Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/43#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/43#abs-2 (2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
Wird zitiert von 239 Entscheidungen zu § 43 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.11.1988 – 1 BvR 1301/84Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm bei Festsetzung einer Straße in einem BebauungsplanZitiert von 103
- VG Karlsruhe, 06.08.2020 – 10 K 15916/17
- BVerwG, 21.12.2010 – 7 A 14.09Zitiert von 36
- BVerwG, 21.12.2010 – 7 A 14/09Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Schutz gegen Erschütterungen und sekundären LuftschallZitiert von 1
- BVerwG, 06.09.2018 – 3 A 11/15Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld; Gemeinde kann Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche verlangenZitiert von 9
- VGH Bayern, 01.08.2022 – 22 A 21.40003Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 12.12.2025 – 1 L 37/25
- OVG Hamburg, 06.11.2025 – 1 E 12/22.P
- OVG Hamburg, 17.07.2025 – 4 Bf 220/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.07.2013 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I 1943)
BGBl. 2013 I S. 1943
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.