Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 18f Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie

Stand: 31.07.2026

Bund3 Fassungen4 Entscheidungen

Bei dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

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