Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 18f Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie
Stand: 31.07.2026
Bei dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.