Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben

Stand: 13.04.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/59#abs-1 (1) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat zu diesem Zweck übermittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/59#abs-2 (2) In der Bekanntmachung weist die zuständige deutsche Behörde darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet werden kann und welche Frist es für die Stellungnahme gibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/59#abs-3 (3) Die zuständige Behörde macht die Unterlagen öffentlich zugänglich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/59#abs-4 (4) Die Bekanntmachung und die nach Absatz 3 öffentlich zugänglich zu machenden Unterlagen sind zumindest über das zentrale Internetportal zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/59#abs-5 (5) Die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung und die Auslegung des Bescheids nach § 27 gelten entsprechend, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für die Form der Bekanntmachung und Zugänglichmachung des Bescheids nicht etwas Abweichendes regeln.

§ 58 § 60