Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 15 Streckenführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-1 (1) Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-2 (2) Bogenhalbmesser und Längsneigungen sollen fahrdynamisch günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen. Jedoch soll sich die Entwurfsgeschwindigkeit für die einzelnen Streckenabschnitte der jeweiligen Straßenraumnutzung und städtebaulichen Situation anpassen; dementsprechend können Bogenhalbmesser und Längsneigungen differenziert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-3 (3) Straßenbahnstrecken dürfen Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs nicht höhengleich kreuzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-4 (4) Kreuzen Straßenbahnstrecken Eisenbahnstrecken des nichtöffentlichen Verkehrs höhengleich, entscheiden die für die kreuzenden Bahnen zuständigen Aufsichtsbehörden über Art und Umfang der Sicherung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-5 (5) Strecken für Zweirichtungsverkehr sollen nicht eingleisig sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-6 (6) Strecken sollen unabhängige oder besondere Bahnkörper haben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 15 BOStrab →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2004 – 5 S 1063/04Zitiert von 7
- OVG NRW, 26.01.2023 – 20 D 94/19.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 10/12.AKZitiert von 4
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 8/12.AKZitiert von 3
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 84/12.AKZitiert von 9
- OVG Bremen, 18.02.2010 – 1 D 599/08Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.