Gesetze / Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
BEMFV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung
eine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich Radaranlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfährt,
eine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die gemäß § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, betrieben wird,
ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überschneiden sich) voneinander betrieben werden,
der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden,
die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands berücksichtigt werden muss,
der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 eingehalten werden,
der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist,
diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 2 BEMFV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2010 – 8 S 77/09Ortsgebundenheit einer Mobilfunkanlage im Außenbereich mit überörtlicher Richtfunkfunktion; Bescheidungsanspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Kassel, 28.01.2021 – 7 L 2464/20.KSZitiert von 5
- VG Stuttgart, 03.03.2009 – 5 K 860/08Zitiert von 1
- VG Würzburg, 27.06.2023 – W 4 K 22.1834Zitiert von 1
- VGH Bayern, 24.05.2022 – 22 CS 22.711Zitiert von 5
- VG Augsburg, 23.05.2022 – Au 9 K 20.2380Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 23.05.2022 – Au 9 K 20.2381Zitiert von 1
- VGH Bayern, 22.11.2021 – 9 CS 21.2520Zitiert von 3
- VG Cottbus, 11.09.2018 – VG 3 L 334/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BEMFV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3259)
BGBl. 2013 I S. 3259
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.