Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes
Stand: 25.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37n#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt setzt die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 vorgesehenen Zahlungen gegen das jeweilige Schifffahrtsunternehmen fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37n#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Zahlungspflicht nach Absatz 1 und gegen eine Entscheidung des Umweltbundesamtes, die auf einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805 hin erfolgt, haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37n#abs-3 (3) Ist für Streitigkeiten nach dieser Vorschrift der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder eine Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37n#abs-4 (4) Die Einnahmen aus den Zahlungen nach Absatz 1 werden an den Bundeshaushalt geleistet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37n#abs-5 (5) Das Umweltbundesamt ist zuständig für: