§ 32 Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen. Immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 32 FuAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 23.05.2022 – Au 9 K 20.2381Zitiert von 1
- VG Augsburg, 23.05.2022 – Au 9 K 20.2380Zitiert von 1
- VGH Bayern, 14.04.2022 – 15 ZB 21.2828Zitiert von 2
- VGH Bayern, 14.04.2022 – 15 ZB 21.2827Baugenehmigung für Mobilfunkanlage: Immissionsschutzrechtlicher Prüfungsmaßstab bezüglich elektromagnetischer Felder Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VGH Bayern, 08.12.2021 – 22 CS 21.2284Standortbescheinigung für Mobilfunkanlage: Erfolglose Beschwerde von Nachbarn gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen behaupteter Gesundheitsgefahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Bayern, 16.05.2023 – 22 ZB 22.1468Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 FuAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.