Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
Stand: 20.06.2024
Wird zitiert von 145
Nach Gewicht
- VG Hannover, 08.03.2023 – 15 A 2168/19
- VG Stuttgart, 27.04.2018 – 8 K 1962/18Zitiert von 18
- VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17Klagebefugnis eines Umweltverbands für das Begehren auf Außerbetriebsetzung von Dieselfahrzeugen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- VG Aachen, 06.10.2020 – 10 K 2139/18
- VG Schleswig, 13.12.2017 – 3 A 59/17Zitiert von 13
- BGH, 05.04.2018 – III ZR 211/17Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Überprüfungspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle bei Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem KennzeichenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 25.03.2025 – 7 K 141/24.WI
- OLG Dresden, 30.07.2024 – 4 U 1429/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2024 – 3 M 99/23Zitiert von 3
145 Entscheidungen zu § 3 FZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/3#abs-1 (1) Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn
Die Zulassung hat durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/3#abs-2 (2) Die Zulassung eines Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion oder eines Fahrzeugs zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/3#abs-3 (3) Einer Zulassung bedürfen nicht
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/3#abs-4 (4) Auf Antrag können die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 zulassungsfreien Fahrzeuge zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/3#abs-5 (5) Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines nach Absatz 1 Satz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist.