Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 15 Streckenführung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-1 (1) Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-2 (2) Bogenhalbmesser und Längsneigungen sollen fahrdynamisch günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen. Jedoch soll sich die Entwurfsgeschwindigkeit für die einzelnen Streckenabschnitte der jeweiligen Straßenraumnutzung und städtebaulichen Situation anpassen; dementsprechend können Bogenhalbmesser und Längsneigungen differenziert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-3 (3) Straßenbahnstrecken dürfen Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs nicht höhengleich kreuzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-4 (4) Kreuzen Straßenbahnstrecken Eisenbahnstrecken des nichtöffentlichen Verkehrs höhengleich, entscheiden die für die kreuzenden Bahnen zuständigen Aufsichtsbehörden über Art und Umfang der Sicherung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-5 (5) Strecken für Zweirichtungsverkehr sollen nicht eingleisig sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-6 (6) Strecken sollen unabhängige oder besondere Bahnkörper haben.

§ 14 § 16