Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 15 Streckenführung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2004 – 5 S 1063/04Zitiert von 7
- OVG NRW, 26.01.2023 – 20 D 94/19.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 10/12.AKZitiert von 4
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 8/12.AKZitiert von 3
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 84/12.AKZitiert von 9
- OVG Bremen, 18.02.2010 – 1 D 599/08Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-1 (1) Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-2 (2) Bogenhalbmesser und Längsneigungen sollen fahrdynamisch günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen. Jedoch soll sich die Entwurfsgeschwindigkeit für die einzelnen Streckenabschnitte der jeweiligen Straßenraumnutzung und städtebaulichen Situation anpassen; dementsprechend können Bogenhalbmesser und Längsneigungen differenziert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-3 (3) Straßenbahnstrecken dürfen Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs nicht höhengleich kreuzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-4 (4) Kreuzen Straßenbahnstrecken Eisenbahnstrecken des nichtöffentlichen Verkehrs höhengleich, entscheiden die für die kreuzenden Bahnen zuständigen Aufsichtsbehörden über Art und Umfang der Sicherung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-5 (5) Strecken für Zweirichtungsverkehr sollen nicht eingleisig sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/15#abs-6 (6) Strecken sollen unabhängige oder besondere Bahnkörper haben.