Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 – OVG 11 N 16.13Zitiert von 8
- BVerwG, 18.12.2014 – 4 C 35/13Festlegung eines Flugverfahrens ("Müggelsee-Route"); Verhältnis von Planfeststellungsbeschluss und Festlegung eines Flugverfahrens; Abwägungsentscheidung bei Bewirtschaftung von FluglärmZitiert von 202
- BVerwG, 12.11.2014 – 4 C 34/13Wannsee-Route; Umfang der Klagebefugnis von anerkannten UmweltverbändenZitiert von 54
- VG Koblenz, 23.11.2017 – 4 K 10/17.KO
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 – 4 L 158/15Zitiert von 1
- BVerwG, 07.01.2019 – 7 B 16/18Anspruch auf Ergreifung von LärmschutzmaßnahmenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 17.07.2025 – 4 Bf 220/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.12.2024 – 8 A 898/24Zitiert von 2
- VG Köln, 25.09.2024 – 9 L 1338/24
36 Entscheidungen zu § 47a BImSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47a BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.