Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils
Stand: 10.06.2019
Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 47a BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 – OVG 11 N 16.13Zitiert von 9
- BVerwG, 18.12.2014 – 4 C 35/13Festlegung eines Flugverfahrens ("Müggelsee-Route"); Verhältnis von Planfeststellungsbeschluss und Festlegung eines Flugverfahrens; Abwägungsentscheidung bei Bewirtschaftung von FluglärmZitiert von 239
- BVerwG, 12.11.2014 – 4 C 34/13Wannsee-Route; Umfang der Klagebefugnis von anerkannten UmweltverbändenZitiert von 58
- VG Koblenz, 23.11.2017 – 4 K 10/17.KO
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 – 4 L 158/15Zitiert von 1
- BVerwG, 07.01.2019 – 7 B 16/18Anspruch auf Ergreifung von LärmschutzmaßnahmenZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 17.07.2025 – 4 Bf 220/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.12.2024 – 8 A 898/24Zitiert von 2
- VG Köln, 25.09.2024 – 9 L 1338/24
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