vorschriften des Bundes und der Län-
der über den Zugang zu Umweltinformationen inner-
halb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichti-
gung zugänglich zu machen.“
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 19 werden nach der Angabe „An-
hang 5“ die Wörter „Nummer 6 oder“ einge-
fügt.
bb) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
„22. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1
Abfälle oder einen Deponieersatzbau-
stoff verwendet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „oder Satz 5
Nummer 1, 2 oder Nummer 3“ durch die Wör-
ter „, 4, 5 oder Satz 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 6“
durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 13 Absatz 4 eine Unterrich-
tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.
dd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jah-
resbericht nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
ee) In Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
ff) Nach Nummer 11 wird folgende neue Num-
mer 12 angefügt:
„12. entgegen § 13 Absatz 7 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 11“
durch die Wörter „Nummer 1 bis 12“ und die Wör-
ter „§ 23 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
EMAS-Privilegierungs-Verordnung
Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni
2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist eine EMAS-Anlage
eine Anlage, die Bestandteil einer Organisation oder
eines Standorts ist, die oder der nach den Artikeln 13
bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an
einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanage-
ment und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der
Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) re-
gistriert ist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Be-
triebsorganisation nach § 52b des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-An-
lagen durch die Bereitstellung des Bescheides
zur Standort- oder Organisationseintragung er-
füllt. Gleiches gilt für Abfälle, die der Verpflichtete
im Rahmen der Tätigkeiten einer Organisation
oder eines Standorts, die oder der nach den Ar-
tikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Num-
mer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 regis-
triert ist, nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes in Besitz genommen hat.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 9
Änderung der
Verordnung über Emissionserklärungen
§ 1 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2007 (BGBl. I S. 289), die durch Artikel 5 Absatz 3 der
Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige An-
lagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden
Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über geneh-
migungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 973) genannt sind: 1.6; 1.8; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14;
3.11; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2;
7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2,
7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2; 7.3.1.2 und
7.3.2.2; 7.4; 7.5.2; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.2; 7.18; 7.19;
7.20.2; 7.22.2; 7.23.2; 7.25; 7.26; 7.27.2; 7.28.1.2 und

7.28.2.2; 7.29.2; 7.30.2; 7.31.2.2 und 7.31.3.2; 7.32;
8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; 9.1
und 9.36; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2.2; 10.16;
10.17; 10.18; 10.25.“
Artikel 10
Änderung der
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
In § 9 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestat-
tung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I
S. 632) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26
Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ durch
die Wörter „§ 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über genehmigungsbe-
dürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
S. 1726) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 973. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a411ad97d08a86fa….