Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV§ 11a Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/11a#abs-1 (1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben einschließlich der Verfahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sinngemäß. Abweichend von Satz 1 gelten nicht die Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach § 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/11a#abs-2 (2) Für UVP-pflichtige Vorhaben gelten für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Verfahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/11a#abs-3 (3) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere gemäß § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie gemäß § 10 Absatz 3 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/11a#abs-4 (4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/11a#abs-5 (5) Die Genehmigungsbehörde macht der Öffentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich.
Änderungsverlauf
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08.12.2017 Ausfertigung
§ 11a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2017 I S. 3882
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29.05.2017 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298 173)
BGBl. 2017 I S. 1298
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 973, 3756)
BGBl. 2013 I S. 973
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2819)
BGBl. 2006 I S. 2819
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.